Kreditinstitute sind vollumfänglich nach dem GwG verpflichtet. Gleiches gilt für im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland. Die geldwäscherechtliche Regulatorik steht in besonderem Fokus der zuständigen BaFin. Folgende Bankgeschäfte führen zu einer entsprechenden Verpflichtung:

  • Einlagengeschäft,
  • Pfandbriefgeschäft,
  • Kreditgeschäft,
  • Diskontgeschäft,
  • Finanzkommissionsgeschäft,
  • Depotgeschäft,
  • die Tätigkeit als Zentralverwahrer,
  • die Verpflichtung, veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
  • Garantiegeschäft,
  • Scheckeinzugsgeschäft, 
  • Wechseleinzugsgeschäft,
  • Reisescheckgeschäft,
  • Emissionsgeschäft.

Bausparkassen sind verpflichtet, wenn sie Bauspareinlagen entgegennehmen und aus diesen Mitteln Bauspardarlehen gewähren (Bauspargeschäft). Der Begriff des Kreditinstituts weicht im GwG und im KWG voneinander ab. Von den weitreichenden Ausnahmeregelungen des § 2 Abs. 1 KWG sind im GwG nur die Nummern 3 bis 8 anzuwenden. Entsprechend sind über das GwG mehr Kreditinstitute erfasst als nach den bankenaufsichtsrechtlichen Regeln.
Für alle Kreditinstitute besteht die Pflicht, 

  • eine Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • Sorgfaltspflichten durchzuführen
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen 
  • Behörden (FIU nach § 30 GwG, BaFin nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG
  • einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter zu bestellen, § 7 Abs. 1 GwG.

Für Kreditinstitute treten weitere Anforderungen insbesondere nach den §§ 24c, 25g bis 25k und 25m KWG hinzu. Zusätzlich hat die BaFin besondere Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute veröffentlicht, in dem sie ihre Anforderungen an folgende Themen spezifiziert: 

  • Prüfung der Herkunft der Vermögenswerte bei Bartransaktionen,
  • Immobilientransaktionen,
  • Investmentgeschäft,
  • Konsortialkredite,
  • Korrespondenzbankenbeziehungen,
  • Monitoringsysteme,
  • (Sammel-)Treuhandkonten,
  • Trade Finance.

Insgesamt sind aber noch viele Fragen gerichtlich ungeklärt, z. B.

  • Umgang mit staatsanwaltschaftlichen „Untersagungs-Verfügungen“ nach § 46 GwG
  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere bei unterschiedlichen Behördenansichten
  • Fernidentifizierung und Auslagerung auf andere Verpflichtete
  • Besonderheiten von Treuhandkonstruktionen und Trusts
  • Reichweite der Haftung und Enthaftungsmöglichkeiten des Geldwäschebeauftragten