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Einführung eines zentralen Wettbewerbsregisters beschlossen
Eingetragenen Unternehmen droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Die Bundesregierung hat am 29. März 2017 beschlossen, im Jahr 2019 ein zentrales Wettbewerbsregister einzuführen, das beim Bundeskartellamt angegliedert werden soll.
Bislang gibt es lediglich auf Landesebene in einigen Bundesländern, darunter auch Berlin, ein Korruptionsregister. Die Regelungen auf Landesebene wurden aber seit langem als unzureichend empfunden, weil Unternehmen über die Landesgrenzen hinweg agieren und Delikte unterschiedlich erfasst werden.
Ziel des Registers ist die Eindämmung von Korruption und Wirtschaftskriminalität. In dem bundesweiten Register sollen öffentliche Auftraggeber künftig nachprüfen können, ob eine leitende Person in einem Unternehmen Wirtschaftsdelikte oder andere schwere Straftaten begangen hat. Solche Unternehmen sollen dann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Die Pflicht zum Erscheinen von Zeugen bei der Polizei
Geplante Änderung durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Regierungsentwurf für ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge (Wettbewerbsregistergesetz, WRegG)
Seit vielen Jahren gibt es – bisher erfolglos gebliebene – Ansätze in Deutschland zur Schaffung eines einheitlichen bundesweiten „Korruptionsregisters“. Nunmehr hat das Bundeskabinett im März 2017 einen Regierungsentwurf über ein „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters“ (WRegG-E) erarbeitet. Der Entwurf des Gesetzes muss noch Bundestag und Bundesrat passieren.
Sterbehilfe: OLG Hamburg bejaht Rettungspflicht trotz Sterbewunsch
Vorwurf der versuchten Tötung auf Verlangen
Wer sich in einer schwierigen Lage befindet, etwa im Endstadium unheilbar krank ist und – trotz der Möglichkeit palliativmedizinischer Angebote – freiverantwortlich, wohlerwogen und ernstlich den Wunsch nach einem selbstbestimmten Sterben hegt, sieht sich aktuell einem Dilemma ausgesetzt. Will er nicht seine Angehörigen, die er eigentlich um sich zu haben wünscht, bevor die den eigenen Tod herbeiführenden Medikamente ihre Wirkung entfalten, der Gefahr eines Strafverfahrens aussetzen, wird ein Sterben in Einsamkeit als die rechtssicherste Variante anempfohlen werden müssen – dem OLG Hamburg sei „dank“, das in einem Beschluss vom 8. Juni 2016 (1 Ws 13/16) das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen bei freiverantwortlichem Suizid als versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassen bewertet hat. Wiewohl diese Entscheidung inhaltlich falsch ist, sie der unmissverständlichen Tendenz der neueren BGH-Rechtsprechung zuwiderläuft und auch Landgerichte und Staatsanwaltschaften in Entscheidungen neueren Datums mehr Rechtskenntnisse zeigen, ist der Beschluss des OLGs Hamburg aber zumindest geeignet, für Unsicherheit bei Heilberufsangehörigen, den Betroffenen selbst und deren Verwandten zu sorgen.
Allen Unkenrufen zum Trotz: Vertragsarztuntreue gibt es noch
Kassenärzte keine Beauftragten der Krankenkassen, aber vermögensbetreuungspflichtig
Nachdem der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen 2012 entschied, dass niedergelassene Vertragsärzte keine Beauftragten der Krankenkassen seien, mithin der die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr regelnde § 299 StGB keine Anwendung finde, stimmten Literatur und (zumindest obiter dicta) die Rechtsprechung schon den Abgesang auf die Vertragsarztuntreue an. Den, der kein Beauftragter der Krankenkasse sei, könne auch keine Vermögensbetreuungspflicht dieser gegenüber treffen. Der BGH indes mochte hierin nicht einstimmen und hat eine Bestrafung eines Arztes wegen Untreue zu Lasten der betroffenen Krankenkassen bestätigt (BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16).
Auf die Funktion kommt es an – BGH zur Amtsträgereigenschaft eines angestellten Schulsekretärs (Urt. v. 13.01.2016 – 2 StR 148/15)
Auch bei einem Schulsekretär im öffentlichen Dienst versteht sich die Amtsträgereigenschaft nicht von selbst
Funktionale Bestimmung der Amtsträgereigenschaft i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB
Die vorliegende Entscheidung knüpft an die bisherige Rechtsprechung des BGH an, der zufolge die Subsumtion unter den Begriff des Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB einer funktionalen Betrachtung bedarf. Prominentes Beispiel ist das Urteil des 5. Strafsenats zum sogenannten „Kölner Müllskandal“ (BGH, Urt. v. 2.12.2005 - 5 StR 119/05), nach dem eine städtisch beherrschte Abfallverwertungsgesellschaft nur dann eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB sei, wenn sie als „verlängerter Arm“ des Staates erscheint. Dies sei nicht der Fall, wenn ein Privater in einem Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.
Betreiber des ARTEMIS aus Untersuchungshaft entlassen
Klarstellungen zur sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Behandlung von Bordellen und bordellartigen Betrieben
Nach rund vier Monaten Untersuchungshaft sind die Betreiber der Artemis GmbH wieder in Freiheit. Die Verantwortlichen des FKK-Clubs in Berlin-Halensee waren am 14. April dieses Jahres im Rahmen einer groß angelegten Razzia, an der über 900 Beamte der Polizei, des Zollfahndungsamts und der Staatsanwaltschaft beteiligt waren, verhaftet worden.
Arbeitsstrafrecht – Definition Arbeitnehmer in § 611 a BGB
Arbeitnehmerbegriff – Gesetzesentwurf zur Änderung des AÜG und BGB
Das Bundeskabinett hat am 01.06.2016 den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im November 2015 vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung in geänderter Fassung verabschiedet.
Der überarbeitete Entwurf enthält neben Abweichungsmöglichkeiten von der Höchstverleihdauer und Ausnahmen bei der Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes eine neue Definition des Begriffs des Arbeitnehmers. Diese ist von großer Bedeutung für den Straftatbestand der Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. § 266 a StGB und andere straf- und owi-bewehrte Vorschriften des AÜG, AEntG, MindestLG, SchwarzArbG.
Das Geschäftsherrenmodell im Korruptionsstrafrecht - § 299 StGB
Korruptionsbekämpfungsgesetz 2015 – Einführung des Geschäftsherrenmodells in § 299 StGB
§ 299 StGB a. F. schützte nach überkommender Auffassung in erster Linie den Wettbewerb und nur nachrangig – wenn überhaupt – das Vermögen des Geschäftsherren des bestechlichen Angestellten. Deshalb taugte das Einverständnis des Geschäftsherren, sein Angestellter dürfe Vorteile entgegennehmen und im Gegenzug einen Anbieter unlauter im Wettbewerb bevorzugen, nicht zur Rechtfertigung der Tat.
Nunmehr hat der Gesetzgeber § 299 StGB um das Geschäftsherrenmodell ergänzt. Die Gesetzesänderung zielt auf Harmonisierung des deutschen Strafrechts mit dem anderer europäischer Rechtsordnungen, deren Korruptionsstrafrecht nicht den Wettbewerb, sondern Vermögen und Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsherren schützt. Außerdem sollen – angebliche – Strafbarkeitslücken geschlossen werden.
Das neue Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen
Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie: Ihren Medizinstrafrechtler
Am 14. April 2016 im Bundestag verabschiedet, werden die neuen §§ 299a ff. StGB nach ihrem In-Kraft-Treten – (wohl) zur Jahresmitte – den Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämtern das gesetzliche Rüstzeug an die Hand geben, um korruptive Verhaltensweisen im Gesundheitssektor strafrechtlich zu verfolgen. Wiewohl nicht wirklich mehr verboten ist, als auch schon zuvor durch das Berufsrecht und das Kassenarztrecht sanktioniert werden konnte, dürften nunmehr zahlreiche Mediziner und sonstige Angehörige von Heilberufen ihre Kooperationsmodelle mit Laboren, Apothekern, anderen Ärzten oder Pharmaunternehmen skeptischer beäugen – und sie sollten es auch, weil die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und verbotener Korruption nicht immer trennscharf abzugrenzen sind.