Risiko im Wirtschaftsleben: Betrug gem. § 263 StGB

§ 263 StGB - Betrug - ist die zentrale Vorschrift zur Gewährleistung strafrechtlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Vermögensschutzes. 

Der Grundtatbestand des Betruges

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Betruges nach § 263 StGB sind in Rechtsprechung und Literatur sehr jeher stark umstritten. Grundsätzlich sind für eine Strafbarkeit folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Täuschung über Tatsachen
  • Irrtum
  • Vermögensverfügung
  • (stoffgleicher) Schaden
  • Vorsatz
  • Bereicherungsabsicht
  • Fallgestaltungen

Die Bandbreite von Betrugsvorwürfen ist groß: Denkbar sind kleinere Betrugsdelikte des Alltags ebenso wie schwere Betrugstaten, etwa bei dem Verkauf eines Unternehmens oder bei dem Austausch von Waren oder Dienstleistungen. Ein gewichtiger Teil der Praxis bezieht sich auf eine Täuschung durch Unterlassen (etwa bei Vertragsverhandlungen). Häufig sind auch Vorwürfe wegen Prozessbetruges, wenn etwa in einem Zivilprozess eine strafbare Täuschung des erkennenden Richters vorgeworfen wird. Nach der Rechtsprechung soll ein Betrug gem. § 263 StGB u.U. schon dann anzunehmen sein, wenn das Vermögen des Gegenübers lediglich „gefährdet“ wurde (sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung). Bei einem Betrug in einem besonders schweren Fall ist die Sanktionsandrohung nach § 263 Abs. 2StGB deutlich erhöht auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter - besonders praxisrelevant - "gewerbsmäßig" oder als Mitglied einer Bande handelt oder einen "Vermögensverlust großen Ausmaßes" (i.d.R. 50.000 EUR) herbeiführt. Daher steht bei Betrugsvorwürfen im Wirtschaftsleben und im Unternehmensumfeld häufig der Verdacht eines besonders schweren Falles im Raum.

Frühzeitige und fachkundige Verteidigung

Wer sich mit Vorwürfen wegen Betruges nach § 263 StGB konfrontiert sieht, sollte frühzeitig fachkundige Hilfe eines spezialisierten Strafverteidigers mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht in Anspruch nehmen. Gerade bei Betrugsvorwürfen ist es nicht selten möglich, aufgrund der dogmatischen Schwierigkeit des Tatbestandes eine frühzeitige Verfahrenseinstellung ohne belastende Hauptverhandlung vor Gericht zu erreichen. Fachkundige Beratung ist insbesondere dann notwendig, wenn Betrugsvorwürfe gegen ein Unternehmen erhoben werden, das im Wirtschaftsverkehr in strafbarer Weise getäuscht haben soll (z.B. bei Vertragsverhandlungen, Firmenkäufen etc.).

FS-PP Berlin ist im Wirtschaftsstrafrecht  spezialisiert und deshalb besonders erfahren in der Beratung und Verteidigung bei Betrugsvorwürfen nach § 263 StGB. Die Rechtsanwälte stehen dabei Einzelpersonen ebenso zur Verfügung wie Unternehmen (auf der Seite des Geschädigten oder auf der Seite des angeblichen Täters). Dabei können die Anwälte der Kanzlei auf jahrelange Beratungserfahrung in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts und auf vertiefte dogmatische Kenntnisse des Betrugstatbestandes zurückgreifen.

 

Ansprechpartner

Dr. Rainer Frank