Seit dem 01. Juni 2006 gilt in Berlin das Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin – kurz: Korruptionsregistergesetz KRG. Damit wurde das gesetzlich geregelt, was bisher unter den Stichworten „schwarze Liste” oder „weiße Liste” hinter verdeckter Hand gesprochen wurde. Ziel des Gesetzes ist es, öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Bietern, Bewerbern und potentiellen Auftragnehmern zu unterstützen.

Dazu hat das Land Berlin eine zentrale Informationsstelle bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eingerichtet, die zum Zweck der Sammlung und Bereitstellung von Informationen über die Unzuverlässigkeit von natürlichen und juristischen Personen das entsprechende Register führt, vgl. § 1 KRG.

Die öffentlichen Auftraggeber können bei geplanten Vergaben bei der Informationsstelle nachfragen, inwieweit Eintragungen zu potentiellen Vertragspartnern vorliegen. Ab einem Auftragswert von über 15.000 EUR sind sie zu einer Abfrage des Registerinhalts sogar verpflichtet, vgl. § 6 KRG.

Die Verteidigung in wirtschaftlichen Sachverhalten hat drohende registerrechtliche Folgen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens in besonderem Maße zu berücksichtigen. Der zu verteidigende Mandant oder das zu beratende Unternehmen müssen über die Folgen einer Eintragung im Korruptionsregister unterrichtet werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für das Unternehmen können erheblich sein.

Welche Rechtsverstöße werden eingetragen?

In das Korruptionsregister werden gemäß § 3 Abs. 1 KRG nachgewiesene Rechtsverstöße insbesondere gegen folgende Vorschriften eingetragen:

  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB,
  • Vorteilsgewährung und Bestechung gemäß §§ 333, 334 StGB,
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB,
  • wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB,
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB,
  • Untreue gemäß § 266 StGB,
  • Subventions- und Kreditbetrug gemäß §§ 264, 265 b StGB,
  • Geldwäsche gemäß § 261 StGB,
  • Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO,
  • Verstöße gegen Beschäftigungsverbote oder Schwarzarbeit gemäß § 404 SGB III,
    §§ 15 – 16 AÜG, §§ 5, 6 AEG, §§ 8 – 11 SchwarzarbeitsbekämpfungsG.

Wann gilt ein Rechtsverstoß als nachgewiesen?

Als Nachweis für den Rechtsverstoß gelten nach § 3 Abs. 2 KRG:

  • eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren,
  • ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • eine endgültige Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO, oder
  • dass unter Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass eine Tat aus dem Katalog des § 3 Nr. 1 KRG begangen wurde.

Es besteht Mitteilungspflicht an das Korruptionsregister, die den jeweils mit der Tat befassten Behörden obliegt, vgl. § 4 KRG.

Wer wird eingetragen?

Eingetragen werden die vollständigen Daten des Unternehmens und die vollständigen Daten der betroffenen natürlichen Person, vgl. § 5 KRG.

Wann erfolgt die Löschung?

Die Löschungsfrist beträgt gemäß § 8 Abs. 1 KRG:

  • ein Jahr bei Geldbußen in Ordnungswidrigkeitsverfahren von nicht mehr als 1.000,00 EUR,
  • drei Jahre in allen übrigen Fällen.

Sind mehrere Eintragungen vorhanden, so werden sie getilgt, wenn die jüngste Eintragung zu tilgen ist, § 8 Abs. 3 KRG.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine frühere Tilgung möglich?

Eine frühere Tilgung ist gemäß § 8 Abs. 2 KRG möglich, wenn:

  • geeignete Maßnahmen als Vorsorge gegen die eine Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen wurden,
  • ein entstandener Schaden ersetzt oder
  • der Schadensersatzanspruch mindestens anerkannt wurde.

Kompetente Beratung und Vertretung

FS-PP Berlin verfügen über Kenntnisse der bereits im Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren im Hinblick auf das Korruptionsregister zu beachtenden Umstände. Zudem verfügen sie über Erfahrung im Umgang mit den Behörden und beraten auch bei einer angestrebten vorzeitigen Löschung aus dem Register.

 

 

Ansprechpartner

Dr. Rainer Frank