Im Bereich des Steuerstrafrechts stehen seit mehreren Jahren die sog. Cum-Ex-Geschäfte im Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Insbesondere die Staatsanwaltschaft Köln treibt die Ermittlungen in großem Umfang voran und hat bis jetzt Verfahren gegen über 1.500 Beschuldigte eröffnet. In das Visier von Ermittlungsbehörden geraten mittlerweile zunehmend auch Gestaltungen, die als „Cum-Cum" bezeichnet werden. Die möglichen Folgen reichen von Haft- und Geldstrafen bis zur Vermögensabschöpfung.

Das Schlagwort „Cum-Ex“ bezeichnet eine Variante des Dividendenstrippings, bei dem seit Anfang der 2000er Jahre Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch unter Beteiligung von Leerverkäufern rund um den Dividendenstichtag mehrfach veräußert wurden. Die Finanzbehörden rechneten daraufhin auch die Kapitalertragssteuer mehrfach an, obwohl diese von der Aktiengesellschaft zuvor lediglich einmal für die Dividende des ursprünglichen Eigentümers zurückbehalten worden war. Der Gesetzgeber reagierte auf dieses Phänomen mehrfach mit Änderungen des Einkommenssteuergesetzes, die ab 2011 zu einer Eindämmung führten.

Die strafrechtliche Relevanz für Taten insbesondere vor 2011 war bis zuletzt höchstrichterlich nicht geklärt. Im Juli 2021 entschied der Bundesgerichtshof dann, dass Cum-Ex-Geschäfte von Beginn an strafbare Steuerhinterziehungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gewesen seien. Auf den ersten Blick scheint der Fall daher klar und die Möglichkeiten einer Verteidigung von vornherein begrenzt: § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO fordert die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen vor den Finanzbehörden. Wer wahrheitswidrig angibt, eine Steuer abgeführt zu haben, um sich den entsprechenden Betrag erstatten lassen zu können, tut genau dies. Und doch liegt kaum ein Cum-Ex-Fall derart einfach; der Verteidigung bieten sich hier vielfältige und effektive Ansätze. So erfasst das Urteil des Bundesgerichtshofs nur die sog. „Investment Partnership Agreements“, also zwischen den Beteiligten explizit abgesprochene Cum-Ex-Geschäfte. Nicht nur sind diese häufig schwer nachweisbar – auch außerhalb dieser Fallgruppe zeigt sich ein breites Spektrum möglicher Konstellationen, die nicht zwingend strafrechtlich relevant sind. Geschäfte ohne erhöhtes Dividendenlevel, die folglich auch keine Aufschläge auf die Nettodividende für Leerverkäufer nahelegen, können ebenso in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gelangen wie schlicht versehentliche Cum-Ex-Geschäfte. Auch die Verantwortungsstruktur kann sich von Fall zu Fall stark unterscheiden oder das Transaktionswissen asymmetrisch ausgeprägt sein. Schließlich gingen Geschäfte zum Teil auch in Cum-Cum-Gestaltungen über, welche wiederum einer eigenständigen Betrachtung bedürfen. Eine erfolgreiche Verteidigung in Cum-Ex- wie auch in Cum-Cum-Fällen kann daher nur eine auf den Einzelfall fokussierte Verteidigung sein, die aus steuerrechtlicher und strafrechtlicher Expertise schöpfen kann.

Als strafrechtlich ausgerichtete Boutique mit Kernkompetenzen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht vereint FS-PP Berlin genau diese umfassende Expertise, auf die es bei der Verteidigung in Cum-Ex-/ Cum-Cum-Verfahren ankommt. Wir vertreten Mandanten dabei in jeder Phase eines Strafverfahrens.

 

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Dr. David Albrecht

Dr. Viktor Volkmann