Untersuchungsausschüsse – anwaltlicher Zeugenbeistand und Begleitung
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (PUA) sind verfassungsrechtlich verankerte Kontrollinstrumente (im Bund Art. 44 GG, in den Ländern gemäß den Landesverfassungen), deren Ausgestaltung sich nach dem PUAG richtet bzw. nach den entsprechenden Untersuchungsausschussgesetzen der Bundesländer. Sie sind – neben Strafverfahren und internen Untersuchungen – eines der drei zentralen Beratungsfelder unserer Tätigkeit im Politikstrafrecht.
Untersuchungsausschüsse erheben Beweise nach den Vorschriften über den Strafprozess in sinngemäßer Anwendung und verfügen damit – ähnlich wie Strafgerichte – über weitreichende Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung. Für die betroffenen Personen – Zeugen, Amts- und Mandatsträger, Unternehmens- und Behördenmitarbeiter – sind solche Verfahren häufig politisch, rechtlich und persönlich höchstsensibel.
FS PP Berlin begleitet umfassend Unternehmen, Behörden und natürliche Personen im Zusammenhang mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, bisher z. B.
- im Wirecard-Untersuchungsausschuss,
- im Corona-Untersuchungsausschuss (Brandenburger Landtag) und
- im BND-Untersuchungsausschuss (Afghanistan).
Die beiden Gründungspartner von FS PP Berlin, Rechtsanwalt Dr. Auffermann und Rechtsanwalt Dr. Frank, sind seit 2016 sicherheitsüberprüft nach § 10 SÜG (erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen – „Ü3“) und dürfen Zugang zu Verschlusssachen erhalten, die als „streng geheim“ eingestuft sind.
Rechtsstellung von Zeugen und Betroffenen im Untersuchungsausschuss
Als Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss geladene Personen unterliegen grundsätzlich einer Auskunfts- und Zeugnispflicht als allgemeiner staatsbürgerlicher Pflicht. Diese Pflicht besteht gegenüber Untersuchungsausschüssen des Bundes wie auch gegenüber solchen der Länder regelmäßig bundesweit; sie kann – sofern kein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht besteht – mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Gleichzeitig gelten die strafprozessualen Schutzrechte auch im Untersuchungsausschuss: Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung sie oder nahe Angehörige der Gefahr einer strafrechtlichen oder dienstrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Dies trägt dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Nemo-tenetur-Grundsatz Rechnung, wonach niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte sind damit zentraler Bestandteil einer professionellen Vorbereitung und Strategie im Untersuchungsausschuss.
Amtsträger und Mandatsträger unterliegen darüber hinaus besonderen Verschwiegenheitspflichten; sie können ihrer Zeugenpflicht nur nachkommen, wenn eine Aussagegenehmigung vorliegt, die sie von diesen Pflichten in dem jeweils genehmigten Umfang entbindet. Bundesregierung und Landesregierungen sind – vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen – verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Aussagegenehmigung erteilt wurde und welche Konsequenzen sich hieraus für Aussage- und Verweigerungsrechte ergeben, ist regelmäßig Gegenstand anwaltlicher Beratung.
Zeugenbeistand und anwaltliche Begleitung
Zeugen haben das Recht, einen anwaltlichen Zeugenbeistand zu ihrer Vernehmung hinzuzuziehen. Die Rechtsprechung betont, dass einem Zeugen mit Selbstbelastungsrisiko ein Rechtsbeistand zusteht, um seine Aussage- und Verweigerungsrechte sachgerecht ausüben zu können; dies gilt im Untersuchungsausschuss ebenso wie im Strafverfahren. Unsere Aufgabe im Untersuchungsausschuss besteht darin,
- die Situation und die Risiken des jeweiligen Zeugen oder Verantwortungsträgers vorab zu analysieren,
- die Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte zu identifizieren und strategisch vorzubereiten,
- Fragen im Ausschuss mit Blick auf mögliche Selbstbelastungs- und Annexrisiken (strafrechtlich, dienstrechtlich, disziplinarrechtlich, parteiintern) einzuordnen,
- die Wahrnehmung von Verweigerungsrechten zu begleiten und die Formulierung von Antworten „unter Wahrung der Rechte“ zu unterstützen,
- Beweisanregungen, Akten- und Dokumentenfragen sowie mögliche Missverständnisse oder Zuspitzungen in der Vernehmung zu adressieren.
Untersuchungsausschüsse haben häufig eine erhebliche „Prangerwirkung“; ihre Sitzungen sind nicht selten öffentlich, und die Berichterstattung über Zeugenauftritte kann die politische und berufliche Zukunft Betroffener maßgeblich beeinflussen. Anwaltlicher Zeugenbeistand im Sinne eines spezialisierten Rechtsbeistands ist deshalb nicht nur rechtlich, sondern auch verfahrenspsychologisch und reputationsbezogen von großer Bedeutung.
Hinzu kommt, dass Abgeordnete, die Zeugen in den Untersuchungsausschüssen befragen, zum einen oft eine eigene (politische) Agenda verfolgen, die nicht selten hinter die Ermittlung der Wahrheit zurücktritt. Zum anderen handelt es sich meist um nicht in Vernehmungslehre geschulte Fragesteller, die Suggestiv- und Wiederholungsfragen stellen und bewusst oder unbewusst solche Formulierungen wählen, die in anderen Prozessordnungen unzulässig wären. Zeugen hierauf vorzubereiten, ist Aufgabe eines Beistands.
Verhältnis zum Strafverfahren und integrierte Strategie
Aussagen im Untersuchungsausschuss können später in Straf-, Disziplinar- oder anderen Verfahren Bedeutung entfalten und dort verwertet oder zumindest faktisch berücksichtigt werden. Eine (vermeintliche) Falschaussage in einem U-Ausschuss kann direkt die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen (siehe etwa den Fall um den ehemaligen Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer und den früheren Verkehrsstaatssekretär Gerhard Schulz). Unsere Begleitung in Untersuchungsausschüssen ist deshalb eng mit einer möglichen oder bereits laufenden Strafverteidigung verzahnt: Wir entwickeln eine integrierte Strategie, die parlamentarische Aufklärung, strafprozessuale Schutzrechte und politische wie mediale Risiken gleichermaßen berücksichtigt.
Dabei spielt auch die Abstimmung mit Kommunikationsentscheidungen (z. B. öffentliche Stellungnahmen, Social Media, Pressearbeit) eine Rolle. Unkoordinierte Äußerungen – im Ausschuss wie außerhalb – können die Bewertung eines Sachverhalts beeinflussen und müssen deshalb in eine konsistente Gesamtstrategie eingebettet werden.
Unsere Leistung im Untersuchungsausschuss
FS PP Berlin übernimmt im Kontext parlamentarischer Untersuchungsausschüsse insbesondere:
- die frühzeitige Analyse der Sach- und Rechtslage und der persönlichen Risiken der Betroffenen,
- die Vorbereitung von Zeugenauftritten, einschließlich Durchsicht der Akten, Protokolle und relevanten Unterlagen,
- die Klärung von Aussagegenehmigungen, Verschwiegenheitspflichten und deren Reichweite,
- die unmittelbare Begleitung der Zeugen in der Vernehmung als Zeugenbeistand,
- die Nachbereitung der Vernehmung mit Blick auf mögliche weitere Verfahren und notwendige Maßnahmen.
Die besondere Sicherheitsüberprüfung der beiden Gründungspartner (Ü3 nach § 10 SÜG) erlaubt es uns, Mandanten auch dann zu begleiten, wenn Verschlusssachen bis zur Einstufung „streng geheim“ betroffen sind. Damit wird eine rechtlich fundierte, sicherheitsrechtlich abgesicherte und verfahrenspsychologisch durchdachte Unterstützung im Untersuchungsausschuss möglich – für politische Verantwortungsträger ebenso wie für Behörden, Unternehmen und andere Institutionen.
Unsere Tätigkeit in Untersuchungsausschüssen ist dabei eng verzahnt mit unserer strafrechtlichen Verteidigung im Politikstrafrecht und unserer Vorfeldberatung, wie sie auf den entsprechenden Unterseiten dargestellt ist.
Wir stehen kurzfristig für die Vorbereitung und Begleitung von Zeugenauftritten in Untersuchungsausschüssen zur Verfügung.
Ansprechpartner
Dr. Niklas Auffermann
Dr. David Albrecht