Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute unterfallen den gesamten Regelungen des GwG. Gleiches gilt für im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen bzw. Niederlassungen vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland. Zahlreiche Tätigkeiten (z. B. Sortengeschäft, Anlagevermittlung, Anlageberatung, Anlageverwaltung, Betrieb von Handelssystemen, Platzierungsgeschäfte, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel, Hochfrequenzhandel, Factoring, Finanzierungsleasing) unterfallen nach KWG und WplG einem dieser beiden Verpflichteteneigenschaften. Der GwG-rechtliche Begriff des Finanzdienstleistungsinstitutes ist weiter als der des Finanzaufsichtsrechts, da nicht alle Ausnahmentatbestände des § 2 Abs. 6 und 10 KWG anwendbar sind.
Eine wesentliche Erweiterung der Finanzdienstleistungen erfolgte 2019 durch die Aufnahme des Kryptoverwahrgeschäftes und der Klarstellung, dass Kryptowerte Finanzinstrumente sind.
Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute haben die Pflicht, 

  • eine Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • Sorgfaltspflichten (KYC und CDD) durchzuführen
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen 
  • Behörden (FIU nach § 30 GwG, BaFin nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG
  • einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter zu bestellen, § 7 Abs. 1 GwG.

Zusätzlich müssen Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beachten: Für Finanzdienstleistungsinstitute gelten insbesondere die weiteren Anforderungen der §§ 24c, 25h, 25j bis 25k und 25m KWG. Wertpapierinstitute müssen hingegen die hinzutretenden §§ 33 bis 37 WpIG beachten.
Gerichtlich ungeklärt sind noch zahlreiche Fragen, wie

  • Umgang mit staatsanwaltschaftlichen „Untersagungs-Verfügungen“ nach § 46 GwG
  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • die Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • die Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere bei unterschiedlichen Behördenansichten
  • Fernidentifizierung und Auslagerung auf andere Verpflichtete
  • die Besonderheiten von Treuhandkonstruktionen und Trusts
  • Reichweite der persönlichen Haftung und Enthaftungsmöglichkeiten des Geldwäschebeauftragten