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Das Geschäftsherrenmodell im Korruptionsstrafrecht - § 299 StGB
Korruptionsbekämpfungsgesetz 2015 – Einführung des Geschäftsherrenmodells in § 299 StGB
§ 299 StGB a. F. schützte nach überkommender Auffassung in erster Linie den Wettbewerb und nur nachrangig – wenn überhaupt – das Vermögen des Geschäftsherren des bestechlichen Angestellten. Deshalb taugte das Einverständnis des Geschäftsherren, sein Angestellter dürfe Vorteile entgegennehmen und im Gegenzug einen Anbieter unlauter im Wettbewerb bevorzugen, nicht zur Rechtfertigung der Tat.
Nunmehr hat der Gesetzgeber § 299 StGB um das Geschäftsherrenmodell ergänzt. Die Gesetzesänderung zielt auf Harmonisierung des deutschen Strafrechts mit dem anderer europäischer Rechtsordnungen, deren Korruptionsstrafrecht nicht den Wettbewerb, sondern Vermögen und Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsherren schützt. Außerdem sollen – angebliche – Strafbarkeitslücken geschlossen werden.
Das neue Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen
Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie: Ihren Medizinstrafrechtler
Am 14. April 2016 im Bundestag verabschiedet, werden die neuen §§ 299a ff. StGB nach ihrem In-Kraft-Treten – (wohl) zur Jahresmitte – den Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämtern das gesetzliche Rüstzeug an die Hand geben, um korruptive Verhaltensweisen im Gesundheitssektor strafrechtlich zu verfolgen. Wiewohl nicht wirklich mehr verboten ist, als auch schon zuvor durch das Berufsrecht und das Kassenarztrecht sanktioniert werden konnte, dürften nunmehr zahlreiche Mediziner und sonstige Angehörige von Heilberufen ihre Kooperationsmodelle mit Laboren, Apothekern, anderen Ärzten oder Pharmaunternehmen skeptischer beäugen – und sie sollten es auch, weil die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und verbotener Korruption nicht immer trennscharf abzugrenzen sind.
§ 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen
Anforderungen an die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung – hier: Verstoß gegen Vorschriften des KrW-/AbfG im Unternehmen
§ 130 Abs. 1 OWiG bestimmt: Wer als Inhaber oder organschaftlicher Vertreter eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um im Betrieb oder Unternehmen ordnungswidriges oder strafbares Verhalten zu verhindern, begeht gemäß § 130 OWiG durch eine solche Aufsichtspflichtverletzung selbst eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann.
Zunehmende Plausibilitätsprüfungen bei Anästhesisten
Ophthalmochirurgie: Katarakt-OPs und Abrechnung der EBM Ziffer 31822
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) nehmen vermehrt Katarakt-Operationen von Augenoperateuren in den Blick, bei denen Anästhesisten ihre Leistungen oft – und vermeintlich fehlerhaft – über die Leistungsziffer EBM 31822 (Kombinationsnarkose) abrechnen. Dabei werden seitens der KV die Abrechnungen auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft (Plausibilitätsprüfung) und nicht selten sofort gem. § 81 a und § 197 a SGB V an die Staatsanwaltschaft wegen eines Anfangsverdachts des Abrechnungsbetruges abgegeben.
Arztstrafrecht - Neue Schwerpunktstaatsanwaltschaften in München, Nürnberg und Hof
Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Kommt in Deutschland ein neues Unternehmensstrafrecht?
Wird es in Deutschland demnächst eine direkte strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen geben?
Haftung des Steuerberaters bei nicht erkannter Überschuldung
Durch Falschberatung bedingte verspätete Stellung des Insolvenzantrages wird teuer
Der BGH hat entschieden, dass der Steuerberater haftet, wenn er eine fehlerhafte Aussage zur insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung trifft und daraufhin der Insolvenzantrag von den hierfür Verantwortlichen verspätet gestellt wird.
Beschleunigungszahlungen und Erleichterungszahlungen im Ausland
Auslandszahlungen: Sind Beschleunigungs- bzw. Erleichterungszahlungen an ausländische Amtsträger strafbar nach deutschem Recht?
OLG Stuttgart: Manipulation der Zuteilungsreihenfolge bei der Vergabe von Spendeorganen soll versuchte Tötung sein
Organspendeskandal: Manipulation der Zuteilungsreihenfolge von Spenderorganen ist versuchte Tötung (§§ 212, 222, 223, 234, 235 StGB, §§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 5 TPG - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2013 – Ws 49/13)
AG Köln: Kein Aussageverweigerungsrecht trotz Verfolgungsgefahr im Ausland
AG Köln, Beschluss vom 8.11.2012 – 505 Gs 2003/12 (§§ 55, 70 StPO)
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Zeuge bei seiner Aussage in Deutschland nach ausländischen Strafgesetzen strafbar macht, steht ihm ein Aussageverweigerungsrecht nicht zu, wenn der Zeuge nicht mehr im Ausland tätig ist.