Deutsche Unternehmen vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen weltweit. Dies gilt nicht nur für Großkonzerne, sondern insbesondere auch für den Mittelstand. Viele mittelständische Unternehmen liefern ihre spezialisierten Produkte insbesondere in das Ausland. Deutsche Unternehmen gründen Tochtergesellschaften und Niederlassungen im Ausland und wickeln ihre Zahlungen über Landesgrenzen hinweg ab. Diese zunehmende internationale Vernetzung eröffnet neue Absatzmärkte, zwingt aber auch zur Beachtung komplexer regulatorischer Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts.

Komplexe Regulierung

Hierzu zählen die nationalen Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie europäische Rechtsakte zu länder- u personenbezogenen Embargos (z.B. gegen Russland/Ukraine/Krim, Syrien, Terrororganisationen). Darüber hinaus sind aber auch Vorschriften von Drittstaaten, soweit sie für ausländische Unternehmen Geltung beanspruchen, insbesondere solche des US-amerikanischen Exportkontrollrechts (primay sanctions und secondary sanctions), in den Blick zu nehmen. Die wieder in Kraft gesetzten Iran-Sanktionen und die aktuellen Russland-Sanktionen sind dafür nur ein Beispiel.

Neben umfangreichen Meldepflichten im Rahmen des grenzüberschreitenden Zahlungs- und Kapitalverkehrs sind insb. das mittelbare Bereitstellungsverbot sowie das Umgehungsverbot praxisrelevant.

Wirtschaftliche Ressourcen dürfen gelisteten Personen nicht zur Verfügung gestellt werden, weder unmittelbar noch mittelbar. Daher sind sämtliche Geschäftspartner und Leistungsempfänger regelmäßig gegen Sanktionslisten zu prüfen. Wegen der sog. 50+Regel sind daneben auch die wirtschaftlich Berechtigten und UBOs zu prüfen, die unmittelbare Kontrolle ausüben können. Versuche der Umgehung sind zu identifizieren und zu unterbinden.

Sanktionsrisiken

Für die betroffenen Unternehmen und ihre Mitarbeiter begründet diese Regelungsdichte erhebliche Sanktionsrisiken. Rechtsverstöße können, selbst wenn sie nur fahrlässig begangen wurden, mit hohen Geldbußen geahndet werden. Stehen fahrlässige Verstöße im Raum, kann die Erstattung einer Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG einen Ausweg darstellen. Notwendig ist es dazu, dass der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Compliance-Maßnahmen implementiert wurden.

Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen droht Strafverfolgung. Hinzu kommen seit Juli 2017 erweiterte Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden, den vollständigen mit einem rechtsfehlerhaften Ausfuhrgeschäft erwirtschafteten Umsatz abzuschöpfen. Dies kann im Einzelfall die Existenz eines Unternehmens gefährden. Darüber hinaus zählt es zur Praxis insbesondere von U.S.-Behörden, betroffene Unternehmen vom U.S.-Markt auszuschließen und im Einzelfall selbst zu listen.

Unsere Lösungen

FS-PP Berlin berät und verteidigt sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen in Zusammenhang mit der Regulatorik von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Außenwirtschaftsrecht. Wir arbeiten eng mit im Exportkontrollrecht spezialisierten Kanzleien in Deutschland und den USA zusammen und können so auch über die Verteidigung hinaus Lösungen zur rechtssicheren Gestaltung des Exportgeschäfts unserer Mandanten anbieten.

 

Ansprechpartner

Dr. Niklas Auffermann

Dr. David Albrecht