Krypotwerte eignen sich für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, da sie in ihrer pseudonymen Form die Verschleierung illegaler Mittel fördern bzw. sicherstellen können. Von der gesetzlichen Definition im KWG sind seit 2020 grundsätzlich Kryptowährungen wie Bitcoins, Stellar, Token, Ripple, Litecoin, Ether oder Monero (sog. Currency-Token), digitale Wertpapiere (z. B. Bitbond-Token, BB1 / sog. Security-Token) und ggf. Utility-Token (z. B. SVD-Token) umfasst.

Der deutsche Gesetzgeber hat dringenden Bedarf einer Regulierung der Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gesehen. Daher sind Krypowerte als Finanzinstrumente i. S. d. KWG klassifiziert. Zahlreiche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen gelten als Bankgeschäft (z. B. Finanzkommissionsgeschäft) oder Finanzdienstleistung (bspw. Anlagenvermittlung). Darüber hinaus wurde das Kryptoverwahrgeschäft sowie die Kryptowertpapierregisterführung als eigenständiger Finanzdienstleistungs-Tatbestand im KWG geregelt. Entsprechende Tätigkeiten führen auch zu einer Verpflichtung nach dem GwG.

Verpflichtete, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen, müssen 

  • eine eigene Risikoanalyse erstellen und regelmäßig aktualisieren,
  • interne Sicherungsmaßnahmen umsetzen,
  • Sorgfaltspflichten durchführen,
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU erstatten,
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachkommen,
    Behörden (FIU nach § 30 GwG, BaFin nach § 52 GwG) Auskunft erteilen und ggf. Dokumente vorlegen,
    Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt erstatten, § 23a GwG
  • Auslagerungen der Behörde anzuzeigen.

Gleichzeitig gelten Sonderregeln für die Durchführung von Sorgfaltspflichten (KYC) bei Transaktionen außerhalb von Geschäftsbeziehungen. Entspricht der Wert der Kryptowerte im Zeitpunkt der Übertragung mindestens 1.000 EUR müssen Sorgfaltspflichten streng nach den §§ 10 ff. GwG  durchgeführt werden.

Viele Fragen sind nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B. 

  • Umgang mit unterschiedlichen gesetzlichen Definitionen der Kryptowerte
  • Umgang mit non-fungible tokens (NFTs)
  • Bewertung des Smurfings
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Fernidentifizierung von Kunden und Auslagerung der Sorgfaltspflichten
  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten und Reichweite der Prüfung
  • Unternehmensinternes Hinweisgebersystem