Edelmetallhändler
Edelmetallhändler sind nach dem GwG verpflichtet. Umfasst ist die gewerbliche Veräußerung von Edelmetallen, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung dies erfolgt (Kommissionsgeschäfte, Stellvertretung).
Edelmetalle sind Stoffe wie Gold, Silber und Platin. Die Abgrenzung zu Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Antiquitäten oder Edelsteinen erfolgt von den Aufsichtsbehörden der Bundesländer dabei nicht einheitlich. Viele Behörden orientieren sich an § 25c UStG.
Unerheblich ist, ob es sich bei den veräußerten Edelmetallen um selbst hergestellte, weiterverarbeitete oder angekaufte Waren handelt. Eine besondere Herausforderung besteht für Industrieunternehmen, die hochwertige Metalle einkaufen und weiterverarbeiten.
Grundsätzlich besteht die Pflicht,
- eine eigene Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
- Sorgfaltspflichten (KYC) durchzuführen
- interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
- Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten
- den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen
- Behörden (FIU nach § 30 GwG, zuständige Landesbehörde nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
- Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23a GwG
- Auslagerungen der Behörde anzuzeigen.
Edelmetallhändler sind privilegiert, wenn sie keine Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen bzw. entgegennehmen. Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten sind dann obsolet. Dieser Schwellenwert kann auch durch mehrere kleinere Zahlungen erreicht werden, sofern von einer künstlichen Spaltung des Gesamtbetrages, die auf ein Unterlaufen der geldwäscherechtlichen Regelungen abzielt, ausgegangen werden muss (sog. Smurfing). In Verdachtsfällen sind Sorgfaltspflichten und ggf. Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG jedoch unabhängig von der Privilegierung durchzuführen.
Insgesamt sind viele Fragen nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B.
- Definition von Edelmetallen
- Abgrenzung von Edelmetallen zu anderen hochwertigen Gütern
- Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
- Unterschiedliche Verdachtsgrade im Fall der Privilegierung
- Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
- Fernidentifizierung und Auslagerung auf andere Verpflichtete oder Dritte