Die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten steht in einem Spannungsfeld von zeitlichen und wirtschaftlichen Ressourcen, gesellschaftlichen Erwartungen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen. Es handelt sich um eine gefahrgeneigte Tätigkeit, ohne dass daraus eine übermäßige strafrechtliche Verfolgungsgefahr resultiert – wenn juristische Hilfe frühestmöglich in Anspruch genommen wird.

Die nachfolgend dargestellten typischen Fallkonstellationen bilden dabei die praktische Ausprägung der im Medizinstrafrecht und speziell im Arztstrafrecht relevanten Verantwortungsbereiche (medizinisch, wirtschaftlich, organisatorisch und regulatorisch). Strafverfahren im Medizinstrafrecht können zudem berufsrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf approbationsrechtliche Maßnahmen und Verfahren vor den zuständigen (Zahn-)Ärztekammern und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen. Solche Annexverfahren gilt es stets mitzudenken.

Das Arztstrafrecht "classic"

Im klassischen Arztstrafrecht geht es vor allem um individuelle Behandlungs- und Sorgfaltspflichtverletzungen im konkreten Behandlungsgeschehen. Strafrechtlich maßgeblich ist regelmäßig die Abgrenzung zwischen Behandlungsfehler, Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler als unterschiedliche Sorgfaltsverstöße im medizinischen Entscheidungsprozess. Dass solche Fehler, auch Fehler bei der Aufklärung, geschehen, ist menschlich und nicht neu. Ob der Einsatz von KI in der Medizin dem Einhalt gebieten wird oder nicht neue Probleme hinzukommen (Automation Bias, Deskilling), bleibt abzuwarten. Dass indes immer mehr Patienten jede unerwünschte Folge und sogar die bloße Nichtheilung immer öfter zur Anzeige bringen, ist (im Vergleich zu „früher“) schon eine neuere Tendenz. Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung (§ 229 StGB bzw. § 222 StGB) gibt es ab und an: weil Patienten Strafanzeigen stellen oder weil von Amts wegen ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Hinzu kommen in der Praxis Fragen zu Sterbehilfe und Suizidassistenz, zu vermeintlichem Organisationsverschulden (Fragen der Garantenstellung und der organisatorischen Verantwortlichkeit leitender Ärzte, z. B. betreffend die Frage des Hintergrunddienstes) und zur Schweigepflicht (§ 203 StGB). Insgesamt ist stets zwischen individueller ärztlicher Fahrlässigkeit und organisatorisch bedingten Sorgfaltspflichtverletzungen innerhalb medizinischer Einrichtungen zu unterscheiden.

Nicht zuletzt können Fragen der ärztlichen Dokumentation Bedeutung erlangen. Sie dient im Strafverfahren nicht nur der Rekonstruktion des Behandlungsgeschehens, sondern kann auch bei der Bewertung medizinischer Entscheidungen oder wirtschaftlicher Vorwürfe eine Rolle spielen. Anders als im Arzthaftungsrecht führt eine lückenhafte Dokumentation im Strafverfahren aber nicht ohne Weiteres zu einer "Umkehr der Beweislast".

Das von Dr. Sebastian T. Vogel geleitete Dezernat Medizinstrafrecht vertritt Ärzte (Chefärztinnen, Oberärzte, Stationsärztinnen, Assistenzärzte) in diesem sensiblen Bereich – mit dem nötigen Feingefühl, wo es um Schicksale geht, aber auch der erforderlichen Entschiedenheit. Gerade in Medizinstrafverfahren ist zudem die Verfahrenspsychologie von entscheidender Bedeutung. Stichworte wie Empathie und Rückschaufehler (oder Hindsight Bias) sind keine Fremdworte für uns. Im Umgang mit medizinischen Gutachten sind wir geschult, denn medizinische Sachverständigengutachten bilden im Medizinstrafverfahren regelmäßig die zentrale Beweisgrundlage und bedürfen einer eigenständigen kritischen Würdigung. Die strafrechtliche Bewertung ärztlichen Handelns erfolgt regelmäßig im Rückblick und unterscheidet sich häufig von der medizinischen Entscheidungslogik im Behandlungszeitpunkt. Gerade diese unterschiedliche Perspektive prägt viele Ermittlungsverfahren im Arzt- und Medizinstrafrecht.

Das Medizinwirtschaftsstrafrecht

Anders sind die Fälle gelegen, in denen es nicht um allzu menschliche Fehler geht, sondern um wirtschaftliche Entscheidungen, Abrechnungsfragen oder Kooperationsmodelle im Gesundheitswesen. Das Medizinwirtschaftsstrafrecht betrifft Konstellationen, in denen strafrechtliche Vorwürfe aus der wirtschaftlichen Organisation und Abrechnung medizinischer Leistungen entstehen. Ein eigenständiges Risikofeld bildet die Korruption im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB im Zusammenhang mit Kooperationen und Zuweisungsstrukturen. All diese Fälle unterscheiden sich damit grundlegend von den klassischen Behandlungsfehlerkonstellationen. Dass das Gesundheitswesen ein System ist, in dem erhebliche finanzielle Strukturen wirken und verteilt werden, ist bekannt. Nicht selten jedoch fehlt es den im Gesundheitswesen Handelnden an den notwendigen Kenntnissen, sich legal in diesem Markt zu bewegen – und den Strafverfolgungsbehörden, das Handeln anderer rechtlich korrekt zu würdigen.

Den Überblick zu behalten in verschiedensten Konstellationen, namentlich

  • bei den Abrechnungen nach EBM, DRG und GOÄ,
  • im Verhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung (KV), zu Krankenkassen und Privatpatienten,
  • bei Wahlarztvereinbarungen, mit Blick auf den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung und bei Analogabrechnungen, sowie
  • bei Honorar- und Belegarztmodellen und anderen Kooperationsformen, insbesondere an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung,

erfordert neben medizinischer Erfahrung auch ein sicheres Verständnis der strafrechtlichen, zivil- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen. So kann sichergehen, wer eine Kooperation lebt oder erst plant, dass diese rundum legal ist: in der Abrechnung (Stichwort: Abrechnungsbetrug), aber auch mit Blick auf die Regeln zur Korruption im Gesundheitswesen. Und ebenso das Thema Vertragsarztuntreue haben wir auf dem Schirm.

Spezialisten für Spezialisten

Das Medizin- und Arztstrafrecht ist komplex. Mit der streng formalen Betrachtungsweise beim Abrechnungsbetrug umzugehen oder mit Schadenshochrechnungen; die Sperrwirkung des vertretbaren Diagnoseirrtums gegenüber dem Befunderhebungsfehler der Staatsanwaltschaft plausibel zu machen, ohne belehrend zu wirken – das ist kunstgerechte Verteidigung. Wir agieren lege artis – auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Dabei verteidigen wir Ärztinnen und Ärzte im Medizin- und Arztstrafrecht bundesweit – von der Einzelpraxis über das MVZ bis zur Universitätsklinik. Auf Grund unserer langjährigen Tätigkeit im Gesundheitssektor und unseres Standorts in Berlin sowie der wissenschaftlichen und Lehrtätigkeiten von Dr. Sebastian T. Vogel ergeben sich zudem regelmäßig Mandate im Arztstrafrecht aus Berlin-Brandenburg und aus mittel- und ostdeutschen Regionen.

Ansprechpartner

Dr. Sebastian T. Vogel
Fabian Breuer
Dr. André Fredrich