Die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten steht in einem Spannungsfeld von zeitlichen und wirtschaftlichen Ressourcen, gesellschaftlichen Wünschen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen. Es handelt sich um eine sehr gefahrgeneigte Tätigkeit, ohne dass Ärztinnen und Ärzte aber Gefahr laufen, hierfür über Gebühr strafrechtlich verfolgt zu werden – wenn juristische Hilfe frühestmöglich in Anspruch genommen wird.

Das Arztstrafrecht „classic“

Dass Behandlungsfehler, Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler, Fehler bei der Aufklärung geschehen, ist menschlich und nicht neu. Dass immer mehr Patienten jede unerwünschte Folge und sogar die bloße Nichtheilung immer öfter zur Anzeige bringen, ist es (im Vergleich zu „früher“) schon. Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung (§ 229 StGB bzw. § 222 StGB) gibt es ab und an: weil Patienten Strafanzeigen stellen oder weil von Amts wegen ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Hinzu kommen in der Praxis Fragen zu Sterbehilfe und Suizidassistenz, zu vermeintlichem Organisationsverschulden (z. B. betreffend die Frage des Hintergrunddienstes) und zur Schweigepflicht (§ 203 StGB).

Unser Dezernat Medizinstrafrecht bei FS-PP Berlin verteidigt Ärzte (Chefärztinnen, Oberärzte, Stationsärztinnen, Assistenzärzte) in diesem sensiblen Bereich – mit dem nötigen Feingefühl, wo es um Schicksale geht, aber auch der erforderlichen Entschiedenheit. Gerade in Medizinstrafverfahren ist zudem die Verfahrenspsychologie von entscheidender Bedeutung. Stichworte wie Empathie und Rückschaufehler (oder hindsight bias) sind keine Fremdworte für uns. Im Umgang mit medizinischen Gutachten sind wir geschult.

Das Medizinwirtschaftsstrafrecht

Anders sind die Fälle gelegen, in denen es nicht um allzu menschliche Fehler geht, sondern das Streben nach Gewinn. Dass das Gesundheitswesen ein Markt ist, der große Summen generiert und umverteilt, ist bekannt. Nicht selten jedoch fehlt es den im Gesundheitswesen Handelnden an den notwendigen Kenntnissen, sich legal in diesem Markt zu bewegen – und den Strafverfolgungsbehörden, das Handeln anderer rechtlich korrekt zu würdigen.

Den Überblick zu behalten in den Abrechnungen nach EBM, DRG und GOÄ,

  • gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), den Krankenkassen und Privatpatienten,
  • bei Wahlarztvereinbarungen, mit Blick auf den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, bei Analogabrechnungen,
  • in den Konstellationen um Honorar- und Belegärzte sowie den vielen anderen Kooperationsformen, insbesondere an der Schnittstelle von ambulant zu stationär,

hat FS-PP Berlin die notwendige Expertise. So kann sichergehen, wer eine Kooperation lebt oder erst plant, dass diese rundum legal ist: in der Abrechnung (Stichwort: Abrechnungsbetrug), aber auch mit Blick auf die Regeln zur Korruption im Gesundheitswesen. Und ebenso das Thema Vertragsarztuntreue haben wir auf dem Schirm.

Spezialisten für Spezialisten

Das Medizinstrafrecht ist komplex. Mit der streng formalen Betrachtungsweise beim Abrechnungsbetrug umzugehen oder mit Schadenshochrechnungen; die Sperrwirkung des vertretbaren Diagnoseirrtums gegenüber dem Befunderhebungsfehler der Staatsanwaltschaft plausibel zu machen, ohne belehrend zu wirken – das ist kunstgerechte Verteidigung. Wir agieren lege artis – auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel
Fabian Breuer
Lisa Engelbrecht
Dr. André Fredrich