Dienstleister für Gesellschaften, Treuhandvermögen oder Treuhänder (sog. Company Service Provider) sind ohne Privilegierungsmöglichkeit nach dem GwG verpflichtet. Zahlreiche Geschäftstätigkeiten für Dritte führen zu einer GwG-Verpflichtung:

  • Gründung juristischer Personen oder Personengesellschaften, insb. Vorratsgesellschaften,
  • Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion, der Funktion eines Gesellschafters oder einer vergleichbaren Funktion,
  • Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen,
  • Ausübung der Funktion eines Treuhänders,
  • Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
  • Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, genannten Funktionen auszuüben.

Der Verpflichtungstatbestand für Büroservice-Dienstleister oder Company Service Provider ist damit äußerst weit. Ausgenommen wird von der Aufsichtsbehörde lediglich die reine Vermittlung von (eingerichteten) Büroräumen. Hingegen sind Anbieter von sog. „virtuellen Büros“ oder Büro-Repräsentanzen verpflichtet. Diese Dienstleistungen führen zur Pflicht,

  • eine eigene Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • Sorgfaltspflichten durchzuführen
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
  • Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen 
  • Behörden (FIU nach § 30 GwG, zuständige Landesbehörde nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG
  • Auslagerungen der Behörde anzuzeigen.

Werden die Dienstleistungen im Rahmen einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 GwG) ausgeübt, so sind deren spezifischen Vorschriften vorrangig.

Dienstleister für Gesellschaften, Treuhandvermögen und Treuhänder haben sich unter Angaben ihrer konkreten Tätigkeiten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, sofern sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.

Insgesamt sind viele Fragen nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B. 

  • Ausgestaltung individueller Büro-Raum-Verträge mit Anruf-, Mail- und Postweiterleitung
  • Auslegung des Dritten i. R. d. Dienstleistungstätigkeit
  • Fernidentifizierung und Auslagerung auf andere Verpflichtete oder Dritte
  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG