Krankenhäuser, MVZ
Patienten versorgen, strafrechtlich vorsorgen
Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren (MVZ) dienen der Gesundheitsversorgung. Damit das so sein kann, muss der medizinische Standard eingehalten werden – und ein juristischer auch.
Patientenschutz – und Ärzteschutz
Wo viele Patientinnen und Patienten zu versorgen sind und wo viele Ärztinnen und Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen zusammenarbeiten, bedarf es vor allem eines: Organisation. Organisationsdefizite bei der Einteilung von Vordergrunddienst und Hintergrunddienst, Hygienestandards, der Zusammenarbeit der verschiedenen Bereiche, auch zwischen Ärzteschaft und Pflege, können nicht nur einzelne Personen aus der vordersten Linie treffen, sondern auf das Krankenhaus oder das MVZ oder gar die Geschäftsführung zurückfallen, Stichwort: Unternehmensgeldbuße (§ 30 OWiG, § 130 OWiG). Ferner ist die postoperative Überwachung bei ambulanten Eingriffen ein besonders fehlerträchtiger Moment.
Gesundheitsdatenschutz – und Ärzteschutz
Die ärztliche Schweigepflicht ist ein hohes Gut. Probleme entstehen dann, wenn Angehörige anrufen, um sich nach dem Gesundheitszustand eines bewusstlosen, intensivpflichtigen oder sonst eines Patienten zu erkundigen. Die Visite im Mehrbettzimmer ist der Regelfall, aber mit Blick auf die Schweigepflicht bedenklich. Und noch komplizierter zu beantworten sind datenschutzrechtliche Fragen, etwa wie mit den Gesundheitsdaten der Patienten umgegangen wird, die von Krankenhausärzten mit einer Ermächtigung behandelt werden.
Nicht zuletzt wenn Strafverfolgungsbehörden Patientenakten beschlagnahmen oder sonst Informationen über Patienten haben wollen, ist die freiwillige Herausgabe an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden. Sich im Fall der Fälle korrekt zu verhalten kann trainiert und vorher geplant werden.
Innovationsschutz – und Ärzteschutz
Das Gesundheitswesen kennt zahlreiche Kooperationsformen, die legal sind, etwa bei der Durchführung vor- und nachstationärer Behandlungen nach § 115a SGB V, ambulanter Behandlungen gemäß § 115b SGB V, der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V) sowie im Rahmen sektorenübergreifender Versorgungsformen nach den §§ 140a ff. SGB V. All solche Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten sowie MVZen sind gesundheitspolitisch gewollt. Bei falscher Ausgestaltung aber ist die Schwelle zur Korruption im Gesundheitswesen (§ 299a StGB und § 299b StGB) schnell überschritten. Gleiches gilt dort, wo Belegärzte oder Honorarärzte agieren.
Vermögensschutz – und Ärzteschutz
Wo vielen Patienten behandelt werden, müssen auch viele Leistungen abgerechnet werden. Wahlleistungsverträge im Sinne von Chefarztverträgen sind problematisch mit Blick auf Vertretungsregelungen und die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Bei ermächtigten Krankenhausärzten ist insbesondere bei der Delegation ärztlicher Leistungen Vorsicht geboten, ob die Abrechnungsvoraussetzungen noch vorliegen. Auch bei Kooperationen zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich können Probleme bei Abrechnungen gegenüber Krankenkassen und der KV vorkommen. Überhaupt: Was ist noch ambulant und was ist schon stationär? Wer sich intern gut aufstellt, ist gegen externe Vorwürfe des Abrechnungsbetruges gut gewappnet.
Sowohl dann, wenn schon eine Krise eingetreten ist, als auch präventiv hilft FS-PP Berlin.
Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel