Verteidigung
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Corona – Strafrechtliche Risiken bei der Beantragung der Soforthilfe für Selbstständige und kleine Unternehmen
Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise für Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Freiberufler haben sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesjustizministerium mit den Bundesländern auf ein Paket über Soforthilfen in Höhe von bis zu 50 Mrd. EUR geeinigt. Auf Grund der enormen Nachfrage darf davon ausgegangen werden, dass eine Erhöhung zumindest in Betracht gezogen werden wird.
Corona und Arztstrafrecht
Zwischen Schweige- und Meldepflicht, Triage und Organisationsverschulden
Neue Fragen kommen auf Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu. Wie verhalten sich die psychotherapeutische Schweigepflicht und die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn ein Patient Symptome auf Corona zeigt? Darf sich ein Arzt Masken und Schutzkleidung von einem Vertragspartner schenken lassen? Wie ist zu entscheiden, wenn Beatmungsgeräte nicht reichen? Was gilt strafrechtlich für Ärztinnen, die schon im Ruhestand waren und nun zurück in die Praxis gehen? Welche organisatorischen Maßnahmen müssen Kliniken ergreifen mit Blick auf meldepflichtige Sachverhalte? Auf solche Fragen gibt es alte Antworten und neue, pauschale und solche für den Einzelfall. Ganz leicht ist keine von ihnen.
Strafrechtliche Risiken durch Beantragung von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
Die Coronavirus-Pandemie stellt Unternehmen und Arbeitnehmer vor große Herausforderungen. Viele Unternehmen können Kündigungen ihrer Arbeitnehmer nur vermeiden, indem sie für diese Kurzarbeitergeld beantragen und somit staatliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und im Eilverfahren einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ ist am 14. März 2020 in Kraft getreten und soll den Zugang der Unternehmen zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtern.
Corona-Krise – Risiken der Aussetzung der Insolvenzpflicht
Zur Milderung der Folgen der Corona-Krise hat der Gesetzgeber die strafbewehrte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB zunächst bis zum 30. September 2020 eingeschränkt. Darüber hinaus besteht per Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium die Möglichkeit, diese Maßnahme bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern.
Aus wirtschaftsstrafrechtlicher Sicht resultieren daraus erhebliche Risiken für Verantwortliche in Unternehmen, weil der falsche Eindruck entstehen könnte, das Handeln in der Corona-Krise sei insgesamt von strafrechtlichen Risiken befreit. Das Gegenteil ist der Fall.
Corona – Bußgelder und Strafen
Sanktionen nach Infektionsschutzgesetz und Co.
Die derzeitige Pandemie verlangt uns als Gesellschaft Einiges ab. Es gibt Kontaktverbote, Grundrechte werden eingeschränkt, Regeln aufgestellt und durchgesetzt. Das Infektionsschutzgesetz hält Bußgeld- und Straftatbestände bereit, mit denen gegen vermeintliche Regelbrecher vorgegangen werden kann. Die Bundesländer erlassen nach und nach eigene Bußgeldkataloge, um die Kontaktverbote durchzusetzen. Argwöhnisch beäugen Nachbarn, wer wann mit wem warum vor die Tür geht. Bei all den Regeln kann der Überblick verlorengehen, können Nachbarn und Behörden Maß und Mitte verlieren. Regeln einzuhalten ist wichtig – gegen unverhältnismäßige und falsche Bußgeldbescheide und Strafvorwürfe kann und sollte man sich aber wehren.
Verbot der Suizidbeihilfe verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht: § 217 StGB ist nichtig
Das Bundesverfassungsgericht hat die Diskussionen um den Tatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vorerst beendet. Es hat § 217 StGB für nichtig erklärt und einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung eine Absage erteilt. Damit ist die Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor Dezember 2015 bestand.
Grundsätzlich galt und gilt: An einer Handlung, die nicht tatbestandsmäßig ist, kann sich niemand strafbewehrt beteiligen. Das war auch lange Zeit für die Frage der Beihilfe zu einem Suizid so: Weil die Selbsttötung keine tatbestandsmäßige Handlung ist, ist die Beihilfe hierzu – eigentlich, obigen Regeln folgend – straflos. Die Situation war schon immer anders, wenn der Suizident nicht frei und eigenverantwortlich agierte oder die Tatherrschaft bei der helfenden Person lag. Seit Dezember 2015, mit Einführung des § 217 StGB, war aber auch die Beihilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid unter Umständen strafbar: nämlich dann, wenn die Suizidassistenz geschäftsmäßig erfolgte. Ziel der Regelung war es, Sterbehilfevereine zu verhindern. Angebote der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid, so die Begründung, könnten eine Art Erwartungsdruck erzeugen, diese Angebote auch wahrzunehmen, um die eigene Familie und die Gesellschaft als Ganzes von dieser „Last“ zu befreien.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm nun in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2020 aufgehoben (2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16).
Abrechnungsbetrug durch MVZ-Gründung
Strohmann schützt vor Strafe nicht
Sich wegen Abrechnungsbetruges strafbar zu machen geht auch dann, wenn sämtliche Leistungen lege artis erbracht worden sind. Luftleistungen braucht es nicht zwingend. So nämlich wird mit der Unterschrift unter der Quartalsabrechnung gegenüber der KV nicht nur erklärt, die Leistungen tatsächlich erbracht zu haben. Miterklärt wird z. B. auch konkludent, dass die Voraussetzungen zur Gründung des MVZ, in dem man tätig ist, eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 1a SGB V nicht vor, etwa weil Geschäftsanteile von einem Apotheker erworben werden sollen, und wird diese Regelung durch den Einsatz eines Strohmannes umgangen, können horrende Schadenssummen auflaufen – und beträchtliche Freiheitsstrafen ausgeurteilt werden, wie das LG Hamburg jüngst entschied (Urt. v. 11.03.2019 – 618 KLs 2/17).
Cybercrime im Gesundheitswesen
Neue Publikation - und Realität
Das Thema"Cybercrime im Gesundheitswesen - Malware, Ransomware und der Handel mit Patientendaten" greift Rechtsanwalt Dr. Vogel in der neuesten Ausgabe der ZfMER, der Zeitschrift für Medizin-Ethik-Recht (dort S. 6 ff.), auf. Das Thema ist brisanter denn je: Erst im Juli 2019 legte ein Hackerangriff die Systeme in elf Krankenhäusern und vier Altenpflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz und dem Saarland lahm - verbunden mit einer Lösegeldforderung. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten war noch möglich, wenn auch umständlicher. Gleichwohl zeigen diese Fälle, wie verwundbar solche Systeme sein können. Hier ist - wie offenkundig dort geschehen - eine schnelle Reaktion gefragt, um weiteren Schaden abzuwenden.
Gefälschte Pflegedokumentation
Grund zur Kündigung – und für Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrug
Verfahren wegen Abrechnungsbetrug in der Pflege reißen nicht ab. Nicht in jedem Falle, in dem die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt, kommt es zu Verurteilungen: Bloße Fehler führen ebenso wenig zu einer Strafbarkeit der Betreiber des Pflegedienstes wie jedwede Auffälligkeit, etwa auf den ersten Blick unplausible Leistungszeiten. Einen Fall, der einen strafrechtlichen Anfangsverdacht auch für die Geschäftsführung des Pflegedienstes mit Sicherheit hätte begründen können, ohne dass ein Abrechnungsbetrug vorlag, hat das Arbeitsgericht Siegburg am 7. August 2019 entschieden (Urt. v. 07.08.2019 – 3 Ca 992/19).
OLG Oldenburg: Ethisch zu missbilligendes Verhalten als Fehlverhalten im Sinne von § 5 GeschGehG
Erste obergerichtliche Entscheidung zur Strafbarkeit nach neuem Recht
Am 21.05.2019 hat das OLG Oldenburg die erste obergerichtliche Entscheidung im Strafrecht zu dem im April 2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz getroffen (Az. 1 Ss 72/19). Das OLG fasst sich zwar denkbar kurz, traf aber zwei relevante Feststellungen.
Es stellte zum einen fest, die Strafnorm des § 23 GeschGehG sei das gegenüber § 17 UWG mildere und damit auch rückwirkend anzuwendende Gesetz.
Zum anderen bestätigte das Gericht die in der Gesetzesbegründung angelegte Interpretation, dass ein von Whistleblowern aufzudeckendes berufliches oder sonstiges Fehlverhalten bereits im Falle eines ethisch zu missbilligenden Fehlverhaltens gegeben sei.