Wirtschaftsprüfer unterliegen seit 2022 vollumfänglich den Pflichten des GwG.

Grundsätzlich besteht damit die Pflicht, 

  • eine eigene Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • Sorgfaltspflichten in Bezug auf Ihre Mandanten durchzuführen
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen (wegen § 97 StPO getrennt von der Handakte)
  • Behörden (Kammer nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG. 

Für angestellte Wirtschaftsprüfer gelten Besonderheiten, insbesondere 

  • geht nach § 6 Abs. 3 GwG die Pflicht zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen auf die anstellende Berufsausübungsgemeinschaft über.

Die Pflichten des GwG treffen zunächst den Wirtschaftsprüfer persönlich, nach Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer aber auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft selbst. Bei einer Auslagerung von Pflichten bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen der Auslagerung ist darauf zu achten, dass der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Interne Sicherungsmaßnahmen sind aber erst zu erfüllen, wenn in eigener Praxis, in gemeinsamer Berufsausübung oder in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften insgesamt mehr als 10 Wirtschaftsprüfer bzw. Berufsangehörige nach § 44b Abs. 1 WPO vorhanden sind. Eine Rückausnahme gilt, wenn überwiegend treuhänderische Tätigkeiten erbracht werden. Ein Geldwäschebeauftragter ist zu bestellen, wenn die Anzahl der Berufsträger 30 überschreitet.

Bei der Mitwirkung an grunderwerbssteuerpflichtigen Immobilientransaktionen (auch Share-Deals), sind die Geldwäscheverdachts-Meldepflichten der neuen GwGMeldV-Immobilien zu beachten. Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht wird in diesen Fällen durchbrochen. Trotz der teilweise sehr weiten Regelbeispiele (Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten, grenzüberschreitende Steuergestaltung, Auffälligkeiten im Zusammenhang mit beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität, Stellvertretung) gewährt § 7 GwGMeldV-Immobilien die Möglichkeit, ausnahmsweise keine Meldung an die FIU erstatten zu müssen. 

Viele Fragen sind nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B. 

  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Abwägungen zwischen Verschwiegenheitspflicht und Verdachtsmeldungen, § 43 GwG
  • Spätere positive Kenntnis der Bemakelung und Honorarannahme
  • Geltung des Strafverteidigerprivilegs auch für andere Rechtsanwälte
  • Geldwäscheverdachtsmeldung als Selbstanzeige und Verschwiegenheitspflicht
  • Unterlassen von Sorgfaltspflichten als Indiz der Leichtfertigkeit im Rahmen von § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Fernidentifizierung und Auslagerung auf andere Verpflichtete
  • Prüfungsbefugnisse Aufsichtsbehörde und Abgrenzungen bei mehrfachqualifizierten Berufsträgern
  • Besonderheiten von Treuhandkonstruktionen und Trusts
  • Kanzleiinterne Hinweisgebersystem
  • Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten