Im Medizinstrafrecht ergeben sich für Betroffene viele Fragen. Während

sollen die folgenden Antworten Orientierung bieten auf die übergeordneten und allgemeinen Fragen.

Beginn eines Medizinstrafverfahrens

Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?

Nein. Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigte oder Beschuldigter müssen Sie in der Regel nicht nachkommen. Sie sind weder verpflichtet zu erscheinen noch Angaben zur Sache zu machen. Anders ist es nur bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder einem Gerichtstermin – hier kann eine Erscheinenspflicht bestehen. Haben Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragt, kann aber auch ein durch die Staatsanwaltschaft anberaumter Vernehmungstermin in aller Regel abgesagt werden.

Selbst wenn kein Erscheinen erforderlich ist, sollte jede Reaktion auf eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung strategisch geprüft werden. Insbesondere im Medizinstrafrecht können bereits frühe Angaben ohne Aktenkenntnis nachteilig sein. Andererseits kann auch eine Nichtreaktion nachteilige Folgen haben. Durch die Vorladung und die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Vernehmung zu äußern, wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, Ihre Sicht der Dinge darzutun. Anschließend kann die Staatsanwaltschaft – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – weitere Maßnahmen ergreifen, etwa Anklage erheben. Frühe Verteidigungsmöglichkeiten wären dann verloren.

Handelt es sich indes um eine Vorladung zur Zeugenvernehmung, besteht eine Pflicht zum Erscheinen, jedenfalls vor Gericht und bei der Staatsanwaltschaft, aber auch, wenn es sich um eine Ladung der Polizei handelt, die erkennbar im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. In solchen Fällen gilt es im Vorhinein genau abzuwägen, ob und ggf. was ausgesagt werden darf.

Muss ich mich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern?

Nein. Als Beschuldigte oder Beschuldigter besteht keine Pflicht, zur Sache auszusagen. Sie können sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft die Aussage verweigern. Dieses Aussageverweigerungsrecht gilt im gesamten Strafverfahren.

Eine Einlassung sollte in der Regel erst nach Akteneinsicht und rechtlicher Prüfung erfolgen, da sonst eine unvollständige oder nachteilige Bewertung der Situation drohen kann. Ferner ist eine schriftliche Stellungnahme einer mündlichen fast immer vorzuziehen. Aus Verteidigersicht ist es aber gleichwohl in aller Regel sinnvoll, DASS im Laufe des Ermittlungsverfahrens ein Schriftsatz eingereicht wird. Eine schweigende Verteidigung in Medizinstrafverfahren über das gesamte Ermittlungsverfahren hinweg empfiehlt sich so gut wie nie.

Als Zeuge ist die Sachlage diffiziler, weil einer grundsätzlichen Aussagepflicht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus Gründen der Schweigepflicht gegenüberstehen kann. Was hier gilt, wenn keine Schweigepflichtentbindung vorliegt, und wer über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet, ist Sache des Einzelfalls. Nur in engen Grenzen dürfen zur Verschwiegenheit Verpflichtete ihre Schweigepflicht brechen. Ob das in dem konkreten Fall so ist, haben die Schweigepflichtigen selbst zu wissen; eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Hinweises bedarf es nicht.

Was sollte ich bei einer Durchsuchung einer Praxis oder Klinik tun?

Bei einer Durchsuchung sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keine spontanen Angaben zur Sache machen. Sie sind nicht verpflichtet, den Tatvorwurf zu erklären oder eine Stellungnahme abzugeben; das ist nicht selten sogar kontraproduktiv. Verzichten Sie möglichst auch auf scheinbar unverfänglichen Smalltalk mit den Beamten: Häufig werden auch beiläufige Äußerungen – etwa zu Anwesenheitszeiten, Zuständigkeiten oder Abläufen – in Vermerken festgehalten und später strafrechtlich bewertet. Bleiben Sie distanziert, aber höflich. Gibt es eine Rechtsabteilung oder vorgesetzte Person, kontaktieren Sie sie. Haben Sie bereits einen Rechtsbeistand, kontaktieren Sie ihn.

Bitten Sie die Beamten um den Durchsuchungsbeschluss und lesen Sie ihn sich genau durch. Prüfen Sie, was die Beamten wollen und inwiefern es Einschränkungen gibt (auf namentlich genannte Patienten, auf bestimmte Zeiträume, auf Behandlungsunterlagen von nur GKV- oder nur PKV-Patienten). Unterstützen Sie die Beamten beim Auffinden der Unterlagen, die gesucht werden; andernfalls suchen die Beamten eigenständig. Stundenlange Durchsuchungen können so u. U. abgekürzt werden. Geht es um spezifische Daten, kann es sich (ggf. nach rechtlicher Beratung) anbieten, auch Zugangsdaten (z. B. ein Passwort) mitzuteilen, damit Datenbestände durchgesehen und gespiegelt werden können. Bei einer gänzlich fehlenden Mithilfe besteht die Gefahr der Mitnahme größerer Akten- und Datenbestände sowie der Hardware und ganzer Server zur (teils monatelangen) Durchsicht.

Auch wenn Sie etwas an die Beamten übergeben, stellen Sie aber sicher, dass auf dem Sicherstellungsprotokoll nicht „freiwillig herausgegeben“ angekreuzt wird, sondern „beschlagnahmt“. Das ist aus Gründen der Schweigepflicht häufig am rechtssichersten.

Darf während einer Durchsuchung mein Personal vernommen werden?

Ein Durchsuchungsbeschluss berechtigt zum Betreten und Durchsuchen der genannten Räumlichkeiten. Er darf nicht dazu genutzt werden, die Maßnahme faktisch in eine allgemeine Vernehmungssituation zu verlängern, die mit der Durchsuchung selbst nichts mehr zu tun hat. Nutzen Durchsuchungsbeamte die Situation, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausführlich zur Sache zu vernehmen, können Sie die Beamten auf Ihr Hausrecht hinweisen (der Durchsuchungsbeschluss durchbricht das Hausrecht nur insoweit, als dies zur Durchführung der Durchsuchung erforderlich ist) und zugleich darauf dringen, dass weitergehende Befragungen – soweit sie über das zur Durchsuchung Erforderliche hinausgehen – gesondert und nicht mehr in Ihren Räumen stattfinden. Weisen Sie die Beschäftigten zudem darauf hin, dass sie ein Recht auf einen Zeugenbeistand haben, sollte die Polizei sie zeugenschaftlich vernehmen wollen; dessen Inanspruchnahme ist in solchen Konstellationen nicht selten ratsam.

Ergänzende Informationen, insbesondere zu Durchsuchungen in mittleren und größeren Unternehmen, finden Sie auf unserer Seite Durchsuchungen im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.

Dürfen Ermittlungsbehörden Einsicht in Patientenunterlagen nehmen?

Patientenunterlagen unterliegen der Schweigepflicht. Grundsätzlich dürfen Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) nicht einfach „frei“ Einblick nehmen, sondern benötigen eine gesetzliche Grundlage, etwa in Form einer Beschlagnahme im Strafverfahren. In der Praxis werden Patientenakten dann im Wege der Sicherstellung oder Beschlagnahme in die Ermittlungsakte übernommen und können von den Behörden und ggf. Sachverständigen eingesehen werden. Behandlungsunterlagen beschuldigter Patienten unterliegen unter den Voraussetzungen des § 97 StPO einem Beschlagnahmeverbot.

Ob und in welchem Umfang Unterlagen freiwillig herausgegeben werden dürfen, ohne die Schweigepflicht zu verletzen, hängt von Einwilligungen, speziellen Geheimnisschutzvorschriften und der konkreten strafprozessualen Situation ab; dies sollte im Einzelfall geprüft werden, bevor Sie Unterlagen herausgeben oder Einsicht gewähren. Grundsätzlich empfiehlt sich, solange keine Schweigepflichtentbindung des betreffenden Patienten vorliegt, auf eine Beschlagnahme zu bestehen. Hinweise der Strafverfolgungsbehörden auf einen mutmaßlichen Willen, § 32 Bundesmeldegesetz (BMG) oder das Bestattungsgesetz sollten nicht unbesehen übernommen werden.

Was passiert mit digitalen Patientendaten bei einer Durchsuchung?

Digitale Patientendaten unterliegen ebenso der Schweigepflicht wie papiergebundene Akten. Im Rahmen einer Durchsuchung können Strafverfolgungsbehörden Datenträger (z. B. Praxisrechner, Server, Laptops, mobile Geräte) sichern oder spiegeln, um später eine rechtlich geregelte Durchsicht der gespeicherten Daten vorzunehmen. Auch dabei sind Zweckbindung und Schweigepflicht zu beachten; eine Auswertung „ins Blaue hinein“, also ohne hinreichende Beachtung des Durchsuchungs- oder Sicherstellungszwecks, ist unzulässig.

Auch bei digitalen Daten gilt: Ein „freier“ Zugriff ohne gesetzliche Grundlage ist unzulässig und die Schweigepflicht bleibt zu beachten. Praktisch ist wichtig, frühzeitig mit einem Strafverteidiger abzustimmen, wie der Zugriff möglichst zielgenau auf relevante Daten beschränkt werden kann – etwa durch Begrenzung auf bestimmte Benutzerkonten, Zeiträume oder Patienten –, um zu verhindern, dass unnötig große Datenbestände oder komplette IT-Systeme über längere Zeit beschlagnahmt und ausgewertet werden. Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sollte darauf hingewirkt werden, dass die Daten vor Ort gespiegelt und anschließend unter Wahrung des Schweigepflichtschutzes gefiltert und ausgewertet werden, statt ganze Server oder Praxis-EDV mitzunehmen.

Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?

So früh wie möglich. Wenn Sie erstmals von einem Ermittlungsverfahren gegen sich erfahren – durch eine Vorladung, eine Durchsuchung, eine sonstige Kontaktaufnahme der Ermittlungsbehörden, Hinweise von anderen Personen, die z. B. Vorladungen zu Zeugenvernehmungen erhalten haben –, ist weiteres Abwarten ebenso riskant wie eine „Selbsttherapie“, also die Übernahme der eigenen Verteidigung, zumal ohne Kenntnis der Ermittlungsakte. Wer gleichwohl Angaben macht, ohne die gleiche (Fach-)Sprache wie der Empfänger zu sprechen, läuft Gefahr, dass seine Einlassung missverstanden oder nachteilig bewertet wird.

Im Medizinstrafrecht ist der frühe Zeitpunkt besonders wichtig, weil Verfahren häufig auf komplexen medizinischen, organisatorischen oder abrechnungsbezogenen Sachverhalten beruhen, die juristisch und verfahrenspsychologisch einzuschätzen professioneller Hilfe bedarf. Entscheidungen im frühen Stadium können den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen.

Typische Vorwürfe im Medizinstrafrecht

Wann wird aus einer fehlerhaften Abrechnung ein Abrechnungsbetrug?

Nicht jede fehlerhafte Abrechnung ist zugleich ein strafbarer Abrechnungsbetrug. Im Gesundheitswesen können Abrechnungen aus unterschiedlichen Gründen fehlerhaft sein, etwa auf Grund von Missverständnissen bei komplexen Abrechnungsvorschriften, Dokumentationsmängeln oder unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen. Solche Fehler führen nicht automatisch zu einer Strafbarkeit.

Ein strafbarer Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) setzt vielmehr voraus, dass durch eine unrichtige oder unvollständige Abrechnung über abrechnungsrelevante Tatsachen getäuscht worden ist, wodurch irrtumsbedingt ein Vermögensschaden entsteht. Hinzukommen muss grundsätzlich vorsätzliches Handeln. Fahrlässige oder bloß versehentliche Abrechnungsfehler erfüllen den Straftatbestand des Betruges regelmäßig nicht.

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges werden häufig durch Prüfungen von Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen, Abrechnungsstellen oder andere Kontrollmechanismen ausgelöst. Nicht jede Auffälligkeit bestätigt sich jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens.

Weil Verfahren wegen des Verdachts eines Abrechnungsbetruges häufig zugleich vertragsarztrechtliche, berufsrechtliche oder approbationsrechtliche Folgen haben können, sollten diese Wechselwirkungen mit diesen Annexverfahren von Beginn an berücksichtigt werden.

Wann kann ein Behandlungsfehler strafbar sein?

Allein der Misserfolg einer eingeleiteten Behandlung kann nicht pauschal mit einem Behandlungs- oder Pflegefehler gleichgesetzt werden. Wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Undurchschaubarkeit des lebenden Organismus kann ein Fehlschlag oder Zwischenfall weder ein rechtliches Verschulden des Handelnden indizieren noch es gar beweisen. Medizinische Behandlungen sind mit Risiken verbunden und verlaufen nicht immer erfolgreich und komplikationsfrei.

Eine Strafbarkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Vorwurf besteht, dass gegen die im konkreten Behandlungszeitpunkt geltenden Sorgfaltspflichten (z. B. in Gestalt von Standards) verstoßen wurde und dadurch ein Patient verletzt oder getötet wurde. In der Praxis stehen dabei vor allem Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) im Mittelpunkt. Allein die Feststellung aber, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, genügt noch nicht. Vielmehr muss die Kausalität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und muss also festgestellt werden, dass der Gesundheitsschaden oder der Tod des Patienten bei korrekter Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wozu sich Staatsanwaltschaften und Gerichte stets externer Gutachter bedienen. Hier sowie bei der konkreten Bestimmung des Standards sowie der Frage der Vorhersehbarkeit kann eine Verteidigung oft ansetzen.

Wichtig dabei ist, auf die Ex-ante-Perspektive abzustellen, also welche Informationen zum Zeitpunkt der Behandlung vorlagen, welche Handlungsmöglichkeiten bestanden und welche medizinischen Entscheidungen unter den konkreten Umständen vertretbar waren. Weil die strafrechtliche sowie die medizinische Bewertung indes häufig erst Monate oder Jahre später anhand der Krankenunterlagen erfolgen, birgt diese rückblickende Betrachtung die Gefahr eines sog. Rückschaufehlers (Hindsight Bias). Ist der weitere Krankheitsverlauf bekannt, erscheint eine andere Entscheidung im Nachhinein häufig näherliegend, als sie im Zeitpunkt der Behandlung tatsächlich war. Die strafrechtliche Beurteilung muss deshalb konsequent an der damaligen Entscheidungs- und Behandlungssituation anknüpfen und darf den späteren Verlauf nicht unzulässig in die Bewertung einfließen lassen.

Was versteht das Strafrecht unter Korruption im Gesundheitswesen?

Korruption im Gesundheitswesen meint all jene Konstellationen, in denen berufliche Entscheidungen im medizinischen Bereich durch Vorteile unlauter beeinflusst werden sollen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, bei denen es um speziell im Gesetz genannte Verordnungs-, Beschaffungs- und Zuweisungsentscheidungen geht (§§ 299a, 299b StGB). Allerdings unterfallen viele in (bestimmten) Krankenhäusern Beschäftigte auch dem Anwendungsbereich der Amtsträgerkorruption und können sich wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) strafbar machen. In Anstellungsverhältnissen kommt Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in Betracht (§ 299 StGB).

Im Kern geht es darum, dass Angehörige von Heilberufen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Vorteile materieller oder immaterieller Art fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, um durch ihr Verhalten bei medizinischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Entscheidungen andere unlauter zu bevorzugen.

Typische Konstellationen betreffen etwa Kooperationen zwischen Ärzten und Unternehmen im Gesundheitswesen (z. B. Beraterverträge mit Arzneimittel- oder Medizinprodukteherstellern), Einladungen zu Fortbildungen (sog. passives Fortbildungssponsoring), Zuweisungen von Patienten (z. B. an Sanitätshäuser) oder Untersuchungsmaterial (an Labore) gegen Vorteile, Beteiligungsmodelle an Laboren oder medizinischen Einrichtungen oder Vereinbarungen über die bevorzugte Verwendung bestimmter Produkte oder Leistungen. Entscheidend ist dabei nicht jede wirtschaftliche Zusammenarbeit, sondern die Frage, ob eine unzulässige Beeinflussung der heilberuflichen Entscheidung vorliegt.

Die strafrechtliche Bewertung ist in der Praxis häufig komplex, weil das Gesundheitswesen von vielfältigen Kooperationsformen geprägt ist, die grundsätzlich zulässig sein können. Problematisch wird es erst dann, wenn die berufliche Unabhängigkeit durch Vorteilsgewährungen in einer Weise beeinflusst wird, die den gesetzlichen Rahmen überschreitet. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Kooperation und strafbarer Korruption erfordert daher stets eine genaue Betrachtung der konkreten Vertrags- und Entscheidungsstrukturen.

Ansatzpunkte für eine Verteidigung sind regelmäßig die Fragen, ob eine sog. „Unrechtsvereinbarung“ gegeben und nachweisbar ist, also ein Zusammenhang zwischen Vorteil und konkreter beruflicher Entscheidung besteht, und ob eine sozial- oder berufsrechtlich zulässige Kooperation vorliegt oder die Grenze zur strafbaren Vorteilsannahme überschritten wurde.

Wann liegt ein strafrechtlich relevantes Organisationsverschulden im Gesundheitswesen vor?

Von einem strafrechtlich relevanten Organisationsverschulden spricht man, wenn nicht einzelne Behandlerinnen oder Behandler persönlich versagen, sondern die Abläufe und Strukturen einer Klinik, Praxis oder sonstigen Einrichtung so unzureichend organisiert sind, dass hierdurch Rechtsverstöße begünstigt oder überhaupt erst ermöglicht werden. Typische Konstellationen betreffen etwa unklare Zuständigkeiten, fehlende oder unzureichende Vertretungs- und Hintergrunddienste, mangelnde personelle oder sachliche Ausstattung, lückenhafte Dokumentationsprozesse oder das Fehlen verbindlicher Anweisungen für rechtlich sensible Situationen (z. B. Aufklärung, Notfälle, Abrechnung, Umgang mit Betäubungsmitteln, Umgang mit Anfragen aus der Pharma- oder Medizinproduktebranche, Drittmitteleinwerbung).

Solche Organisationsmängel können zu einer persönlichen strafrechtlichen Verantwortung der Leitungspersonen führen, wenn ihnen eine eigene Organisationspflicht oblag und deren Verletzung strafrechtlich relevant geworden ist, und zugleich ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen haben: Nach § 130 OWiG kann gegen Leitungspersonen wegen Verletzung von Aufsichts- und Organisationspflichten ein Bußgeld verhängt werden; nach § 30 OWiG drohen zudem Geldbußen gegen das Unternehmen selbst. Eine sachgerechte Organisation der medizinischen und administrativen Abläufe ist daher nicht nur eine Frage der Qualitätssicherung, sondern auch ein zentraler Baustein zur Vermeidung medizinstrafrechtlicher Risiken.

Welche Bedeutung hat Healthcare-Compliance im Medizinstrafrecht?

Healthcare-Compliance bezeichnet alle organisatorischen Vorkehrungen, mit denen Leitung und Mitarbeitende sicherstellen, dass medizinische, organisatorische und wirtschaftliche Entscheidungen im Einklang mit Recht und Berufsrecht getroffen werden. Ein risikobasiert aufgebautes Compliance-Management-System – mit klaren Zuständigkeiten, Leitlinien, Schulungen und regelmäßiger Überprüfung – kann medizinstrafrechtliche Risiken (etwa bei Abrechnung, Korruptionsvorwürfen oder Datenschutz) deutlich verringern. Kommt es dennoch zu einem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren gegen Leitungspersonen und/oder das Unternehmen (§§ 30, 130 OWiG), kann gelebte Healthcare-Compliance zudem indizieren, dass Rechtsverstöße nicht Ausdruck einer geduldeten Praxis sind, sondern individuelle Fehlverhaltensweisen, und damit eine wichtige Rolle in der Verteidigung spielen. Verteidigung und Prävention greifen hier strukturell ineinander.

Die Verteidigung

Wie erfahre ich, was mir konkret vorgeworfen wird?

Was Ihnen konkret vorgeworfen wird, ergibt sich aus der Ermittlungsakte. Eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung enthält oft nur knappe Angaben zum Tatvorwurf. Ein Strafverteidiger beantragt Einsicht in die Akte und kann daraus erkennen, auf welche konkreten Handlungen, Dokumente oder Behandlungsverläufe sich der Verdacht stützt. Dieses Wissen wird er mit Ihnen teilen und Ihnen – soweit erforderlich, aber doch häufig – die Akte oder Auszüge daraus zur Verfügung stellen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich dann eine Verteidigungsstrategie festlegen und eine informierte Entscheidung treffen, wie Sie zu der Sache Stellung nehmen. Je nach Verfahrenssituation kann es eine Zeit lang dauern, bis die Akte bei dem Verteidiger eintrifft.

Wie lange dauert ein medizinstrafrechtliches Ermittlungsverfahren?

Das hängt u. a. ab von dem Vorwurf, dessen Berechtigung und dem Zeitpunkt, ab dem eine Verteidigung erfolgt. Wer sich frühzeitig verteidigt, erhöht die Chancen, schneller ein Ergebnis zu befördern. Muss indes ein medizinisches Gutachten eingeholt werden, gibt es viele Ermittlungsmaßnahmen wie Zeugenvernehmungen, die Auswertung beschlagnahmter Unterlagen und Daten, viele weitere Beschuldigte oder schlicht eine Überlastung der Strafverfolgungsbehörden, können aus Monaten aber auch Jahre werden. Auch in solchen Fällen kann eine strukturierte Verteidigung indes helfen, die Ermittlungen zumindest partiell zu beschleunigen.

Kann ein Medizinstrafverfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden?

Ja, und bei Medizinstrafverfahren ist das statistisch gesehen sogar die Regel. Ein Ermittlungsverfahren, der erste Verfahrensabschnitt, wird eingestellt, wenn keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, z. B. weil herausgearbeitet werden konnte, dass die Behandlung standardgerecht war, der Gesundheitsschaden oder der Tod des Patienten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können, kein vorsätzliches Abrechnungsfehlverhalten oder sonst der vorgeworfene Rechtsverstoß aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vorliegt.

Doch auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft diese beste Einstellungsvariante nach § 170 Abs 2 StPO ablehnt, kann über eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO) ein alternativer Verfahrensausgang gefunden werden. Zuweilen kommt die Initiative dazu von der Staatsanwaltschaft; dann ist im Falle von § 153a StPO abzuwägen, ob man dem zustimmt. In nicht wenigen Fällen ist es aber an der Verteidigung, selbst den Weg dahin zu bereiten.

Letztlich ist es selbst dann, wenn ein Strafbefehl oder eine Anklage zugestellt worden ist, noch möglich, eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Gegen einen Strafbefehl, eine „Verurteilung im schriftlichen Verfahren“, ist binnen zwei Wochen Einspruch einzulegen; sonst wird er rechtskräftig. In diesen Fällen sowie im Falle einer Anklage kann in dem sich anschließenden Verfahrensabschnitt über eine kluge Verteidigung gelegentlich eine Hauptverhandlung noch abgewendet werden.

Berufliche Auswirkungen

Muss ich meine Berufskammer oder meinen Arbeitgeber informieren?

Ob Sie Ihre Berufskammer (z. B. Ärztekammer, Apothekerkammer, Psychotherapeutenkammer) oder Ihren Arbeitgeber über ein laufendes Ermittlungsverfahren informieren müssen, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen, berufsrechtlichen Pflichten bzw. dem Arbeits- oder Dienstvertrag ab.

In vielen Fällen besteht keine sofortige Pflicht zur Selbstanzeige gegenüber der Kammer; eine Mitteilungspflicht kann sich etwa ergeben, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation gestellt haben. In gewissen Konstellationen, etwa nach Anklageerhebung, kann die Kammer aber von der Staatsanwaltschaft informiert werden. Allein die Einleitung eines Verfahrens verpflichtet die Staatsanwaltschaft indes noch nicht nach Nr. 26 MiStra, den Mitteilungen in Strafsachen, der Kammer eine Information zu geben.

Gegenüber dem Arbeitgeber können besondere Anzeige- oder Loyalitätspflichten bestehen, insbesondere im öffentlichen Dienst oder bei leitenden Funktionen. Vor einer eigenständigen Mitteilung sollte stets geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Information rechtlich geboten und strategisch sinnvoll ist.

Kann ich trotz eines Ermittlungsverfahrens weiterarbeiten?

In vielen Fällen können Angehörige von Gesundheitsberufen trotz eines laufenden Ermittlungsverfahrens zunächst weiterarbeiten. Ob Einschränkungen eintreten, hängt von der Art des Vorwurfs, der Einschätzung der Arbeitgeber- oder Dienststelle, der Approbationsbehörde und ggf. von arbeits- oder dienstrechtlichen Maßnahmen ab. Ein Ruhen oder der Entzug der Approbation kommt nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht; ebenso sind Beschäftigungsverbote oder Freistellungen Einzelfallentscheidungen. Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen ist es wichtig, frühzeitig eine Verteidigungsstrategie auch mit Blick auf die berufliche Position abzustimmen.

Kann trotz Einstellung des Strafverfahrens noch ein berufsrechtliches Verfahren folgen?

Ja. Eine Einstellung des Strafverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass berufsrechtliche Verfahren ausgeschlossen sind. Berufsständische Kammern und Approbationsbehörden prüfen eigenständig, ob ein Verhalten berufsrechtlich relevant ist; sie sind an strafprozessuale Entscheidungen nur begrenzt gebunden. Auch kann ein Verhalten strafrechtlich nicht unter einen Tatbestand fallen, berufsrechtlich aber schon. Ebenso Vertragsarztrechtsgremien (z. B. KV) können bei Abrechnungsauffälligkeiten disziplinarisch tätig werden, selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wurde. So ist etwa ein Abrechnungsfehlverhalten nur dann strafbar, wenn es vorsätzlich erfolgt, wohingegen auch bloß fahrlässige Abrechnungsfehler eine disziplinarrechtliche Maßnahme begründen können. Umgekehrt kann eine frühzeitige und gut begründete Einstellung des Strafverfahrens dazu beitragen, berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden oder abzumildern; deshalb sollten Straf- und Annexverfahren stets gemeinsam in den Blick genommen werden.

Wann ist meine Approbation in Gefahr?

Die Approbation als Arzt, Zahnärztin oder Psychotherapeutin kann nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen ruhend gestellt oder entzogen werden. In Gefahr ist sie vor allem dann, wenn der zugrunde liegende Vorwurf Zweifel daran begründet, dass Sie die für die Berufsausübung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit oder Würdigkeit besitzen – etwa bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verfahren mit Bezug zur Berufsausübung (z. B. Sexualstraftaten, Abrechnungsbetrug, Korruptionsdelikte, schwerer wiegende Betäubungsmitteldelikte).

Behandlungsfehlervorwürfe begründen eine Berufsunwürdigkeit und damit einen Approbationsentzug in aller Regel nicht. Ausnahmen sind dann denkbar, wenn es nicht um bloße Fehler, sondern vorsätzliches Handeln geht (z. B. die Durchführung erkannt nicht indizierter Leistungen, um diese abzurechnen), oder wenn wiederholt schwerwiegende Behandlungsfehler festgestellt werden.

Ob und wann eine Approbationsbehörde tätig wird, ist eine Einzelfallentscheidung: Sie kann bereits während eines laufenden Strafverfahrens Maßnahmen prüfen, insbesondere wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit oder Würdigkeit bestehen, und sie ist nicht an den Ausgang des Strafverfahrens gebunden. Eine Einstellung oder ein Freispruch wirkt sich häufig günstig aus, schließt ein approbationsrechtliches Verfahren aber nicht zwingend aus. Deshalb sollte die Verteidigung im Strafverfahren die möglichen Folgen für die Approbation von Beginn an mitberücksichtigen und – soweit möglich – durch eine frühzeitige Klärung des Sachverhalts und eine günstige strafrechtliche Lösung Approbationsrisiken reduzieren.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel
Fabian Breuer