Industrieunternehmen sind i. d. R. Güterhändler und nach dem GwG als solche verpflichtet. Erfasst ist die gewerbliche Veräußerung von Gütern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung dies erfolgt. 

Güter sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, ohne Rücksicht auf den Aggregatszustand. Daher fällt auch der Handel mit Strom, Gas und Immobilien in den Anwendungsbereich des GwG. Unerheblich ist, ob es sich bei den veräußerten Gütern um selbst hergestellte, weiterverarbeitete oder angekaufte Waren handelt. Maßgeblich ist lediglich, dass über die Ware ein Vertrag, auf den Kaufrecht Anwendung findet, geschlossen wird.

Industrieunternehmen sind privilegiert, wenn sie keine Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen bzw. entgegennehmen. Sofern diese Bargeldgrenze tatsächlich eingehalten, regelmäßig überprüft und hinreichend dokumentiert ist (Richtlinie), sind GwG-Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten obsolet. Der Schwellenwert kann auch durch mehrere kleinere Zahlungen erreicht werden, sofern von einer künstlichen Spaltung des Gesamtbetrages, die auf ein Unterlaufen der geldwäscherechtlichen Regelungen abzielt, ausgegangen werden muss (sog. Smurfing). Unabhängig hiervon sind jedoch stets Sorgfaltspflichten durchzuführen, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Entsprechend müssen Mitarbeiter über Verdachtsmomente, Typologien und deren Handhabung unterrichtet werden. In regulatorischen Verdachtsfällen sind Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG an die FIU abzugeben.

Bei einer Privilegierung verbleiben die Pflichten, 

  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen 
  • Behörden (FIU nach § 30 GwG, zuständige Landesbehörde nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG
  • Auslagerungen der Behörde anzuzeigen.

Privilegierte Industrieunternehmen benötigen daneben trotz der Privilegierung ein System, um einen regulatorischen Verdacht (red flags, Auffälligkeiten) zu detektieren und die Sorgfaltspflichten sowie ggf. Meldepflichtenerfüllen zu können. Ein solches System ist auch bereits zur Vermeidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der leichtfertigen Geldwäsche zu empfehlen. 

 

Für Industrieunternehmen mit mehreren Tochtergesellschaften sind die gruppenweiten Pflichten nach § 9 GwG zusätzlich zu beachten. Mutterunternehmen oder vergleichbare Tochterunternehmen einer solchen Gruppe haben unter Umständen eine gruppenweite Risikoanalyse und gruppenweite Maßnahmen zu treffen.  

Für Konzerne mit Industrieholding-Struktur gelten Besonderheiten: Holdinggesellschaften können als Finanzunternehmen GwG-vollverpflichtetet sein; der Gesetzgeber hat für die sog. Industrieholding in § 1 Abs. 24 Satz 2 GwG eine Ausnahme geschaffen. 

Insgesamt sind viele Fragen nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B. 

  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Unterschiedliche Verdachtsschwellen bei Privilegierung (§ 10 Abs. 3 und § 43 GwG)
  • Ausgestaltung Schnittstellen zum Risikomanagement, Compliance, Exportkontrolle
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Fernidentifizierung und Auslagerung auf andere Verpflichtete oder Dritte
  • Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten bei gesellschaftsrechtlichen Sonderkonstruktionen
  • Syndikusrechtsanwälte im Konzern
  • Besonderheiten von Treuhandkonstruktionen und Trusts