Rettungsdienst
Patienten retten – und sich selbst
Notärzte, Notfallsanitäter, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Rettungshelfer: Sie müssen im Einsatz ad hoc entscheiden, in unübersichtlichen Situationen, zum Teil gegen Widerstände des Patienten oder von außen. Falsche Entscheidungen können zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Patienten führen – und zu Strafverfahren gegen die Rettungskräfte selbst.
Im Rettungsdienst entstehen strafrechtliche Risiken typischerweise im Zusammenhang mit akuten medizinischen Entscheidungen sowie der organisatorischen Einbindung in Einsatz- und Rettungsstrukturen. Verfahren dieser Art lassen sich vermeiden, jedenfalls gut verteidigen. Auch hier gilt: Je eher Hilfe in Anspruch genommen wird, desto besser.
Der „Klassiker“: Behandlungsfehlervorwürfe
Im Vordergrund stehen dabei Vorwürfe, die sich auf medizinische Entscheidungsfehler im Einsatzgeschehen beziehen.
Der Standardfall, der Notärztinnen und Rettungsdienstmitarbeiter betrifft, ist der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung bei bestehender Garantenstellung (§ 229 StGB bzw. § 222 StGB, ggf. in Verbindung mit § 13 StGB), zuweilen auch eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB.
Dahinter steht der Verdacht, dass nach einem Notruf nur unzureichende Befundhebungsmaßnahmen getroffen, z. B. bestimmte Vitalparameter nicht erhoben worden seien, dadurch eine falsche, eine Fehldiagnose getroffen worden und etwa ein Herzproblem unerkannt geblieben sei, dadurch nicht die notwendigen Maßnahmen eingeleitet worden seien und zum Beispiel eine gebotene Einlieferung in ein Krankenhaus unterblieben ist. Die Behauptung, die damit stets verknüpft ist: Wäre der Patient besser versorgt und einem Krankenhaus zugeführt worden, ginge es ihm heute besser, würde er heute überhaupt noch leben.
Denkbar ist auch, dass vorgeworfen wird, ein falsches Medikament sei verabreicht worden, Reanimationsbemühungen seien unzureichend gewesen oder es sei zu langsam gehandelt worden.
Auf der anderen Seite kann auch der Vorwurf drohen, dass überhaupt etwas gemacht worden ist, etwa wenn der Patient alkoholisiert oder sonst uneinsichtig war und meint, nicht eingewilligt zu haben in die Behandlung, oder eine Patientenverfügung vorlag, die Rettungsmaßnahmen hätte ausschließen sollen.
Weitere Gefahrenquellen
Über die klassischen Behandlungsfehlervorwürfe hinaus ergeben sich im Rettungsdienst weitere strafrechtliche Risiken aus dem beruflichen und organisatorischen Kontext der Tätigkeit. Diese betreffen sowohl die konkrete Einsatzdurchführung als auch die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes.
Einsatzbezogene Risiken
Dazu zählen Straßenverkehrsdelikte im Zusammenhang mit der Fahrt zum Einsatzort oder in ein Krankenhaus (Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten, etwa Gefährdung des Straßenverkehrs), ebenso wie einsatzbezogene und organisatorisch mitgeprägte Schweigepflichtproblematiken (§ 203 StGB), Vorwürfe der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB, z. B. bei Fixierungen oder bei Transportentscheidungen) sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht und weitere strafrechtlich relevante Normbereiche.
Organisatorische Risiken
Hinzu treten organisatorische Verantwortlichkeitskonstellationen auf Leitungsebene, insbesondere bei der Einsatzorganisation oder der strukturellen Ausgestaltung von Abläufen (bußgeldrechtlich relevant über §§ 30, 130 OWiG) sowie vermögensbezogene Vorwürfe wie der Betrug (§ 263 StGB). Wer keine Healthcare-Compliance im Sinne einer organisationsbezogenen Compliance im Rettungsdienst hat, kann hier eher Probleme bekommen.
Externe Einflussfaktoren im Einsatzgeschehen
Schließlich können auch außenstehende Dritte (z. B. Angehörige, Passanten oder sogenannte „Gaffer“) in den Einsatzkontext eingreifen, etwa durch Störungen von Rettungseinsätzen, Behinderung medizinischer Maßnahmen oder aggressives Verhalten gegenüber Einsatzkräften. Solche Situationen können die Durchführung medizinischer Maßnahmen erheblich erschweren und sich mittelbar auch auf die strafrechtliche Bewertung des Einsatzgeschehens auswirken. Gleichzeitig können sie Anlass für Strafanzeigen oder sonstige rechtliche Schritte gegen Rettungskräfte geben.
Verteidigung und Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden
Ist gleichwohl ein Strafverfahren eingeleitet worden, weil es eine Anzeige gab oder von Amts wegen z. B. im Rahmen eines sog. Todesermittlungsverfahren (§ 159 StPO), und erhält der oder die Beschuldigte eine Vorladung oder einen Äußerungsbogen von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, ist frühe Hilfe sinnvoll. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen entscheiden ebenso wie Gerichte selten ad hoc, selten in unübersichtlichen Situationen, selten über Leben und Tod, und selten werden sie bei ihren Entscheidungen von den Beschuldigten und Angehörigen live und in voller Lautstärke angeschrien – ihr Arbeiten ist so weit weg von dem von Notärztinnen und Rettungsdienstmitarbeitern, dass Empathie, ein Einfühlen in die Situation, nicht intuitiv gelingt. Hierfür bedarf es eines Spezialisten, der ein Mittler ist zwischen der medizinischen Seite und der Anklagebehörde und der Medizinstrafverfahren zu führen versteht. Wer sich indes nicht früh genug verteidigt, läuft Gefahr, nicht rechtzeitig einwirken zu können auf die Auswahl eines oder einer Sachverständigen, auf die Ermittlungen, auf die Entscheidungsfindung und auf den Verfahrensausgang. Doch auch derjenige, der diesen Punkt verpasst und eine Anklage oder einen Strafbefehl kassiert hat, kann sich hiergegen noch wehren – besser spät als nie.
Im Ergebnis lassen sich solche Verfahren gut verteidigen. Wichtig ist, wie bei einem medizinischen Notfall, die richtige Nummer zu wählen.
Das Medizinstrafrechtsteam von FS-PP Berlin vertritt Notärzte, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Rettungsdiensthelfer und Rettungsdienstleitungen in strafrechtlichen und berufsrechtlichen Verfahren. Unsere Mandate im Rettungsdienst- und Medizinstrafrecht stammen aus dem gesamten Bundesgebiet; auf Grund unserer langjährigen Tätigkeit im Gesundheitssektor und unseres Standorts in Berlin sowie der wissenschaftlichen und Lehrtätigkeiten von Dr. Sebastian T. Vogel ergeben sich zudem regelmäßig Mandate aus Berlin-Brandenburg und aus mittel- und ostdeutschen Regionen.
Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel
Fabian Breuer