Syndikussteuerberater sind stets und umfassend nach dem GwG verpflichtet. Syndikusrechtsanwälte unterliegen nur dann den Pflichten des GwG, wenn sie anwaltlich für Ihren Arbeitgeber (Mandanten) an sog. Kataloggeschäften mitwirken (Finanz- oder Immobilientransaktionen, M&A-Beratung, Hilfeleistung in Steuersachen, Beratung über die Kapitalstruktur, Verwaltung von Vermögenswerten etc.). Einschränkungen können im Einzelfall greifen, z. B. bei nicht-anwaltlicher Mitwirkung. 

Angestellte Unternehmensjuristen, die nicht über eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verfügen, sind hingegen nicht GwG-verpflichtet.  

Während die tatsächliche Risikobehaftung der Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten stark bezweifelt werden darf, haben diese als Berufsgeheimnisträger im Anwendungsbereich des GwG regulatorisch und nach den AuAs der Kammern dennoch die Pflicht, 

  • eine eigene Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren; 
  • Meldungen an die FIU zu erstatten, soweit nicht die Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
  • Behörden (Kammer nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen;
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten
  • Auslagerungen der Behörde anzuzeigen

Von der Durchführung von Sorgfaltspflichten sind Syndikusrechtsanwälte in der Regel befreit, vgl. § 10 Abs. 8a GwG. Ausnahmen können sich nach § 46 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO im Konzern ergeben.

Syndikusrechtsanwälte können sich gegebenenfalls die Risikoanalyse Ihres Arbeitgebers zu eigen machen, sofern dieser als GwG-Verpflichteter eine eigene Risikoanalyse erstellt und die spezifischen Risiken der Kataloggeschäfts-Tätigkeit der Syndikusrechtsanwälte vollständig erfasst sind. 

Die Pflicht zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen geht nach § 6 Abs. 3 GwG hingegen regelmäßig auf den Arbeitgeber über. 

Bei der Mitwirkung an Immobilientransaktionen (Share-Deals), sind auch für Syndikusrechtsanwälte die Meldepflichten der seit 2020 geltenden GwGMeldV-Immobilien zu beachten. Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht wird in diesen Fällen durchbrochen. Trotz der teilweise sehr weiten Regelbeispiele (Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten, Auffälligkeiten im Zusammenhang mit beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität, Stellvertretung) gewährt § 7 GwGMeldV-Immobilien die Möglichkeit, ausnahmsweise keine Meldung an die FIU erstatten zu müssen.

Viele Fragen sind nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B. 

  • Syndikusrechtsanwälte, die nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nrn. 2 und 3 BRAO Dritte beraten oder vertreten
  • Anwendbarkeit von § 10 Abs. 8a GwG
  • Verpflichtung des Arbeitsgebers nach § 6 Abs. 3 GwG und „Infizierung“ bei Privilegierung
  • Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen 
  • Durchsetzbarkeit der Prüfungsbefugnisse der Kammern
  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Abwägungen zwischen Verschwiegenheitspflicht und Verdachtsmeldungen, § 43 GwG
  • Geldwäscheverdachtsmeldung als Selbstanzeige und Verschwiegenheitspflicht
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG