Krankenhäuser, MVZ
Patienten versorgen, strafrechtlich vorsorgen
Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren (MVZ) dienen der Gesundheitsversorgung. Damit das so sein kann, muss der medizinische Standard eingehalten werden – und ein juristischer auch.
Patientenschutz – und Ärzteschutz
Im Krankenhaus- und MVZ-Strafrecht stehen vor allem organisationsbedingte Pflichtverletzungen und Leitungshaftung im Vordergrund. Denn wo viele Patientinnen und Patienten zu versorgen sind und wo viele Ärztinnen und Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen zusammenarbeiten, bedarf es vor allem eines: Organisation. Organisationsdefizite bei der Einteilung von Vordergrunddienst und Hintergrunddienst, Hygienestandards, der Zusammenarbeit der verschiedenen Bereiche, auch zwischen Ärzteschaft und Pflege, können nicht nur einzelne Personen aus der vordersten Linie treffen, sondern auf das Krankenhaus oder das MVZ oder gar die Geschäftsführung zurückfallen, Stichwort: Unternehmensgeldbuße (§ 30 OWiG, § 130 OWiG). Es gilt mithin zwischen individuellen Behandlungsfehlern einzelner Behandler und organisationsbedingten Pflichtverletzungen auf Leitungsebene zu unterscheiden, die im Krankenhaus oder MVZ typischerweise im Vordergrund stehen. Ferner ist die postoperative Überwachung bei ambulanten Eingriffen ein besonders fehlerträchtiger Moment.
Gesundheitsdatenschutz – und Ärzteschutz
Die ärztliche Schweigepflicht ist ein hohes Gut. Probleme entstehen dann, wenn Angehörige anrufen, um sich nach dem Gesundheitszustand eines bewusstlosen, intensivpflichtigen oder sonst eines Patienten zu erkundigen. Die Visite im Mehrbettzimmer ist der Regelfall, aber mit Blick auf die Schweigepflicht bedenklich. Und noch komplizierter zu beantworten sind datenschutzrechtliche Fragen, etwa wie mit den Gesundheitsdaten der Patienten umgegangen wird, die von Krankenhausärzten mit einer Ermächtigung behandelt werden.
Nicht zuletzt wenn Strafverfolgungsbehörden Patientenakten beschlagnahmen oder sonst Informationen über Patienten haben wollen, ist die freiwillige Herausgabe an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden. Sich im Fall der Fälle korrekt zu verhalten, kann trainiert und vorher geplant werden, zumal in Ermittlungsverfahren in Krankenhäusern und MVZ regelmäßig umfangreiche elektronische Patientenakten (KIS) und IT-gestützte Dokumentationssysteme im Mittelpunkt der Auswertung durch Strafverfolgungsbehörden stehen, die Datenherausgabe also strikt auf das erforderliche Maß zu beschränken ist.
Innovationsschutz – und Ärzteschutz
Das Gesundheitswesen kennt zahlreiche Kooperationsformen, die legal sind, etwa bei der Durchführung vor- und nachstationärer Behandlungen nach § 115a SGB V, ambulanter Behandlungen gemäß § 115b SGB V, der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116b SGB V) sowie im Rahmen sektorenübergreifender Versorgungsformen nach den §§ 140a ff. SGB V. All solche Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten sowie MVZen sind gesundheitspolitisch gewollt. Bei falscher Ausgestaltung aber ist die Schwelle zur Korruption im Gesundheitswesen (§ 299a StGB und § 299b StGB) schnell überschritten. Gleiches gilt dort, wo Belegärzte oder Honorarärzte agieren.
Vermögensschutz – und Ärzteschutz
Wo vielen Patienten behandelt werden, müssen auch viele Leistungen abgerechnet werden. Wahlleistungsverträge im Sinne von Chefarztverträgen sind problematisch mit Blick auf Vertretungsregelungen und die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Bei ermächtigten Krankenhausärzten ist insbesondere bei der Delegation ärztlicher Leistungen Vorsicht geboten, ob die Abrechnungsvoraussetzungen noch vorliegen. Auch bei Kooperationen zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich können Probleme bei Abrechnungen gegenüber Krankenkassen und der KV vorkommen. Wie ist das bei Hybrid-DRG-Leistungen? Überhaupt: Was ist noch ambulant und was ist schon stationär? Wer sich intern gut aufstellt, ist gegen externe Vorwürfe des Abrechnungsbetruges gut gewappnet, eben weil im institutionellen Kontext häufig nicht nur einzelne Abrechnungsfragen in den Vordergrund treten, sondern systemische Organisations- und Schnittstellenprobleme wie zwischen ambulanter und stationärer Versorgung.
Ihr Schutz, unser Auftrag
Wir beraten und verteidigen Krankenhäuser, MVZ und andere Einrichtungen im Gesundheitswesen im Medizin- und Gesundheitsstrafrecht bundesweit – in Krisensituationen ebenso wie bei der präventiven Ausgestaltung von Organisation, Kooperationen und Compliance-Strukturen und -Anfragen. Auf Grund unserer langjährigen Tätigkeit im Gesundheitssektor und unseres Standorts in Berlin sowie der wissenschaftlichen und Lehrtätigkeiten von Dr. Sebastian T. Vogel ergeben sich zudem regelmäßig Mandate aus Berlin-Brandenburg und aus mittel- und ostdeutschen Regionen.
Sowohl dann, wenn schon eine Krise eingetreten ist, als auch präventiv hilft FS-PP Berlin.
Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel
Fabian Breuer