Als Insolvenzstrafrecht bezeichnet man zusammenfassend die eigentliche Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO), spezifische Delikte in der Unternehmenskrise wie Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB), Gläubigerbegünstigung (§283 c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB) sowie typische Begleitdelikte wie Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§266 a StGB) und Lohnsteuerhinterziehung (§370 AO).

Erfolgreiche Verteidigung erfordert betriebswirtschaftliches Wissen und Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge

Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und betriebswirtschaftliches Grundwissen sind eine Voraussetzung für eine effektive Verteidigung im Insolvenzstrafrecht. Die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zu Stichworten wie Krise, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose usw. muss exakt beherrscht werden.

Bedeutung der strafrechtlichen Präventivberatung

In der Unternehmenskrise ist die strafrechtliche Beratung von Kaufleuten und Unternehmen durch den im Insolvenzstrafrecht erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht nicht weniger wichtig als die Beratung durch den Unternehmens- und den Steuerberater:

  • Unter welchen Voraussetzungen und wann spätestens muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
  • Wie ist das Verhältnis von Fremdanträgen und Eigenantrag?
  • Welche Handlungen in der Krise begründen ein strafrechtliches Risiko?
  • Bestehen Buchführung und Jahresabschlüsse die strafrechtliche Prüfung?
  • Was ist rechtssicheres Verhalten im Spannungsverhältnis zwischen Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter und Schweigerecht im Strafverfahren?

Alle Insolvenzvorgänge der Amtsgerichte werden den Staatsanwaltschaften zur Prüfung vorgelegt, ob ein Anfangsverdacht von Straftaten besteht. Klug handelt, wer das weiß und sich darauf vorbereitet.

Wissen, Erfahrung und Zusammenarbeit mit anderen Spezialisten

FS-PP Berlin verfügen über das spezifische strafrechtliche Fachwissen im Insolvenzstrafrecht sowie im Insolvenz-, Handels- und Gesellschaftsrecht und über die notwendigen betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Erhebliches Erfahrungswissen besteht nicht nur in der Strafverteidigung, sondern gerade auch in der strafrechtlichen Präventivberatung in der Unternehmenskrise. Bereitschaft und Kompetenz zur Zusammenarbeit mit anderen wirtschaftsberatenden Rechtsanwälten sowie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im Interesse des gemeinsamen Auftraggebers sind vorhanden.

 

Ansprechpartner

Dr. Rainer Frank