Verteidigung
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BMJV legt Referentenentwurf eines Verbandssanktionengesetzes vor
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG) vorgelegt. Mit diesem soll die Sanktionierung von Personenverbänden, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Der Entwurf sieht u.a. einen Ermittlungszwang der Verfolgungsbehörden, einen erhöhten Sanktionsrahmen von bis zu 10 % des durchschnittlichen jährlichen (Konzern-)Umsatzes sowie Regelungen zur Bedeutung von Compliance-Maßnahmen und zum Umgang mit Internal Investigation im Zusammenhang mit Sanktionsverfahren gegen Verbände vor.
Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten und Honorarpflegekräften
Bundessozialgericht bestätigt Praxis der Versicherungsträger
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Urteilen vom 6. Juni 2019 und vom 7. Juni 2019 entschieden, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen seien, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterlägen (Az. 12 R 11/18 R als Leitfall). Entsprechendes gelte für Honorarpflegekräfte (Az. 12 R 6/18 R als Leitfall).
Lehrauftrag an der Martin-Luther-Universität
Rechtsanwalt Dr. Vogel ist im vierten Jahr in Folge der Lehrauftrag für die Vorlesung "Arztstrafrecht und Arzthaftungsrecht aus praktischer Sicht" an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) erteilt worden. Im Rahmen des Masterstudiengangs Medizin-Ethik-Recht referiert er vor einem interdisziplinären Auditorium vor Medizinern, Juristen, Psychologen, Pflegewissenschaftlern und Ethikern über das materielle und prozessuale Arztstrafrecht sowie mögliche Annexverfahren. Die Vorlesung am Interdisziplinären Zentrum Medizin-Ethik-Recht der MLU beginnt am 3. Mai 2019.
Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel
USA verschärfen Iran-Sanktionen
Höhere Sanktionsrisiken auch für deutsche Unternehmen
Mit Wirkung zum 15. April 2019 hat die US-Regierung die Iranischen Revolutionsgarde auf die Liste der ausländischen Terrororganisationen (Foreign Terror Organizations - FTO) gesetzt. Damit erhöhen die USA erneut den Druck auf den Iran.
Sanktionen gegen die Iranische Revolutionsgarde sind nicht neu
Die Iranische Revolutionsgarde befindet sich schon seit längerem auf US-amerikanischen Sanktionslisten, allen voran der Specially Designated Nationals And Blocked Persons List, kurz SDN List. Die SDN List wird vom Office of Foreign Assets Control (OFAC), einer dem Finanzministerium unterstellen Kontrollbehörde, geführt wird, die auch für den Erlass und den Vollzug von Sanktionen zuständig ist. Damit war es „U.S. Persons“, d.h. US-amerikanischen Staatsbürgern und Unternehmen, aber auch ausländischen Personen, solange sie sich auf US-amerikanischen Staatsgebiet aufhalten, bereits in der Vergangenheit untersagt, Geschäfte mit der Revolutionsgarde zu tätigen. Besondere praktische Bedeutung hat das Verbot, weil die Iranische Revolutionsgarde wirtschaftlich auf fast allen Gebieten aktiv und der größte Unternehmer des Landes ist. Sie ist durch Mehrheitsbeteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften u.a. im Infrastruktur-, Energie- und Telekommunikationssektor beteiligt. Auch diese Tochtergesellschaften fallen in den Anwendungsbereich der US-Sanktionen.
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe vor Gericht
Bundesverfassungsgericht verhandelt über § 217 StGB
Karlsruhe verhandelt das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe und damit ein existenzielles Thema. Mehr als nur eine Strafnorm steht zur Debatte.
Es könnte der Grundtenor auch für jedes Strafverfahren sein, in dem höchstpersönliche Rechtsgüter von Patienten wie Gesundheit, Leben und Selbstbestimmung in Rede stehen: Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle suchte die Erwartungen gleich an den ersten von zwei Verhandlungstagen zu dämpfen, indem er sagte, es gehe bei dem Verfahren betreffend die Strafnorm der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung einzig um deren Verfassungsmäßigkeit – nicht um eine moralische oder politische Beurteilung des Suizids. Ähnlich schwierig aber, wie es ist, etwa ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren frei von Irrationalitäten und Bauchgefühlen zu halten, wird es auch sein, das bundesverfassungsgerichtliche Verfahren auf die rechtliche Subsumtion zu fokussieren.
Bierkartell: Widerstand auch mit strafrechtlichen Mitteln lohnt sich
Zwischenerfolg für Carlsberg: Verfahrenseinstellung wegen absoluter Verjährung
Anfang April hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine vom Bundeskartellamt gegen die Carlsberg-Brauerei verhängte Geldbuße aufgehoben. Die Bierhersteller hatten gegen den Bescheid, der eine Verpflichtung zur Zahlung von 62 Millionen Euro vorsah, Einspruch eingelegt. Zwischenzeitlich stand auch eine Geldbuße von 250 Millionen Euro im Raum. Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf hat allerdings gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes bereits Rechtmittel eingelegt.
Das Bundeskartellamt hatte Ende 2013/Anfang 2014 gegen insgesamt elf Brauereien und mehrere Manager wegen verbotener Preisabsprachen Geldbußen von insgesamt 338 Millionen Euro verhängt. Die Bonner Behörde warf den Bierherstellern Absprachen über Preiserhöhungen für Fassbier und für Flaschenbier vor.
Rückwirkende Anwendung des neuen Vermögensabschöpfungsrechts möglicherweise verfassungswidrig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält Übergangsvorschriften zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig und hat dementsprechend dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Art. 316h Satz 1 EGStGB zur Prüfung vorgelegt.
Der Fall
Gegenstand des BGH-Beschlusses ist ein Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg gegen zwei Angeklagte wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Nebenbeteiligte des Verfahrens waren zwei von den Angeklagten geleitete Unternehmen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beschäftigte eines der nebenbeteiligten Unternehmen auf Vermittlung des anderen im Tatzeitraum vom 25. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2010 insgesamt 933 bulgarische Arbeiter, die mehr als 830.000 Arbeitsstunden leisteten. Die dafür erforderlichen Genehmigungen der Bundesagentur für Arbeit waren nicht beantragt und die Beschäftigungsverhältnisse durch die Angeklagten mittels Scheinwerkverträgen verschleiert worden.
Mehr Befugnisse für Zollbehörden bei der Schwarzarbeitsbekämpfung
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls soll künftig mehr Befugnisse zur Aufdeckung von Schwarzarbeit und Sozialleistungsmissbrauch bekommen. Am 20. Februar hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch beschlossen.
Die geplante Neuregelung will an das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung von 2017 anknüpfen und nimmt insbesondere die „Verzahnung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit mit der Gewährung von Sozialleistungen“ und die „missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld“ in den Fokus. Angesprochen sind damit in erster Linie Fälle des Sozialleistungsbetrugs. Die geplante Reform wird aber voraussichtlich auch Auswirkungen auf die Verfolgungspraxis beim Verdacht von Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB und Steuerhinterziehung haben.
ARTEMIS-Strafverfahren endgültig beendet
Auch Bordell Compliance führt zur vollständigen Entlastung der Beschuldigten
Das Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber der Artemis GmbH wurde im Frühjahr 2016 mit viel Lärm eingeleitet, als ein massives Aufgebot von Beamten verschiedener Behörden den FKK-Club in Berlin-Halensee durchsuchte. Fast drei Jahre später endet das Verfahren still und leise mit der Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Verfahrens. Die Betreiber und Mitarbeiter des ARTEMIS sind damit von allen strafrechtlichen Vorwürfen endgültig entlastet.
Bereits im November 2018 lehnte das Landgericht Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich aller Angeschuldigten ab. Auf mehr als 170 Seiten begründete das Landgericht, dass den Betreiber in der Art und Weise der Geschäftsführung strafrechtlich kein Vorwurf zu machen ist.
Cybercrime im Gesundheitswesen
Malware, Ransomware und der Handel um Patientendaten
Während Wörter wir Industriespionage, das Hacken von Social-Media-Profilen und Phishing noch halbwegs bekannt sind, sind die aus dieser Kenntnis gezogenen Lehren oft nur marginal. Der Satz „Warum sollte ausgerechnet mir das passieren?“ wird zur Grundlage guter Hoffnungen gemacht – privat wie beruflich.