Notärzte, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Rettungshelfer: Sie müssen ad hoc entscheiden, in unübersichtlichen Situationen, zum Teil gegen Widerstände des Patienten oder von außen. Falsche Entscheidungen können zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Patienten führen – und zu Strafverfahren gegen die Rettungskräfte selbst. Verfahren dieser Art lassen sich vermeiden, jedenfalls gut verteidigen. Auch hier gilt: Je eher Hilfe in Anspruch genommen wird, desto besser.

Der „Klassiker“: Behandlungsfehlervorwürfe

Der Standardfall, der Notärztinnen und Rettungsdienstmitarbeiter betrifft, ist der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung (§ 229 StGB bzw. § 222 StGB), zuweilen auch eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB.

Dahinter steht der Verdacht, dass nach einem Notruf nur unzureichende Befundhebungsmaßnahmen getroffen, z. B. bestimmte Vitalparameter nicht erhoben worden seien, dadurch eine falsche, eine Fehldiagnose getroffen worden und etwa ein Herzproblem unerkannt geblieben sei, dadurch nicht die notwendigen Maßnahmen eingeleitet worden seien und zum Beispiel eine Einlieferung in das Krankenhaus unterblieb. Die Behauptung, die damit stets verknüpft ist: Wäre der Patient besser versorgt und einem Krankenhaus zugeführt worden, ginge es ihm heute besser, würde er heute überhaupt noch leben.

Denkbar ist auch, dass vorgeworfen wird, ein falsches Medikament sei verabreicht worden, Reanimationsbemühungen seien unzureichend gewesen oder es sei zu langsam gehandelt worden.

Auf der anderen Seite kann auch der Vorwurf drohen, dass überhaupt etwas gemacht worden ist, etwa wenn der Patient alkoholisiert oder sonst uneinsichtig war und meint, nicht eingewilligt zu haben in die Behandlung, oder eine Patientenverfügung vorlag, die Rettungsmaßnahmen hätte ausschließen sollen.

Weitere Gefahrenquellen

Neben diesen „Klassikern“ strafrechtlicher Vorwürfe gegen Rettungsdienstmitarbeiter sind zahlreiche andere Vorwürfe denkbar, beginnend bei Straßenverkehrsdelikten im Zusammenhang mit der Fahrt zu dem Einsatzort oder in ein Krankenhaus (Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten, etwa Gefährdung des Straßenverkehrs) über Schweigepflichtproblematiken (§ 203 StGB) und Vorwürfe der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB, z. B. bei Fixierungen) bis hin zu Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht (BtMG) und andere Gesetze.

Und bei der Rettungsdienstleitung können Vorwürfe von Organisationspflichtverletzungen erhoben werden (§§ 30, 130 OWiG) ebenso wie Betrugsvorwürfe (§ 263 StGB).

Auf der anderen Seite können auch Rettungsdienste ein Interesse daran haben, z. B. Störer, Gaffer, Übergriffige strafrechtlich zu verfolgen und eine Strafanzeige zu erstatten.

Verteidigung und Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden

Ist gleichwohl ein Strafverfahren eingeleitet worden, weil es eine Anzeige gab oder von Amts wegen (weil der Patient gestorben ist, sog. Todesermittlungsverfahren, § 159 StPO), und erhält der oder die Beschuldigte eine Vorladung oder einen Äußerungsbogen von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, ist frühe Hilfe sinnvoll. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen entscheiden ebenso wie Gerichte selten ad hoc, selten in unübersichtlichen Situationen, selten über Leben und Tod, und selten werden sie bei ihren Entscheidungen von den Beschuldigten und Angehörigen live und in voller Lautstärke angeschrien – ihr Arbeiten ist so weit weg von dem von Notärztinnen und Rettungsdienstmitarbeitern, dass Empathie, ein Einfühlen in die Situation, nicht intuitiv gelingt. Hierfür bedarf es eines Spezialisten, der ein Mittler ist zwischen der medizinischen Seite und der Anklagebehörde und der Medizinstrafverfahren zu führen versteht. Wer sich indes nicht früh genug verteidigt, läuft Gefahr, nicht rechtzeitig einwirken zu können auf die Auswahl eines oder einer Sachverständigen, auf die Ermittlungen, auf die Entscheidungsfindung und auf den Verfahrensausgang. Doch auch derjenige, der diesen Punkt verpasst und eine Anklage oder einen Strafbefehl kassiert hat, kann sich hiergegen noch wehren – besser spät als nie.

Im Ergebnis lassen sich solche Verfahren gut verteidigen. Wichtig ist, wie bei einem medizinischen Notfall, die richtige Nummer zu wählen.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel
Fabian Breuer
Lisa Engelbrecht
Dr. André Fredrich