Behörden rüsten auf

In Deutschland sind über 330 Aufsichtsbehörden für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor zuständig, die teilweise sehr unterschiedlich prüfen und vorgehen. Dies hat bereits die FATF im Rahmen der Deutschlandprüfung in Ihrem Mutual Evaluation Report 2022 kritisiert.

Deutschland will darauf mit einer neuen Aufsichts-Struktur und einer Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BBF) sowie einem eigenen Bundesfinanzkriminalamt (BFKA) reagieren. 

Daneben plant die EU eine neue Geldwäsche-Verordnung (AMLR) sowie eine neue EU-Aufsichtsbehörde (AMLA). Auch die nächste Änderung des Geldwäschegesetzes steht mit einer neuen EU-Geldwäsche-Richtlinie (AMLD) bereits vor der Tür. Die EU-Kommission hat weitere Maßnahmen für eine wirksamere Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form eines AML/CTF Aktionsplanes angekündigt und eine Roadmap veröffentlicht. Gesetzgeber und Behörden werden in den kommenden Jahren Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpfen und haben deshalb die Anforderungen an das Risikomanagement deutlich verschärft. 

Prüfungen

Aufsichtsbehörden führen anlasslose Kontrollen durch. Zur Anwendung kommen regelmäßig Fragebögen zur Erteilung einer Auskunft nach § 52 GwG. Prüfungsschwerpunkte liegen regelmäßig im Bereich Immobilien, hochwertige Güter, Gesellschaftsgründungen, Treuhand-Dienstleistungen. Häufig resultieren Prüfungen aus Mitteilungen anderer Behörden, insb. der Finanzbehörden, § 31 b AO.

Sanktionen

Verstöße gegen das GwG können empfindlich geahndet werden. Es existieren über 80 Bußgeldtatbestände, nach denen Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes verhängt werden können. Bei Aufsichtspflichtverletzung können nach § 130 OWiG sogar noch höhere Bußgelder verhängt werden. Daneben drohen weitere Sanktionen:

  • Öffentliche Bekanntmachung bestandskräftiger Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen für die Dauer von fünf Jahren unter Nennung der betroffenen Personen (naming and shaming),
  • Eintragung ins Gewerbezentralregister,
  • Einziehung des Vermögens, insbesondere bei Vermischung mit legalem Vermögen,
  • Untersagungen der Aufsichtsbehörde,
  • Strafbarkeitsrisiko der Geschäftsleitung wegen leichtfertiger Geldwäsche, § 261 StGB.

 

Ansprechpartner

Dr. Niklas Auffermann