Schweigerechte im Strafverfahren

Wir geben eine allgemein verständliche Darstellung der Schweigerechte Betroffener im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren:

Im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren unterscheiden wir zwei "Arten" von Menschen: den Beschuldigten und den Zeugen. Zeuge ist nicht, wer etwas gesehen hat, sondern jeder, der nicht Beschuldigter ist. Beschuldigter (im OWi-Verfahren: Betroffener) ist derjenige, gegen den ermittelt wird und dem (so soll es sein!) auch eröffnet wird, dass er Beschuldigter ist.

Wir unterscheiden Angaben zur Person und Angaben zur Sache

  1. Angaben zur Person müssen Zeugen und Beschuldigte gleichermaßen in jeder Lage des Verfahrens machen, also auch vor Ort gegenüber Polizeibeamten. Angaben zur Person sind:

    • Name
    • Geburtsdatum und Geburtsort
    • Staatsangehörigkeit
    • Familienstand
    • Anschrift
    • Beruf

    Mehr nicht! Die Angabe zum Beruf darf allgemein formuliert sein: Die Bezeichnung einer konkreten Funktionsstellung im Unternehmen ist bereits eine Angabe zur Sache, weil daraus auf Verantwortung und damit strafrechtliche Schuld geschlossen werden kann.

  2. Angaben zur Sache muss der Beschuldigte in keiner Lage des Verfahrens machen. Darüber ist er zu belehren. Das Schweigen darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

    Der Zeuge muss - anders als der Beschuldigte - in bestimmten Verfahrenslagen Angaben zur Sache machen: in Vernehmungen durch den Richter oder Staatsanwalt. Der Zeuge muss auf Ladung vor dem Richter oder Staatsanwalt erscheinen. Er muss zur Sache aussagen, sofern ihm nicht ausnahmsweise ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite steht.

Daraus ergibt sich: Niemand - weder Beschuldigter noch Zeuge - muss vor der Polizei Angaben zur Sache machen. Niemand ist verpflichtet, einer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten.

(Die Ermittlungsbehörde hat die Möglichkeit, die Vernehmung eines Zeugen durch den Richter oder Staatsanwalt zu veranlassen. Erst dort besteht die Pflicht zum Erscheinen. Auch wenn dem Zeugen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, muss er dort auf jeden Fall erscheinen. Wenn der Zeuge irgendwelche Zweifel, Fragen oder Sorgen hat, so sollte er anwaltlichen Rat einholen und gegebenenfalls einen Anwalt mit der Zeugenbeistandschaft beauftragen.)

Ermittlungstaktik der Polizei ist es, in möglichst schnellem Zugriff möglichst viele Informationen - zunächst noch ungeordnet - zu erlangen und dann auszuwerten.

Dem steht das Recht des Bürgers gegenüber, jedenfalls vor der Polizei (und als Beschuldigter überhaupt) keine Angaben zur Sache zu machen.

Die Ausübung des Schweigerechts wird dem betroffenen Zeugen oder Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen (auch wenn Polizisten das  immer wieder behaupten). Ganz im Gegenteil: Wenn man sich auf das Recht zum Schweigen beruft, so gewinnt man die Zeit, die erforderlich ist, die Dinge sorgfältig zu bedenken und gegebenenfalls vor einer Aussage zur Sache anwaltlichen Rat einzuholen.

Wenn bei Unternehmen Durchsuchungen stattfinden, erscheint gelegentlich auch ein Staatsanwalt vor Ort. Der Staatsanwalt kann an Ort und Stelle sofort eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung eines Zeugen anordnen und durchführen. Hier hilft nur eines: Der Zeuge soll auf sein Recht bestehen, sich zuvor anwaltlich beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Anwalt zu seinem Zeugenbeistand zu bestellen. All das geht niemals hier und jetzt. Der Staatsanwalt muss das respektieren.

Aus jahrelanger Erfahrung erlauben wir uns eine Aussage: Es gibt für einen Strafverteidiger kaum etwas Entsetzlicheres als den Fall, dass der Mandant sich schon vor dem Weg zum Anwalt ausführlich hat vernehmen lassen und damit ungewollt der Polizei überhaupt erst Anhaltspunkte für die Ermittlungen gab, die ihn dann vom Zeugen zum Beschuldigten "beförderten".

Also: Keine Eile! Erst Nachdenken und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen!

Mit diesen Informationen wollen wir keineswegs rechtsstaatliche Strafjustiz behindern. Auszeichnung des Rechtsstaats ist es gerade, dass jeder Mensch - also auch ein Gestrauchelter - Anspruch auf Wahrung seiner Rechte hat. Also hat er auch Anspruch darauf, etwas über seine Rechte zu erfahren.

 

Ansprechpartner

Dr. Rainer Frank