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§ 406 e Abs. 1 StPO – Akteneinsichtsrecht des Geschädigten
Um die Rechte eines durch eine Straftat geschädigten Unternehmens umfassend wahrnehmen zu können, ist Akteneinsicht in die Ermittlungsakten erforderlich. Hierfür gelten die nachfolgenden Grundsätze.
Akteneinsichtsrecht bei berechtigtem Interesse
§ 406 e Abs. 1 StPO bestimmt, dass der durch eine Straftat Geschädigte oder Verletzte durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gegen den Beschuldigten und auch Einsicht in Beweismittel nehmen darf, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Staatsanwaltschaft oder (nach Anklageerhebung) Gericht haben nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden. Soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen, kann die Akteneinsicht gemäß § 406 e Abs. 2 StPO versagt werden. Regelmäßig wird sie gewährt.