Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) sind nach dem GwG vollverpflichtet. Umfasst sind Gesellschaften nach § 17 Abs. 1 KAGB, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Alternative-Investment-Fonds-Verwaltungsgesellschaften (AIF) die der Aufsicht der BaFin unterliegen. Die maßgebliche Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird. Bloß registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften sind von den GwG-Pflichten nicht ausgenommen.

Damit besteht für Kapitalverwaltungsgesellschaften die Pflicht, 

  • eine Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • Sorgfaltspflichten (KYC, CDD) durchzuführen
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen 
  • Behörden (FIU nach § 30 GwG, BaFin nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG
  • einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter zu bestellen, § 7 Abs. 1 GwG
  • Auslagerungen der Behörde anzuzeigen.

Insbesondere für registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften ist der neue § 45 a Abs. 3 KAGB relevant: Danach muss der Abschlussprüfer kontrollieren, ob die Pflichten nach dem GwG eingehalten wurden.

Die BaFin veröffentlicht als zuständige Aufsichtsbehörde zahlreiche Informationen und Dokumente, die von Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zwingend zu beachten sind. Ein geplanter besonderer Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kapitalverwaltungsgesellschaften wurde bislang allerdings noch nicht veröffentlicht.

Dabei sind einige Rechtsfragen nach wie vor gerichtlich nicht geklärt. Eine Ausnahme hierzu stellt die Klarstellung des BGH (v. 20.04.2021, XI ZR 511/19) dar, dass beglaubigte Ausweiskopien kein ausreichendes Identifizierungsverfahren darstellen. Die Überprüfung der Identität nach den strengen Regeln des § 13 GwG ist daher Pflicht. Unklar bleibt aber insbesondere, wem gegenüber Sorgfaltspflichten durchgeführt werden müssen. Der Wortlaut der „Geschäftsbeziehung“ und „Transaktion“ im GwG ist weit, sodass nach strenger Ansicht hierunter grundsätzlich auch zukünftige Mitgesellschafter fallen können. 

Darüber hinaus sind weitere Fragen nach wie vor gerichtlich ungeklärt:

  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten und Reichweite der Prüfung, insbesondere bei unterschiedlichen
  • Behördenansichten 
  • Besonderheiten von Treuhandkonstruktionen und Trusts