Im Laborbereich betreffen strafrechtliche Risiken typischerweise Abrechnungs- und Einsenderstrukturen im Kooperationsverhältnis. Labore und Laborärztinnen und Laborärzte erbringen ihre Leistungen regelhaft in Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten, zum Teil auch an der Schnittstelle vom stationären zum ambulanten Bereich. Nutznießer der laborärztlichen Leistungen ist schlussendlich der Patient, der schnell wie qualitativ hochwertig versorgt sein will. Eine (auch kosten-)effiziente und effektive Arbeitsweise mit einem größtmöglichen Service bedarf jedoch der Planung – auch in strafrechtlicher Hinsicht.

Vorwürfen des Abrechnungsbetrugs begegnen

Wer Arbeitswege verkürzen will, sollte das Gebot der persönlichen Leistungserbringung im Blick behalten. Vorwürfen des Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB), auch, aber nicht nur im Zusammenhang mit Speziallaborleistungen, kann schon im Vorfeld vorgebeugt werden. Wer um die Rechtslage weiß, kann durch die rechtssichere Gestaltung von Abläufen Effizienzsteigerungen und damit Wettbewerbsvorteile auf strafrechtlich unbedenkliche Weise generieren.

Gibt es doch ein Strafverfahren und war eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung im Briefkasten, gilt es, sich frühestmöglich zu verteidigen. Über die sog. streng formale Betrachtungsweise errechnen die Strafverfolgungsbehörden zum Teil hohe Betrugsschäden – die nicht immer richtig sind. Und nicht selten muss Polizei und Staatsanwaltschaft nur medizinstrafrechtlich korrekt erklärt werden, warum das Abrechnungsprozedere lauter, zumindest vertretbar war.

Vorwürfe der Korruption im Gesundheitswesen vermeiden

Wer mit anderen Ärzten kooperiert, kann Synergieeffekte schaffen. Seitdem im Juni 2016 die Normen zur Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a StGB und § 299b StGB) in Kraft getreten sind, sollte jedoch mit Vorsicht agiert werden. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, die Problematik um das zahnärztliche Eigen- und Fremdlabor, Einsenderstrukturen oder wirtschaftliche Verflechtungen können Anlass sein für strafrechtliche Ermittlungen.

Im Laborbereich sind dabei insbesondere Einsenderstrukturen im Verhältnis zu niedergelassenen oder stationären Leistungserbringern von Bedeutung. Andere Leistungsbereiche im Gesundheitswesen – etwa Apotheken – bewegen sich stärker im Bereich der unmittelbaren Arzneimittelabgabe und Rezeptversorgung; diese strukturellen Unterschiede sind für die Bewertung von Kooperationen nach §§ 299a, 299b StGB regelmäßig maßgeblich.

Wer die Regeln kennt, kann Ängsten auf Seiten des Kooperationspartners entgegentreten und eine erfolgreiche Zusammenarbeit fortführen. Er oder sie kann das Labor am Markt platzieren, ohne Strafanzeigen von Mitkonkurrenten besorgen zu müssen.

Im Zuge der GOÄ-Reform könnten auf Laborärzte vergütungsrechtliche Änderungen zukommen, die ein effizienteres Arbeiten erforderlich machen. Nur wer aber auch das Strafrecht im Blick behält, zahlt am Ende nicht doppelt.

Was wir für Sie tun können

FS-PP Berlin berät Laborärtinnen und Laborärzte, Laborgemeinschaften und Labore im Vorfeld, erstellt Gutachten zur strafrechtlichen Bewertung von Abrechnungs- und Kooperationsmodellen und übernimmt die Verteidigung, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Weil Strafverfahren zugleich berufs-, approbations- und vertragsarztrechtliche Folgen haben können, denken wir mögliche Annexverfahren stets mit. Unsere Mandate im Medizin- und Gesundheitsstrafrecht stammen aus dem gesamten Bundesgebiet; auf Grund unserer langjährigen Tätigkeit im Gesundheitssektor und unseres Standorts in Berlin sowie der wissenschaftlichen und Lehrtätigkeiten von Dr. Sebastian T. Vogel ergeben sich zudem regelmäßig Mandate aus Berlin-Brandenburg und aus mittel- und ostdeutschen Regionen.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel
Fabian Breuer