Der hochwertige Kunsthandel ist laut Nationaler Risikoanalyse besonders anfällig für Geldwäsche. Verpflichtete des Kunstsektors sind 

  • Kunstgüterhändler,
  • Kunstvermittler, Auktionator, Galeristen,
  • Kunstlagerhalter, wenn die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt.

Verpflichtete des Kunstsektors müssen eine Risikoanalyse erstellen, interne Sicherungsmaßnahmen umsetzen und Sorgfaltspflichten (KYC) durchführen, wenn Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 EUR getätigt werden. Beim Handel ist auf den Kaufpreis, bei der Vermittlung und Lagerhaltung auf den Preis bzw. Wert des Kunstwerkes abzustellen.

Als Kunstgegenstände gelten u. a. Gemälde, Zeichnungen, Collagen oder ähnliche dekorative Bildwerke, Originalstiche, -schnitte und -steindrucke sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (vgl. Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG).

Von der Privilegierung (keine Risikoanalyse, keine Sorgfaltspflichten und keine internen Sicherungsmaßnahmen) profitiert, wer Transaktionen auf einen Wert von höchstens 9.999 EUR beschränkt. Hierzu bedarf es einer dokumentierten geschäftspolitischen Entscheidung (in Form einer Richtlinie) sowie dokumentierter Kontrollen. Unabhängig hiervon sind jedoch stets Sorgfaltspflichten durchzuführen, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Entsprechend müssen Mitarbeiter über Verdachtsmomente, Typologien und deren Handhabung unterrichtet werden. Weiterhin sind 

  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten,
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten,
  • Behörden (FIU nach § 30 GwG, zuständige Landesbehörde nach § 52 GwG) Auskünfte zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen,
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG,
  • Auslagerungen der Behörde anzuzeigen.

Viele Fragen sind nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B. 

  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Unterschiedliche Verdachtsgrade im Fall der Privilegierung
  • Bewertung von Indizien des sog. Smurfings 
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Fernidentifizierung und Auslagerung
  • Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten
  • Abgrenzung von Kunstgegenständen zu anderen Gütern, z. B. Edelmetalle, Schmuck, Antiquitäten
  • Unternehmensinternes Hinweisgebersystem/whistleblowing