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Arbeitsstrafrecht – Definition Arbeitnehmer in § 611 a BGB
Arbeitnehmerbegriff – Gesetzesentwurf zur Änderung des AÜG und BGB
Das Bundeskabinett hat am 01.06.2016 den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im November 2015 vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung in geänderter Fassung verabschiedet.
Der überarbeitete Entwurf enthält neben Abweichungsmöglichkeiten von der Höchstverleihdauer und Ausnahmen bei der Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes eine neue Definition des Begriffs des Arbeitnehmers. Diese ist von großer Bedeutung für den Straftatbestand der Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. § 266 a StGB und andere straf- und owi-bewehrte Vorschriften des AÜG, AEntG, MindestLG, SchwarzArbG.
Das Geschäftsherrenmodell im Korruptionsstrafrecht - § 299 StGB
Korruptionsbekämpfungsgesetz 2015 – Einführung des Geschäftsherrenmodells in § 299 StGB
§ 299 StGB a. F. schützte nach überkommender Auffassung in erster Linie den Wettbewerb und nur nachrangig – wenn überhaupt – das Vermögen des Geschäftsherren des bestechlichen Angestellten. Deshalb taugte das Einverständnis des Geschäftsherren, sein Angestellter dürfe Vorteile entgegennehmen und im Gegenzug einen Anbieter unlauter im Wettbewerb bevorzugen, nicht zur Rechtfertigung der Tat.
Nunmehr hat der Gesetzgeber § 299 StGB um das Geschäftsherrenmodell ergänzt. Die Gesetzesänderung zielt auf Harmonisierung des deutschen Strafrechts mit dem anderer europäischer Rechtsordnungen, deren Korruptionsstrafrecht nicht den Wettbewerb, sondern Vermögen und Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsherren schützt. Außerdem sollen – angebliche – Strafbarkeitslücken geschlossen werden.
Das neue Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen
Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie: Ihren Medizinstrafrechtler
Am 14. April 2016 im Bundestag verabschiedet, werden die neuen §§ 299a ff. StGB nach ihrem In-Kraft-Treten – (wohl) zur Jahresmitte – den Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämtern das gesetzliche Rüstzeug an die Hand geben, um korruptive Verhaltensweisen im Gesundheitssektor strafrechtlich zu verfolgen. Wiewohl nicht wirklich mehr verboten ist, als auch schon zuvor durch das Berufsrecht und das Kassenarztrecht sanktioniert werden konnte, dürften nunmehr zahlreiche Mediziner und sonstige Angehörige von Heilberufen ihre Kooperationsmodelle mit Laboren, Apothekern, anderen Ärzten oder Pharmaunternehmen skeptischer beäugen – und sie sollten es auch, weil die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und verbotener Korruption nicht immer trennscharf abzugrenzen sind.
§ 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen
Anforderungen an die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung – hier: Verstoß gegen Vorschriften des KrW-/AbfG im Unternehmen
§ 130 Abs. 1 OWiG bestimmt: Wer als Inhaber oder organschaftlicher Vertreter eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um im Betrieb oder Unternehmen ordnungswidriges oder strafbares Verhalten zu verhindern, begeht gemäß § 130 OWiG durch eine solche Aufsichtspflichtverletzung selbst eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann.
Zunehmende Plausibilitätsprüfungen bei Anästhesisten
Ophthalmochirurgie: Katarakt-OPs und Abrechnung der EBM Ziffer 31822
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) nehmen vermehrt Katarakt-Operationen von Augenoperateuren in den Blick, bei denen Anästhesisten ihre Leistungen oft – und vermeintlich fehlerhaft – über die Leistungsziffer EBM 31822 (Kombinationsnarkose) abrechnen. Dabei werden seitens der KV die Abrechnungen auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft (Plausibilitätsprüfung) und nicht selten sofort gem. § 81 a und § 197 a SGB V an die Staatsanwaltschaft wegen eines Anfangsverdachts des Abrechnungsbetruges abgegeben.