Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute unterliegen vollumfänglich den Regeln des GwG. Beide unterfallen den Regeln des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz). Im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland sind ebenfalls verpflichtet. Pflichtbegründende Zahlungsdienste sind:

  • Einzahlungsgeschäfte,
  • Auszahlungsgeschäfte,
  • Zahlungsgeschäfte ohne Kreditgewährung in Form von Lastschriftgeschäften, Zahlungskartengeschäften und
  • Überweisegeschäften,
  • Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung,
  • Akquisitionsgeschäft,
  • Finanztransfergeschäfte,
  • Zahlungsauslösedienste,
  • Kontoinformationsdienste.

Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). 
Ein E-Geld-Institut ist verpflichtet, wenn die Ausgabe von E-Geld erfolgt, ohne dass ein E-Geld-Emittent i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZAG vorliegt.
Grundsätzlich besteht für alle Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute die Pflicht, 

  • eine eigene Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • Sorgfaltspflichten (KYC und CDD) durchzuführen
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen 
  • Behörden (FIU nach § 30 GwG, BaFin nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG
  • einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter zu bestellen, § 7 Abs. 1 GwG.

Allerdings werden Anbieter von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten von der BaFin bzgl. der Durchführung von Sorgfaltspflichten privilegiert. Diese müssen lediglich die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen einhalten. Eine Rückausnahme gilt für Zahlungsauslösedienstleister, wenn diese eine Geschäftsbeziehung mit dem Zahlungsempfänger unterhalten.
Zu beachten ist die Pflicht von Abschlussprüfern der Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Regelungen im Jahresabschlussbericht zu prüfen.
Zahlreiche Fragen sind aber nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z.B.:

  • Umgang mit staatsanwaltschaftlichen „Untersagungs-Verfügungen“ nach § 46 GwG
  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere bei unterschiedlichen Behördenansichten
  • Fernidentifizierung und Auslagerung auf andere Verpflichtete
  • Besonderheiten von Treuhandkonstruktionen und Trusts
  • Reichweite der Haftung und Enthaftungsmöglichkeiten des Geldwäschebeauftragten