Das GwG verpflichtet seit Oktober 2017 zur Eintragung und ggf. Aktualisierung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister. Existiert kein echter wirtschaftlich Berechtigter, sind die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Von dieser Pflicht sind nicht nur GwG-Verpflichtete betroffen, sondern alle

  • juristischen Personen des Privatrechts (auch rechtsfähige Vereine),
  • eingetragenen Personengesellschaften,
  • nichtrechtsfähigen Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist),
  • Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen,
  • ggf. ausländische Unternehmen im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften.

Ausnahmen zur Eintragungspflicht existieren nicht mehr; das Transparenzregister ist ein Vollregister.

Dennoch existieren zahlreiche Sonderkonstellationen, z. B. bei kommunalen Unternehmen des Privatrechts, Gesellschaften in Gründung, Insolvenz oder Liquidation sowie börsennotierten Unternehmen (eintragungs- und aktualisierungspflichtig). Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Vorratsgesellschaften zur Eintragung verpflichtet.

Die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten ist eine herausfordernde Aufgabe. Zahlreiche Behörden vertreten unterschiedliche Meinungen und veröffentlichen unvereinbare Erläuterungen. Für das vom Bundesanzeiger betriebene Transparenzregister sind die Ansichten des Bundesverwaltungsamtes (mangels Rechtsprechung) maßgeblich. Besonderheiten gelten beispielsweise bei 

  • Vetorechten, 
  • Poolverträgen, 
  • Treuhandkonstruktionen, 
  • Nießbrauchrechten, 
  • Insolvenzverwaltern, 
  • Testamentsvollstreckern und 
  • Erbengemeinschaften.

Für GwG-Verpflichtete ist zu beachten, dass sie zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einholen müssen. Weichen die dort vorhandenen Angaben von den selbst erhobenen Informationen ab, ist unverzüglich eine Unstimmigkeitsmeldung zu erstatten.

Seit 2021 erlässt das Bundesverwaltungsamt zunehmend Bußgeldbescheide wegen leichtfertig unterlassener Mitteilungen an das Transparenzregister.

Viele Fragen rund um das Transparenzregister sind nach wie vor gerichtlich ungeklärt: 

  • Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten in Sonderfällen, z. B. Unterbeteiligungen,
  • Abwägungen zwischen Betriebsinteressen und Offenlegungspflichten gegenüber der registerführenden Stelle,
  • Umgang mit unterschiedlichen Rechtsansichten verschiedener Aufsichtsbehörden.

 

Ansprechpartner

Dr. Niklas Auffermann