Festnahme Verhaftung
Richtiges Verhalten bei einer strafprozessualen Verhaftung
Polizei oder Staatsanwaltschaft können die Freiheit entziehen durch
- vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
- Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO)
- Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO)
- Vorführungs- oder Haftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe (§ 457 II StPO).
Daneben kann es weitere Gründe für eine Verhaftung geben, zum Beispiel im Zivilrecht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Auch gegen Zeugen können im Strafrecht Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, wenn sie trotz Ladung in einer Hauptverhandlung wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen (sog. Vorführung).
Schweigen ist Gold
Das wichtigste bei vorläufiger Festnahme und Verhaftung:
- Nehmen Sie Ihr Recht wahr und kontaktieren Sie sofort einen Verteidiger oder einen Angehörigen, der seinerseits einen Verteidiger beauftragen kann.
- Machen Sie keine Aussagen, ohne zuvor mit einem Verteidiger gesprochen zu haben.
Als Fachanwälte für Strafrecht sind wir mit diesen Vorgängen vertraut und in der Lage, sofort zu reagieren.
Ihre Rechte bei Festnahme und Verhaftung
Verhalten bei Verhaftung
Aus strafprozessualen Gründen kommt es zu einer Verhaftung durch den Vollzug eines Haftbefehls. Jedoch auch ohne Haftbefehl kann eine Festnahme erfolgen. Folgende Formen der Freiheitsentziehung sollen angesprochen werden:
- vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
- Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO)
- Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO)
- Vorführungs- oder Haftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe (§ 457 II StPO).
Daneben kann es weitere Gründe für eine Verhaftung geben, zum Beispiel im Zivilrecht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Auch gegen Zeugen können im Strafrecht Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, wenn sie trotz Ladung in einer Hauptverhandlung wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen (sog. Vorführung). Um diese „Sonderformen“ soll es hier jedoch nicht gehen.
1. Vorläufige Festnahme
Jedermann kann eine Person auf frischer Tat zur Identitätsfeststellung festhalten (§ 127 Abs. 1 StPO).
Staatsanwaltschaft und Polizei können eine Person bei Gefahr im Verzug auch ohne Bezug zu einer frischen Tat festnehmen (§ 127 Abs. 2 StPO). Das Festnahmerecht aus eigener Machtvollkommenheit besteht aber nur bis zum der Verhaftung folgenden Tag. Dann muss durch einen Richter ein Haftbefehl ergehen, anderenfalls ist die Person frei zu lassen (§ 115a StPO).
Eine solche vorläufige Festnahme stellt für den Betroffenen nicht zuletzt wenn er über Nacht in Haft bleiben muss ein einschneidendes Erlebnis dar. Die Wirkung dieses Erlebnisses machen sich
Was ist zu tun:
Der Verhaftete sollte Ruhe bewahren und auf seinem selbstverständlichen Recht bestehen, mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Nicht selten stellen Polizei und Staatsanwälte die Gründe für die Festnahme derart fadenscheinig dar und verleiten die unerfahren mit der Situation der eigenen Festnahme konfrontiere Person dazu, die Vorwürfe „ganz schnell zurechtzurücken“ oder „klarzustellen“.
Davon kann in der Regel nur abgeraten werden.
Nicht selten wird der verhafteten Person lediglich das Recht eingeräumt, nur ein Telefonat zu führen. Verfügt der Festgenommene über keinen Kontakt zu einem Strafverteidiger, bietet sich an, dieses Telefonat zu nutzen, um einen Familienangehörigen anzurufen. Das Telefonat kann so dazu genutzt werden, die Angehörigen über das Geschehene zu informieren, aber gleichzeitig auch zu bitten, „in Ruhe“ (zum Beispiel über das Internet) einen geeigneten Verteidiger zu suchen.
Berühmt geworden ist der Fall, bei dem die Polizei dem Festgenommenen mitten in der Nacht lediglich ein Telefonbuch hinlegte. Als der Festgenommene mit den spärlichen Informationen des Telefonbuchs nächtens keinen Verteidiger herbeirufen konnte, wurde schließlich eine Vernehmung ohne Verteidiger durchgeführt. Der BGH entschied später, dass die so gewonnenen Erkenntnisse aus der Vernehmung rechtsstaatswidrig gewonnen wurden und unter Berücksichtigung bestimmter prozessualer Bedingungen im weiteren Strafverfahren nicht verwandt werden dürfen.
2. Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO)
Die bekannteste Form der Verhaftung im strafprozessualen Verfahren ist die Untersuchungshaft. Diese kann nur ein Richter erlassen.
- dringender Tatverdacht besteht
- der Haftgrund der Flucht-, Verdunkelungs- oder Widerholungsgefahr besteht
- eine Haft im Hinblick auf die vorgeworfene Tat verhältnismäßig ist.
Um diese Voraussetzungen beurteilen zu können, ergeht ein Haftbefehl in aller Regel nur in einem laufenden Ermittlungsverfahren. Häufig hat die verhaftete Person keine Ahnung, was Polizei und Staatsanwaltschaft in dem ggf. schon lange andauernden Ermittlungsverfahren bereits alles zusammengetragen haben.
Mit der Verkündung eines Haftbefehles wird der Beschuldigte vom Richter kurz mit den Beschuldigungen konfrontiert und angehört. Gerade angesichts der Tatsache, dass nicht einzuschätzen ist, was bereits in das Ermittlungsverfahren Eingang gefunden hat, sollte auch dieses Anhörungsrecht nur zusammen mit einem Verteidiger wahrgenommen werden. Nur dieser kann rechtzeitig Akteneinsicht nehmen und so eine Lageeinschätzung vornehmen.
Seit Anfang 2010 sieht das Gesetz zwar zwingend vor, dass bei Anordnung der Untersuchungshaft durch das Gericht ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. In der Praxis wird die Beiordnung jedoch erst mit der Verkündung des Haftbefehls verfügt, so dass die richterliche Anhörung noch ohne anwaltlichen Beistand durchgeführt wird.
Was kann ein Verteidiger jetzt für Sie erreichen?
- Verteidiger wird Sie umgehend besuchen
- Gemeinsames Mandantengespräch
- Akteneinsicht
- Ggf. Rechtsmittel einlegen
Zunächst einmal benötigt ein Verteidiger eine Vollmacht vom Beschuldigten selbst. Insofern ist ein Haftbesuch – sei es in der polizeilichen Sammelstelle (in Berlin am Tempelhofer Damm) oder im Untersuchungsgefängnis (in Berlin für erwachsene Männer die JVA-Moabit) – unbedingt und kurzfristig notwendig.
Nach Erteilung der Vollmacht muss sich der Verteidiger einen Überblick verschaffen. Diesen Überblick erhält er zu einen durch das Mandantengespräch. Entscheidend ist oft aber erst der Einblick in die Ermittlungsakte.
Erst danach kann der Verteidiger mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickeln und entscheiden, ob von dem Schweigerecht des Beschuldigten Gebrauch gemacht oder eine schriftliche Einlassung erarbeiten werden soll. In wenigen Ausnahmefällen kann auch einmal eine vom Verteidiger begleitete mündliche Einlassung sinnvoll sein. In jedem Fall sollte der Beschuldigte aber keine Angaben zur Sache machen, ohne diese mit dem Verteidiger vorher abgesprochen zu haben.
Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft gibt es Rechtsmittel (Haftprüfung und Haftbeschwerde; in Sonderfällen: Verfassungsbeschwerde). Diese Rechtsmittel sollten in aller Regel begründet werden. Durchführung, Begründung und ggf. auch deren Rücknahme sind mit dem Verteidiger zu besprechen.
3. Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO)
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Angeklagter nach Anklageerhebung nicht zur Hauptverhandlung des Gerichts und trägt auch keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vor, erlässt das zuständige Gericht in aller Regel einen Haftbefehl. Wenn dieser Haftbefehl vollstreckt wird, kann es passieren, dass der Angeklagte die ganze Zeit bis zur (manchmal erst Wochen später stattfindenden) Hauptverhandlung in Haft verbleiben muss.
4. Vorführungs- oder Vollstreckungshaftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe (§ 457 II StPO)
Nicht selten wird ein Angeklagter auch nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung wieder nach Hause geschickt und erst später zum Haftantritt aufgefordert. Kommt er dieser Forderung nicht nach, ergeht ein Haftbefehl und die Person wird festgenommen.
Eine solche Situation ist in jedem Falle zu vermeiden, da hier auch dem Verteidiger kaum noch Möglichkeiten der Hilfestellung bleiben. Insbesondere hat ein Vollstreckungshaftbefehl erhebliche negative Auswirkungen auf spätere Vollzugslockerungen. So ist insbesondere für einen offenen Vollzug ein freiwilliger Haftantritt notwendig.
Im Vergleich zu den anderen beschriebenen Haftsachen ist diese Lage für den Betroffenen auch sehr viel besser steuer- und vermeidbar, so dass auf diesen Spezialfall hier nicht näher eingegangen werden soll.
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