Der Glücksspielsektor steht seit jeher im Fokus der Aufsichtsbehörden. Seit 2017 sind grundsätzlich alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen den Regelungen des GwG unterworfen. Ausgenommen sind: 

  • Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
  • Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren betreiben und
  • Lotterien, für die die Veranstalter und Vermittler über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen.

Der Begriff des Glücksspiels im GwG ist allerdings sehr weit. So ist jedes Spiel umfasst, bei dem der Spieler für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Inwiefern es auf die individuelle Geschicklichkeit ankommt, ist dabei unerheblich. Umfasst sind vor allem:

  • Veranstalter von Sportwetten, auch im Internet,
  • Veranstalter von Glücksspiel im Internet,
  • Veranstalter/Vermittler von Glücksspiel im Internet mit Erlaubnis aus Schleswig-Holstein,
  • Annahmestellen für Landeslotteriegesellschaften (als eingegliederte Vermittler), wenn in den Annahmestellen auch
  • Sportwetten vermittelt werden,
  • Wettvermittlungsstellen,
  • Spielbanken,
  • Veranstalter und Vermittler von Pferdewetten (Totalisatorenwetten) im Internet (für diese ist der aufgeführte
  • Ausnahmetatbestand nicht einschlägig) und
  • Buchmacherörtlichkeiten.

Besteht eine GwG-Verpflichtung, gilt für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen die Anforderung, 

  • eine eigene Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen inklusive der grundsätzlichen Pflicht zum Bearbeiten von
  • Datenverarbeitungssystemen nach § 6 Abs. 4 GwG,
  • einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter zu bestellen,
  • Sorgfaltspflichten (KYC) durchzuführen,
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten,
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen,
  • Behörden (FIU nach § 30 GwG, zuständige Landesbehörde nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen,
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG.

Zu beachten sind die unterschiedlichen Anforderungen beim terrestrischen und internetbasierten Glücksspiel, z. B. hinsichtlich verschiedener Schwellenwerte zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten. Zugleich ist die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Ansicht der Aufsichtsbehörden im Glücksspielsektor grundsätzlich nicht möglich.

Die Zuständigkeit unterschiedlichster lokaler Aufsichtsbehörden (Ministerien, Regierungspräsidien, Regierungsstellen, Senatsverwaltungen) lässt aktuell eine abgestimmte Aufsichtstätigkeit kaum zu. 

Viele Fragen sind nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B.  

  • Besonderheiten des Glücksspiels im Internet
  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Unternehmensinternes Hinweisgebersystem
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Fernidentifizierung und Auslagerung
  • Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten, z. B. bei Spielergemeinschaften oder dem sog. Staking