Pharmaunternehmen, Arzneimittelhersteller, Medizinprodukteunternehmen
Sicherheit geht vor – auch die juristische
Die Pharmabranche ist längst nicht mehr das schwarze Schaf im Gesundheitswesen. Freiwillige Selbstbeschränkungen und Kodizes (FSA, AKG) sorgen dafür, dass bestechende Pharmavertreter die Ausnahme sind. Dennoch ist der Tatbestand der Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) noch immer virulent. Ob Gewinnmargen abgeschöpft und weitergegeben werden dürfen oder darin doch Kickbackzahlungen zu sehen sind, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Ob ein Fortbildungssponsoring erlaubt oder verboten ist, ob z. B. sog. Educational Grants der rechtssicherste Weg sind, und wie Beraterverträge mit Ärztinnen und Ärzten aus dem klinischen Alltag gestaltet sein sollten, darf nicht leichtfertig entschieden werden. Es drohen nicht nur Strafen im Einzelfall, sondern auch Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG und § 130 OWiG.
Das Arzneimittelgesetz (AMG) ist wie das Medizinprodukterecht ein Normdickicht, das zu durchblicken oft schwerfällt. Gerade die Straftatbestände und Ordnungswidrigkeitentatbestände sind mit ihren vielen Verweisungen und Blankettnormen verwirrend. Wer sich frühzeitig der Expertise von im Medizinstrafrecht versierten Rechtsanwälten bedient, kann Krisen verhindern, bevor sie entstehen, sie jedenfalls möglichst leise meistern. Bis zu einem Arzneimittelrückruf ist es ein langer Weg.
FS-PP Berlin hat alles schon gehabt: sowohl die Verteidigung in großen Korruptionsverfahren als die Beratung im Hintergrund, bevor überhaupt ein Verfahren eingeleitet worden ist.
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Dr. Sebastian T. Vogel