Verteidigung
News
Arbeit in der Kita: Friede, Freude – Strafrecht?
Strafverfahren gegen Erzieherinnen, Erzieher und die Kita-Leitung
Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten und Kinderkrippen häufen sich. Passieren kleinere Unfälle in der Kita, ist das Geschrei zwar oft größer als der Schmerz – und bald wieder vergessen. Mitunter aber beginnen dann, wenn die Kinder sich längst wieder beruhigt haben, die Eltern, lauthals Vorwürfe zu erheben, selbst in Alltagssituationen, und das immer öfter. Ganz anders sind die (selteneren) Fälle, in denen größere Unfälle geschehen, Kinder sich schwer verletzen oder gar sterben. Dort beginnen Ermittlungen schon von Amts wegen, auch ohne Zutun der Eltern. Selbst wer geübt ist darin, eine ganze Bande von Kindern im Blick zu behalten, sollte sich im Falle eines Strafverfahrens Hilfe holen – um die Übersicht dort nicht zu verlieren.
Betrugsverdacht bei Corona-Testzentren
Durchsuchungen und Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Testcentern
Betreiber von Corona-Testzentren hatten zuletzt Besuch vom LKA, dem Landeskriminalamt: wegen vermeintlich falscher Abrechnungen von SARS-CoV-2-Tests und -Testkits. Der Vorwurf des versuchten Betruges oder des vollendeten Betruges nach § 263 StGB wurde dabei unterschiedlich begründet, doch immer waren Implausibilitäten in Abrechnungs- oder Meldezahlen die Ursache der Durchsuchung. Wer Pech hatte, bedarf der Verteidigung. Wer Glück hatte, sollte diese konzertierte Durchsuchungsaktion als Anlass nehmen, das eigene Melde- und Abrechnungswesen auf den Prüfstand zu stellen.
Strafverfahren gegen politische und kommunale Entscheidungsträger
Vorwürfe der Untreue, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, fahrlässigen Tötung, Baugefährdung und und und …
Wer politisch Verantwortung übernimmt, bewegt sich auf gefährlichem Terrain. Stichworte wie Immunität und Indemnität helfen praktisch wenig bis gar nichts, wenn es um Vorwürfe der Bestechlichkeit, der Untreue oder der fahrlässigen Tötung geht – zumal auch immer öfter Entscheidungsträger auf kommunaler Ebene wie Bürgermeister, Landräte oder Dezernenten im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehen. Weil neben dem Strafrecht nicht zuletzt die öffentliche Meinung und medialer Druck zu bedenken sind, bedarf es frühzeitig einer Verteidigungsstrategie, die die Komplexität der Lage und die verschiedenen Interessen in den Blick nimmt – und die mit emotional aufgeladenen Verfahren umzugehen weiß.
Betrug durch Rückzahlung von Corona-Soforthilfen?
Zur Rechtslage bei Ermittlungsverfahren gegen Rückzahler der Corona-Soforthilfe
Wer Corona-Soforthilfen beantragt hatte, war in Not. Alles war beunruhigend. Alles war neu. Alles musste schnell gehen. Schnell stellten manche Unternehmen oder Selbstständige nach Auszahlung der Gelder aber fest, dass sie womöglich nicht (mehr) antragsberechtigt (gewesen) waren. Sie zahlten zurück. Und sind jetzt wieder in Not, weil LKA und Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Straftat ermitteln: Betrug.
FS-PP Berlin gewinnt vor dem Bundesverfassungsgericht
Meldepflicht nach § 43 GwG ist nicht gleich Anfangsverdacht nach der StPO
Eine Verfassungsbeschwerde von FS-PP Berlin vor dem Bundesverfassungsgericht wegen einer Durchsuchungsanordnung war erfolgreich. Dabei hat Karlsruhe nicht nur Grundrechtsverletzungen im Einzelfall festgestellt. Es hat darüber hinaus entschieden, dass die Anforderungen an einen strafprozessualen Anfangsverdacht höher sind als die an eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG (2 BvR 1746/18). Damit können Durchsuchungsanordnungen nicht pauschal damit begründet werden, dass z. B. eine Bank einen Verdacht nach § 43 GwG geäußert hat.
Legal Highs – illegales Zeug?
Zur Rechtslage bei als Badesalz & Co. deklarierten Highmachern
Was „Legal High“ heißt, hat zwei Zwecke: high machen, und den Anschein des Legalen erwecken. Nur weil „legal“ draufsteht, steckt aber noch lange nicht Legales drin. Kräutermischungen, Badesalze, Räuchermischungen, Reiniger & Co., auch bekannt als Herbal Highs, sind abseits der Gesundheitsgefahren auch (straf-)rechtlich riskant, denn sie können Ermittlungsverfahren nach sich ziehen und zu Geld- und Freiheitsstrafen führen.
Vermögensabschöpfung trotz Verfolgungsverjährung der Straftat vor Inkrafttreten der Neuregelung der Einziehungsvorschriften
Zum 1. Juli 2017 war die Neuregelung der Vorschriften zur Einziehung der aus Straftaten erlangten Vermögenswerte (§ 73 ff. StGB) in Kraft getreten. Diese sehen die Möglichkeit vor, in einem selbständigen Einziehungsverfahren auch dann aus Straftaten erlangte Vermögenswerte einzuziehen, wenn die Verfolgung der Straftat an sich wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2021 (Aktenzeichen 2 BvL 8/1)entschieden, dass die in Artikel 316h EGStGB angeordnete Rückwirkung der Einziehungsvorschriften auch dann verfassungskonform ist, wenn hinsichtlich der zugrundeliegenden Straftat bereits vor dem 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Patientenaufklärung über Gesundheitsprobleme des Arztes
Urteil des Landgerichts Kempten: Ergebnis und Begründung indiskutabel
Das LG Kempten hat in einem Urteil vom 8. Oktober 2020 (3 Ns 111 Js 10508/14) entschieden, dass ein Arzt zur Aufklärung über solche in seiner Person liegenden Risiken verpflichtet sei, die Einfluss auf die sachgerechte Durchführung der ärztlichen Heilbehandlung haben können. Unterlässt er eine solche Aufklärung, mache er sich auch dann strafbar wegen Körperverletzung, wenn er die Behandlung sachgerecht ausführt. Dieses Ergebnis, das bisher noch kein höchstrichterliches Vorbild hat, ist in dieser Pauschalität falsch. Und: Das Gericht behauptet, statt zu begründen; es unterstellt, anstatt zu erklären. Entlastende Erwägungen, auf die man hätte kommen können, sind – um des Ergebnisses willen, wenngleich vielleicht psychologisch erklärlich – nicht angestellt worden. Die Kritik, die an dem Urteil entbrennen muss, ist nicht motiviert dadurch, dass da ein Arzt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist – sie begründet sich aus der Enttäuschung über die Qualität der Entscheidung.
Besuch vom Zoll: Diese Rechte haben Unternehmer
Der BGH zum Berliner Zwillingsfall
Verurteilung bestätigt, Begründung verfehlt
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (5 StR 256/20) das sog. Gemini-Urteil des Landgerichts Berlin dem Grunde nach bestätigt. Danach hätten sich die beteiligten Geburtsmediziner wegen Totschlags in einem minder schweren Fall strafbar gemacht, indem sie im Rahmen einer Zwillingsschwangerschaft das gesunde der beiden Kinder mittels Kaiserschnitt entbanden und im unmittelbaren Anschluss daran den schwer geschädigten Zwilling töteten. Es habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine Schwangerschaft gehandelt, bei der ein Abbruch nach § 218a Abs. 2 StGB möglich gewesen sei, sondern das Kind sei ein Mensch im Sinne der §§ 211 ff. StGB gewesen. Während der BGH den Schuldspruch damit aufrechterhielt, beanstandete er lediglich die Strafzumessung. Zu dieser Entscheidung, einen Totschlag dem Grunde nach anzunehmen, kann man kommen – wenn man es ordentlich begründet. Das haben weder das LG Berlin noch der BGH vermocht. Insbesondere der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig zeigt – nach den Urteilen zum Göttinger Organallokationsskandal (5 StR 20/16) und zur Strafbarkeit bei ärztlich assistierten Selbsttötungen (5 StR 132/18) – einmal mehr, dass gerade juristisch tragfähige Begründungen in medizinstrafrechtlichen Fällen so einfach nicht sind. Auch in dieser Entscheidung hier „menschelt“ es in Leipzig.