Wer ad hoc reagieren will und muss, sollte bestmöglich vorbereitet sein. Das gilt medizinisch und organisatorisch: Wie die Abläufe sind, wer was zu tun hat, wo was zu finden ist, kann nicht erst in der Notsituation geklärt werden; Notärzte, Rettungssanitäter, Rettungshelfer haben Routinen, die Leben retten, fest etabliert. Und das, dieses Vorbereitet-Sein, gilt auch in einem größeren Kontext, Stichwort: Compliance.

CMS – was das?

Der Begriff des Compliance-Management-Systems ist nicht gesetzlich definiert. Anerkannt ist, dass geschäftsführende Gesellschaftsorgane im Rahmen ihrer Leitungsverantwortung die Einhaltung von Gesetzen in ihrem Wirkbereich sicherstellen müssen – und eben durch ein CMS wird eine Organisation zur Einhaltung und laufenden Überprüfung der Verpflichtung zur Regelkonformität verpflichtet. Es enthält Mechanismen zur Einhaltung von Gesetzen, Mindeststandards zum Umgang der Mitarbeiter untereinander sowie im Verhältnis zu Dritten, kann ethische Leitlinien sowie Regelungen zur Prävention von Diskriminierung und Korruption inkludieren.

Um eine Vergleichbarkeit und betriebswirtschaftliche Gewähr zu bieten, wurden in den letzten Jahren unterschiedliche Standards zum Aufbau von CMS entwickelt. Als verbreitetste Standards haben sich der Prüfstandard 980 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 980) und der zertifizierungsfähige ISO 37301 (früher ISO 19600) durchgesetzt. Ein CMS, das diesen Standards entspricht, darf als kunstgerecht gelten und kann enthaftende Wirkung entfalten.

Zwar besteht gesetzlich keine Pflicht, schon gar nicht für Rettungsdienste (zu einer Ausnahme siehe unten), diese Standards peinlich genau einzuhalten. Jedoch lässt sich aus Rechtsprechung und Literatur die Erwartung ableiten, dass die geläufigen CMS-Standards jedenfalls nach ihrem Inhalt als Indikator für die Geeignetheit und Zeitgemäßheit eines CMS taugen.

Speziell: Rettungsdienst-Compliance

Hygiene, Medikamentenmanagement, Medikamentensicherheit, die Sicherstellung der Behandlungsstandards sind noch die klarsten Themen, die ohnehin jeder Rettungsdienst regelt.

Doch was tun bei Betäubungsmittelfunden bei Patienten? Wie umgehen mit Patientenverfügungen? Wie reagiert man richtig bei einer Verweigerung des Transportes? Was muss dokumentiert werden? Wie ist das mit der Schweigepflicht, hinsichtlich Eltern, hinsichtlich Strafverfolgungsbehörden? Wenn die Polizei nach einem Patienten fragt, was dann? Korruptionsprävention: Von der Auftragsvergabe über Zulieferer und Spender ist alles dabei. Und dann kommen noch solch abseitige Themen wie die Fuhrpark-Compliance, die Technik-Compliance, der Umgang mit Strafverfolgungsbehörden generell, Datenschutz.

Nicht jedes dieser Themen muss man in größtmöglicher Detailtiefe angehen, doch unwesentlich ist nichts davon. Es gilt deshalb: Wer vorsorgt, hat seltener das Nachsehen.

Sonderfall Bayern

Wer Rettungsdienste fahren will, braucht in Bayern ein Compliance-Management-System (CMS) – zwingend. So ist durch eine Novelle des Rettungsdienstgesetzes in Art. 13 Abs. 3 BayRDG ein Satz 6 eingefügt worden, wonach die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen mit der Einhaltung allgemein anerkannter Compliance-Standards verknüpft wird. Wortwörtlich heißt es in dem Gesetz, der Durchführende habe im Rahmen des Auswahlverfahrens ein „Konzept zur Einhaltung zeitgemäßer Standards für Maßnahmen, Strukturen und Prozesse zur Sicherstellung von Regelkonformität (Compliance-Management-System) vorzulegen.“ Heißt: kein CMS, kein Rettungsdienst.

Auch über Bayern hinaus

Wer ein CMS nicht nur als „show and shine“ begreift oder als lästige Pflicht, sondern als nachhaltiges Werkzeug für die Sicherheit der Patienten wie auch der eigenen Mitarbeiter, für die Einhaltung von Werten und zur Verhinderung von Zeit- und Kostenfressern, dem kann egal sein, wann und wo eine Pflicht gilt – dann ist Compliance immer und überall eine gute Idee. Zahlreiche (kleine und große) Rettungsdienste (und mittlere auch) haben ein CMS, bereits jetzt. Und wer es richtig anpackt, der hat nicht nur eins, der nutzt es auch.

Ansprechpartner

Fabian Breuer
Dr. Sebastian T. Vogel