Wer von Medizinstrafrecht spricht, hat dabei in der Regel Ärzte im Blick, Krankenhäuser, Pharmaunternehmen. Apothekerinnen und Apotheker sind zumeist nicht auf dem Radar der Strafverfolgungsbehörden. Gleichwohl sind auch hier Verhaltensweisen denkbar, die falsch sein können und ein Ermittlungsverfahren auslösen – und solche, die legal sind und sogar Vorteile bringen.

Kooperationen

Wer Vorsorge treffen will, sollte wissen, welche Kooperationen erlaubt sind und wann es sich um Korruption im Gesundheitswesen nach §§ 299a f. StGB handelt – bestenfalls noch bevor er sie eingeht. Denn entgegen anders lautenden, nur allzu pauschalen Hinweisen in den (auch Fach-)Medien sind Apotheker vor einer solchen Strafbarkeit nach § 299a StGB nicht gänzlich gefeit. Ob und unter welchen Voraussetzungen beispielsweise der Hersteller dem Apotheker das Blutzuckermessgerät kostenlos überlassen darf, das dieser dann ebenso kostenlos an den Patienten weiterreicht, bedarf einer genauen Prüfung. Ebenso gibt es Kooperationen mit niedergelassenen Arztpraxen, die legal sind, und solche, die sind es nicht. Dabei ist zwischen unterschiedlichen Versorgungslogiken zu unterscheiden: Während im Laborbereich typischerweise Einsenderstrukturen im Verhältnis zu ärztlichen Zuweisern im Vordergrund stehen, bewegen sich Apotheken insbesondere im Bereich der Arzneimittelabgabe und der damit verbundenen Rezept- und Versorgungssteuerung. Diese strukturellen Unterschiede sind für die strafrechtliche Bewertung von Kooperationen im Gesundheitswesen regelmäßig entscheidend. Von manchen Kooperationen sind Apotheker ganz ausgeschlossen. Das Thema MVZ ist heikel.

Abrechnungen

Hinzu kommen zum Teil nicht immer eindeutige und einfache Abrechnungsmodalitäten, die in den Vorwurf des Abrechnungsbetruges münden können. Die Schwelle zu einem bloßen Anfangsverdacht, der Ermittlungsmaßnahmen erlaubt, ist niedrig. Dann zum Teil langwierige Ermittlungen können schon im Vorhinein vermieden werden.

Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Krankenkassen zum Teil ausgefeilte Programme und Algorithmen haben, um Auffälligkeiten bei der Einreichung von Rezepten zu detektieren.

Nicht selten schließen sich an strafrechtliche Ermittlungen Retaxationen, berufsrechtliche Verfahren oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen an. Solche Annexverfahren sollten deshalb bereits im Ermittlungsverfahren mitgedacht werden.

Arzneimittelabgabe

Wer Arzneimittel abgibt, sollte letztlich Bescheid wissen über betäubungsmittelrechtliche sowie arzneimittelrechtliche Vorschriften. Immer neue Angebote importierter Arzneimittel u. Ä. erschweren die Einschätzung der Rechtslage zudem. Hinzu kommt die Abgabe von Medizinalcannabis als eigenständiger straf- wie berufsrechtlicher Schwerpunkt. Daneben können auch Fragen des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, etwa im Zusammenhang mit Importen, Kennzeichnungs- oder Dokumentationspflichten, strafrechtliche Relevanz entfalten.

Strafverteidigung und Compliance für Apotheken

Das Medizinstrafrechtsteam von FS-PP Berlin verteidigt Apothekerinnen und Apotheker in Strafverfahren, insbesondere wenn Kooperationen, Abrechnungen oder die Abgabe von Arzneimitteln im Raum stehen, und berät zu strafrechtlichen Aspekten der Healthcare-Compliance in Apotheken. Risiken und Nebenwirkungen sollte frühestmöglich vorgebeugt und begegnet werden. Unsere Mandaten im Medizin- und Gesundheitsstrafrecht stammen aus dem gesamten Bundesgebiet; auf Grund unserer langjährigen Tätigkeit im Gesundheitssektor uns unseres Standorts in Berlin sowie der wissenschaftlichen und Lehrtätigkeiten von Dr. Sebastian T. Vogel ergeben sich zudem regelmäßig Mandate aus Berlin-Brandenburg und aus mittel- und ostdeutschen Regionen.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel
Fabian Breuer