Präzise, rechtswissenschaftlich und verfahrenspsychologisch fundiert

Wird gegen politische Amts- oder Mandatsträger oder sonst in unmittelbarem Kontext zu politischen Entscheidungsprozessen ermittelt, ergeben sich bestimmte Spezifika: in der Anwendung des materiellen Rechts, verfahrensprozessual, im Umgang mit der Öffentlichkeit und nicht zuletzt darin, dass in die juristische Bewertung von Handlungen von Politikern unbewusst auch Vorurteile einfließen können, die viele Menschen von „den Politikern“ haben. Diese Seite richtet sich an politische Verantwortungsträger – insbesondere Mandatsträger, Amtsträger und sonstige Funktionsträger im politischen Umfeld –, die sich einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen und wissen möchten, was eine spezialisierte Verteidigung im Politikstrafrecht leisten kann.

Typische Fallgruppen im Politikstrafrecht

Politiker und Amtsträger haben je nach Funktion Vermögensverantwortung, Amtspflichten, Kommunikationsverantwortung und/oder Organisationsverantwortung in Krisen- und Verwaltungslagen inne, deren Verletzung unter Umständen strafbewehrt ist.

Mit Blick auf fremdes Vermögen kommen Partei- und Fraktionsgelder ebenso als Tatobjekte in Betracht wie Haushaltsmittel. So kann es zu Untreuevorwürfen im Sinne von § 266 StGB kommen, z. B. im Zusammenhang mit dem Kauf und dem Verkauf von städtischen Grundstücksgeschäften (BGH – 3 StR 167/22), ferner bei der Besetzung von Stellen (mit Blick etwa auf persönliche Referenten, vgl. LG Magdeburg – 24 KLs 901 Js 14285/13 (5/16)); Stichwort auch: Ämterpatronage) oder der Zahlung von Zulagen an Amtsträger (BGH – 6 StR 282/20) oder Parteifunktionäre sowie ganz grundsätzlich bei der Verletzung des Sparsamkeitsgebots (hierzu BGH – 5 StR 103/07). Eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB kommt etwa (und kam realiter auch schon, vgl. BGH – 3 StR 301/03) in Betracht bei falschen Rechenschaftsberichten einer Partei.

Wer an die Verletzung von Amtspflichten denkt, wird überdies an dem Vorwurf der Korruption nicht vorbeikommen. Das betrifft die Amtsträgerkorruption um die Delikte Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) mit all den großen und kleinen Themen, von Wahlkampfspenden (z. B. BGH – 6 StR 119/21) über Freikarten (siehe etwa die sog. Rolling-Stones-Affäre – 5 StR 447/22) oder sonstige Einladungen (wie in der Anklage betreffend den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff) bis hin zu Zahlungen (z. B. an den Ortsverein einer Partei, vgl. BGH – 6 StR 119/21) oder sonstigen Vorteilen (wie die Einstellung der Lebensgefährtin des Amtsträgers, siehe LG Frankfurt – 5/24 KLs 4/22). Hinzu kommen die Delikte zur Mandatsträgerkorruption, also § 108e StGB (Bestechlichkeit von Mandatsträgern) und § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung). In diese Kategorien fallen etwa die sog. Maskenaffäre (BGH – StB 7 - 9/22), die Aserbaidschan-Affäre oder das Windpark-Verfahren (BGH – 42/22), in dem es um finanzielle Leistungen von Windkraftbetreibern an Kommunen oder Dritte (wie Schulverbände) im Gegenzug für den Weiterbetrieb alter Windenergieanlagen ging. Auch wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 298 StGB, § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB) können Bürgermeistern vorgeworfen werden (z. B. VG Regensburg – RN 10A DS 19.1669). Und: Wenn Vorteile fließen, die korruptionsverdächtig sind, ist auch das Steuerstrafrecht nicht weit.

Zu den Amtspflichten gehört es – natürlich – auch, jedwedes Verhalten zu unterlassen, das als Hochverrat gegen den Bund oder ein Land oder als Vorbereitung dazu zu bewerten wäre (§§ 81 ff. StGB), ferner den demokratischen Rechtsstaat nicht zu gefährden (vgl. die Delikte §§ 84-86a StGB; wegen § 86a StGB, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, wurde etwa der Thüringer AfD-Politiker Bernd Höcke zweimal rechtskräftig verurteilt). Schließlich gibt es die Geheimnisdelikte betreffend Staatsgeheimnisse (§§ 93-97b StGB) und Dienstgeheimnisse (§§ 201, 203 f., 353b StGB).

Letzte sind Teil auch dessen, was im Rahmen der Kommunikationsverantwortung von politischen Verantwortungsträgern beschrieben worden ist. In diesen Themenkomplex gehören überdies die Äußerungsdelikte, also die Ehrdelikte der §§ 185-200 StGB, die Volksverhetzung nach § 130 StGB sowie die Verunglimpfungsdelikte §§ 90-90c StGB, wobei das alles nicht gedacht werden kann ohne die Normen zur Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte, §§ 36, 37 StGB.

Schließlich kann auch die Krisenkommunikation, insbesondere im Falle noch andauernder Unglückslagen, zu der Kommunikationsverantwortung gezählt werden. Gerade nach Unfällen, Unglücken, (Natur-)Katastrophen, aber auch Anschlägen, stellt sich immer wieder die Frage, welche Schäden hätten verhindert werden können. Das kann eine frühere Kommunikation sein, etwa Warnungen oder Räumungs- oder Evakuierungsaufforderungen, das hätte aber auch eine bessere Organisation im Vorfeld sein können, womit wir bei dem letzten o. g. Punkt, der Organisationsverantwortung, angelangt sind. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte durch Organisationsversagen können ein Strafverfahren bestimmen, wie z. B. nach der Ahrtal-Katastrophe gegen einen Landrat, oder wie z. B. in dem Fall, in dem drei Kinder in einen Löschteich gerutscht und dem Bürgermeister unzureichende Sicherungsmaßnahmen vorgeworfen worden waren (OLG Frankfurt – 3 ORs 23/23), oder wie z. B. in dem Fall, in dem gegen den Bürgermeister von Weißenohe ermittelt wurde, weil ein nicht mehr gesunder Baum auf zwei Kinder stürzte.

Typische Ausgangssituationen und Trigger im Politikstrafrecht

Neben den materiell-rechtlichen Fallgruppen ist für eine vorausschauende Verteidigung entscheidend, aus welchen Konstellationen heraus Strafverfahren gegen politische Verantwortungsträger typischerweise entstehen.

Politische Verantwortungsträger agieren in verschiedenen Rollen: als Mandatsträger in Parlamenten auf kommunaler, Landes-, Bundes- oder EU-Ebene, als Amtsträger (z. B. in der Spitze der Verwaltung als Bürgermeister oder Oberbürgermeister), als Funktionsträger in Parteien oder Fraktionen, in staatsnahen Unternehmen oder in politischen Stiftungen. Daran, an der in Rede stehenden Aufgabe, orientiert sich häufig nicht nur der materiell-rechtliche Vorwurf, der einen Politiker treffen kann, sondern auch dessen Ursprung. Strafverfahren gegen Politikerinnen und Politiker können auf ganz verschiedene Weisen entstehen: durch investigativjournalistische Ermittlungen und Medienberichte, Strafanzeigen von Normalbürgern oder NGOs oder Vereinen wie z. B. dem Bund der Steuerzahler, Prüfvermerke (initiiert etwa von Nachfolgern im Amt), Untersuchungsausschussberichte u. v. m.

Dementsprechend unterscheiden sich auch die Herangehensweisen der anwaltlichen Tätigkeit: Wartet man eine (polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche) Beschuldigtenvorladung an den Mandanten ab oder agiert man proaktiv, z. B. weil eine Durchsuchung der Polizei bei dem Mandanten oder am Arbeitsplatz (in der Stadtverwaltung, im Ministerium, in der Fraktion) in Rede steht? Wie geht man mit der Öffentlichkeit um: abwartend oder wagt man den Schritt nach vorn?

In jedweder Situation ist es am klügsten, umgehend einen Strafverteidiger zu kontaktieren und zunächst mit diesem die Verteidigungs- und auch die Kommunikationsstrategie zu besprechen. Es mag Politikern oft kontraintuitiv erscheinen, nicht umgehend Rede und Antwort zu stehen und sich nicht (selbst oder über einen Sprecher) zu äußern. Zu frühzeitig, über welchen Kommunikationskanal auch immer, Angaben zur Sache zu machen, kann aber ein gesamtes Strafverfahren kontaminieren, und nicht nur das. Drei Beispiele dazu.

Erstens: Nicht selten etwa verlaufen Strafverfahren und parlamentarische Untersuchungsausschüsse parallel; Aussagen in Untersuchungsausschüssen (U-Ausschüssen oder PUA) können später strafverfahrensrechtliche Bedeutung entfalten. Eine Verteidigungsstrategie im Politikstrafrecht berücksichtigt daher stets die wechselseitigen Auswirkungen beider Verfahren.

Zweitens: Neben einem Strafverfahren können mögliche innerorganisatorische Konsequenzen – etwa partei- oder fraktionsinterne Verfahren oder disziplinarrechtliche Maßnahmen – drohen, sodass verteidigungsrelevante Entscheidungen (etwa Einlassungen oder Verständigungen) regelmäßig unter Berücksichtigung dieser Annexfolgen, also etwa beamten- oder parteirechtlicher Konsequenzen, getroffen werden müssen.

Drittens: Besondere Aufmerksamkeit gilt auch heutigen Kommunikationskanälen wie Social Media (etwa Beiträge auf X/Twitter, Facebook, Instagram), Presseerklärungen und Interviews. Spontane oder unkoordinierte Äußerungen können nicht nur die öffentliche Wahrnehmung prägen, sondern später auch als Beweismittel in Strafverfahren herangezogen werden und müssen deshalb in eine konsistente Verteidigungs- und Kommunikationsstrategie eingebettet sein.

Was ist bei der Verteidigung von Politkern besonders (zu beachten)?

Das Politikstrafrecht ist – wie bereits eingangs beschrieben – kein eigenständiger Gesetzestitel und auch kein klar umgrenzter Rechtsbereich. (Eine vertiefende Darstellung der Grundlagen und Systematik des Politikstrafrechts findet sich ergänzend auf unserer Hauptseite Politikstrafrecht.) Für eine erfolgreiche Verteidigung gilt es deshalb, die Spezifika auf materiell-rechtlicher Ebene, auf strafprozessrechtlicher Ebene und auf verfahrenspsychologischer Ebene gezielt zu identifizieren und in eine Verteidigungsstrategie zu überführen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die o. g. Straftatbestände, die Politiker treffen können, vielgestaltig. Diese Straftatbestände sind dabei nur zum Teil (wie die §§ 108e, 108f StGB) politikerspezifisch ausgestaltet; nicht selten sind es allgemeine Straftatbestände wie die Untreue nach § 266 StGB mit einer sehr unübersichtlichen Rechtsprechung und Literatur, unter die dann der spezifische Politikstrafrechtsfall subsumiert werden muss. Die in Rechtsprechung, strafrechtlicher Dogmatik und praktischen Fallanalysen gebündelten Erkenntnisse aus dem Buch Politikstrafrecht, das von den Kanzleipartnern Dr. David Albrecht und Dr. Sebastian T. Vogel verantwortet wird, fließen unmittelbar in unsere Verteidigungsstrategien ein. So stellen wir sicher, dass die Bewertung politischer Entscheidungen nicht allein von tagespolitischen Stimmungen, sondern von einer wissenschaftlich fundierten Analyse getragen wird.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergeben sich diverse Besonderheiten: mit Blick auf

  • die Rechtsfolgen, strafprozessual (etwa bei Fragen des öffentlichen Interesses bei der Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO) wie außerstrafprozessual (beamtenrechtlich, disziplinarrechtlich), die am Ende stehen können und über die bereits am Anfang nach Möglichkeit anwaltlich aufzuklären ist,
  • das Strafverfahrensrecht im engeren Sinne, Stichworte Immunität und Indemnität, Durchsuchungen in Ministerien u. a., denn bei Mandatsträgern sind insbesondere die parlamentarischen Schutzmechanismen der Immunität und Indemnität zu beachten; die Strafverfolgung kann von der Aufhebung der Immunität durch das Parlament abhängen, und Äußerungen im Parlament unterliegen besonderen straflosen Schutzbereichen, wobei Verteidigungsstrategien diese Rahmenbedingungen von Beginn an ebenso mitberücksichtigen sollten wie die Frage, ob eine Durchsuchung in einem Ministerium, einer Fraktion etc. verhältnismäßig war.

In verfahrenspsychologischer Hinsicht gibt es Spezifika, die Verteidiger nicht selten intuitiv beachten, die aber nicht der unbewussten Intuition vorbehalten bleiben sollten. Geht es gegen „die da oben“, kann sich etwa auch bei professionellen Strafverfolgern und Gerichten (zumal unter dem Druck der Öffentlichkeit) der psychologisch erforschte Drang zum Strafen mehr Bahn brechen, als es im Rahmen objektiver Ermittlungen und Entscheidungen sein sollte. Hinzu kommt, dass Empathie im Sinne einer kognitiven Perspektivenübernahme in solchen Konstellationen, in denen es an Einblicken in „die Politik“ fehlt, oft nur unzureichend gelingt. Letztlich kann der sog. Rückschaufehler dazu führen, dass bei der strafrechtlichen Bewertung von Entscheidungen im Nachhinein, wenn alle um die weitere Entwicklung wissen, zu strenge Maßstäbe angelegt werden an die Vertretbarkeit der Entscheidung ex ante. Gegen diese (und all die weiteren) psychologischen Schemata lassen sich Verteidigungsstrategien entwickeln – wenn man um diese Schemata aktiv weiß.

Diese hier dargestellte Dreiteilung in materiell-rechtliche, verfahrensrechtliche und verfahrenspsychologische Spezifika bildet den Kern unseres verteidigungspraktischen Ansatzes im Politikstrafrecht.

Unsere Lösung: der ganzheitliche Blick

Die Politikstrafrechtsexperten von FS-PP Berlin begleiten Betroffene in dem gesamten Strafverfahren, immer auch unter Beachtung einer möglichen oder schon interessierten Öffentlichkeit, um nicht nur den Strafprozess, sondern auch die berufliche Zukunft und die politische Karriere der Betroffenen zu sichern. Wir nehmen Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden auf, besorgen die notwendigen Informationen, beruhigen das Verfahren und erarbeiten gemeinsam mit dem Mandanten (ggf. auch mit externen Litigation-PR-Experten) eine ganzheitliche Lösungs- und Verteidigungsstrategie.

Weil das Ermittlungsverfahren ein vornehmlich schriftliches Verfahren ist, verteidigt und berät FS-PP Berlin bundesweit. Liegt schon ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift vor, vertritt FS-PP Berlin auch in der mündlichen Hauptverhandlung vor allen deutschen Gerichten.

Wir verteidigen auf allen Ebenen: der Politik wie auch im Strafverfahren.

Ansprechpartner
Dr. David Albrecht
Dr. Sebastian T. Vogel