Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler sind grundsätzlich nach dem GwG verpflichtet, sofern sie folgende Versicherungen anbieten oder vermitteln:

  • Lebensversicherungen, die unter die Richtlinie 2009/138/EG fallen,
  • Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr,
  • Darlehen nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG (Gelddarlehen bzw. Akzeptkredite) oder
  • Kapitalisierungsprodukte.

Die BaFin bestimmt, welche Versicherungsprodukte im Einzelnen pflichtauslösend sind. Nicht GwG-verpflichtet sind aber sog. produktakzessorische oder gebundene Versicherungsvermittler, die entweder von der gewerblichen Erlaubnispflicht befreit sind oder ohne eine solche tätig werden dürfen.

Besteht eine Verpflichtung, gilt für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler die Anforderung, 

  • eine eigene Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • Sorgfaltspflichten durchzuführen
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen 
  • Behörden (FIU nach § 30 GwG, BaFin nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG

Zusätzlich müssen Versicherungsunternehmen einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter bestellen, § 7 Abs. 1 GwG.

Im Versicherungssektor zeigt sich die Vielfalt des deutschen Aufsichts-Regimes. Während für Versicherungsunternehmen die BaFin zuständig ist, werden Versicherungsvermittler von den zuständigen Landesaufsichtsbehörden überwacht. Entsprechend kann es zu unterschiedlichen Anforderungen an die Erfüllung der GwG-Pflichten kommen. Während z. B. die BaFin eine Fernidentifizierung über das sog. Videoidentifizierungsverfahren zulässt, wird dies von den Aufsichtsbehörden der Versicherungsvermittler bislang nicht akzeptiert.

Viele Fragen sind nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B. 

  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Fernidentifizierung und Auslagerung
  • Persönliche Haftung des Geldwäschebeauftragten
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere bei unterschiedlichen Behördenansichten
  • Besonderheiten von Treuhandkonstruktionen und Trusts
  • Unternehmensinternes Hinweisgebersystem