Compliance
News
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Krankenhäusern
Auswirkungen des LkSG für Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen
Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten Sorge zu tragen, was beispielsweise den Schutz vor Kinderarbeit oder bestimmte Umweltbelange umfasst.
Entwurf eines 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) veröffentlicht
Vollziehung des EU-Sanktionsrechts soll weiter gestärkt werden
Am 26. Oktober 2022 hat die Bundesregierung den Entwurf eines 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) vorgelegt, das auf das im Mai 2022 in Kraft getretene SDG I folgt und daran anknüpfend die Durchsetzung von EU-Sanktionen weiter effektivieren soll.
Nachdem mit dem SDG I neue behördliche Befugnisse im Bereich der Ermittlung und Sicherstellung von Vermögenswerten sanktionierter Personen und Personengesellschaften geschaffen wurden, ist das SDG II insbesondere auf strukturelle Verbesserungen bei der Vollziehung dieser Befugnisse gerichtet.
Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt auf die Zielgerade
Nachdem das Bundesministerium der Justiz im April dieses Jahres einen Referentenentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) veröffentlicht hatte (s. hierzu), konnten nun Verbände und andere Interessenvertreter zu dem Gesetzesentwurf Stellung beziehen. Nachdem über 50 Stellungnahmen eingegangen waren, hat das Bundeskabinett nunmehr einen Regierungsentwurf mit nur wenigen Änderungen beschlossen.
Compliance im Rettungsdienst
Gesetzesnovelle in Bayern – gute Idee bundesweit
Wer Rettungsdienste fahren will, braucht ein Compliance-Management-System (CMS). So will es die Bayerische Staatsregierung, deren Novelle des Rettungsdienstgesetzes gerade im Gesetzgebungsverfahren ist. Ab Januar 2025 würde das gelten, und nur in Bayern. Doch: Wer sich erinnert, wie überrascht er im Mai 2018 war, als – trotz zweijähriger Übergangsfrist – ganz plötzlich die DSGVO vor der Tür stand, könnte dieses Mal früher aufstehen wollen und nicht verschlafen. Und: Wer ein CMS nicht nur als „show and shine“ begreift oder als lästige Pflicht, sondern als nachhaltiges Werkzeug für Patientensicherheit, für die Einhaltung von Werten und zur Verhinderung von Zeit- und Kostenfressern, dem kann egal sein, wann und wo eine Pflicht gilt – dann ist Compliance immer und überall eine gute Idee. Zahlreiche (kleine und große) Rettungsdienste (und mittlere auch) haben ein CMS, bereits jetzt. Und wer es richtig anpackt, der hat nicht nur eins, der nutzt es auch.
Der Plan in Bayern
Anlass, das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) zu ändern, ist eigentlich ein anderer: Der Europäische Gerichtshof entschied 2019, dass es bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen u. U. möglich ist, von der Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens abzusehen (sog. Bereichsausnahme). Das BayRDG ließ und lässt eine solche Ausnahme bisher nicht zu; es soll deshalb novelliert werden. Bei dieser Gelegenheit nun hat die Exekutive weitere Änderungen vorgeschlagen, von der Einführung des Telenotarztes in Bayern über die Errichtung eines Notfallregisters, die Anpassung fachlicher Qualifikationsanforderungen bei der Fahrzeugbesetzung und die Neuregelungen im arztbegleiteten Patiententransport bis hin zur Einführung eines Verlegungsrettungswagens. Ein Aspekt, der im Rahmen der Bereichsausnahme, also des ersten Punktes, neu geregelt werden soll, segelt dabei ein wenig unter dem Radar: die verpflichtende Einführung eines CMS, eines Compliance-Management-Systems.
So soll in Art. 13 Abs. 3 BayRDG ein Satz 5 eingefügt werden, wonach die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen mit der Einhaltung allgemein anerkannter Compliance-Standards verknüpft werden soll. Wortwörtlich heißt es in dem Gesetzentwurf, der Durchführende habe im Rahmen des Auswahlverfahrens ein „Konzept zur Einhaltung zeitgemäßer Standards für Maßnahmen, Strukturen und Prozesse zur Sicherstellung von Regelkonformität (Compliance-Management-System) vorzulegen.“ Heißt: kein CMS, kein Rettungsdienst.
CMS – was das?
Der Begriff des Compliance-Management-Systems ist nicht gesetzlich definiert. Anerkannt ist, dass geschäftsführende Gesellschaftsorgane im Rahmen ihrer Leitungsverantwortung die Einhaltung von Gesetzen in ihrem Wirkbereich sicherstellen müssen – und eben durch ein CMS wird eine Organisation zur Einhaltung und laufenden Überprüfung der Verpflichtung zur Regelkonformität verpflichtet. Es enthält Mechanismen zur Einhaltung von Gesetzen, Mindeststandards zum Umgang der Mitarbeiter untereinander sowie im Verhältnis zu Dritten, kann ethische Leitlinien sowie Regelungen zur Prävention von Diskriminierung und Korruption inkludieren.
Um eine Vergleichbarkeit und betriebswirtschaftliche Gewähr zu bieten, wurden in den letzten Jahren unterschiedliche Standards zum Aufbau von CMS entwickelt. Als verbreitetste Standards haben sich der Prüfstandard 980 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 980) und der zertifizierungsfähige ISO 37301 (früher ISO 19600) durchgesetzt.
Zwar enthält der Gesetzestextentwurf für das BayRDG keine explizite Anforderung, dass das vorzuweisende CMS einem dieser Standards entsprechen müsste, doch die Gesetzesbegründung stellt zumindest auf die Einhaltung allgemein anerkannter Compliance-Standards ab. Und anhand einschlägiger Gesetzesvorhaben der Vergangenheit lässt sich ein Erwartungshorizont zeichnen: So war in dem letztlich nicht verabschiedeten Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) ebenfalls keine starre Zertifizierung erforderlich, um eine Sanktionsmilderung durch ein implementiertes CMS zu erreichen. Gleichzeitig bildet aber das letztes Jahr verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz die von IDW PS 980 und ISO 37301 vorausgesetzten Grundelemente eines CMS in einer spezifischen auf Menschenrechts-Compliance zugeschnittenen Ausgestaltung ab.
Daraus lässt sich die Erwartung ableiten, dass die geläufigen CMS-Standards jedenfalls nach ihrem Inhalt als Indikator für die Geeignetheit und Zeitgemäßheit eines CMS taugen. Zwar ist es nicht zwingend, den zeit- und kostenintensiven Zertifizierungs- und Prüfprozess zu durchlaufen. Es sollte aber die Implementierung der wesentlichen Vorgaben doch nachgewiesen werden können.
Wie ein solches CMS aussieht
Wer auf diese Frage eine Standardantwort gibt, läuft Gefahr, auch interessierten Rettungsdiensten nur Standard anzubieten. Damit ein CMS aber nicht nur hübsch im Archiv vergilbt, sondern es tatsächlich gelebt wird und zugleich die alltägliche Arbeit nicht hindert, sind individuelle Lösungen klug.
Diese individuellen Lösungen orientieren sich freilich an Grundprinzipien, ohne die ein CMS nicht sinnvoll implementiert werden kann.
Compliance-Kultur: Compliance muss in einer Organisation (vor-) gelebt werden. Als Grundlage sollte sich die Organisation darauf besinnen, welche Werte durch die Organisation und ihr CMS verwirklicht werden sollen. Besonders wichtig ist ein authentisches Bekenntnis der Führungsspitze zu Integrität und ausnahmsloser Regeleinhaltung, das in der Führung des Unternehmens praktisch zum Ausdruck kommt.
Compliance-Ziele: Die mit dem CMS verfolgten Ziele sind aus den Werten und Zielen sowie der Art und dem Umfeld der Tätigkeit abzuleiten. Die Zielbestimmung gewährleistet eine bedarfsgerechte, individuelle Ausgestaltung des CMS.
Compliance-Risiken: Eines der Kernstücke eines CMS ist die Compliance-Risikoerfassung. In diesem Prozess werden Compliance-Risiken unter Berücksichtigung der Compliance-Ziele systematisch, wiederkehrend und anlassbezogen festgestellt. Erkannte Risiken werden im Hinblick auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und potentielle Auswirkungen bewertet und gesteuert.
Compliance-Programm: Als Compliance-Programm sind alle Grundsätze und Maßnahmen zu verstehen, die auf die Vermeidung von Compliance-Verstößen gerichtet sind. Diese werden in der Regel in themenbezogenen Richtlinien festgehalten.
Compliance-Organisation: Die Compliance-Organisation umfasst die Festlegung übergreifender Zuständigkeiten und Abläufe für die Gewährleistung von Compliance (bspw. Vorfall-Management, Schulungsplan, Funktionsbeschreibungen).
Compliance-Kommunikation und -Information: Durch die Compliance-Kommunikation wird sichergestellt, dass Unternehmensangehörige über die Zuständigkeiten und Abläufe des CMS und die zugrundeliegenden Werte und Bekenntnisse informiert sind. Insbesondere werden den jeweiligen Adressaten die notwendigen Kenntnisse vermittelt, um die ihnen obliegenden Pflichten und Aufgaben zu verstehen und sachgerecht erfüllen zu können. Auf Deutsch: Ohne Kommunikation ist alles Mist.
Compliance-Überwachung und -Verbesserung: Compliance ist keine einmalige Aufgabe, sondern ein laufender Prozess. Kontrollen und Evaluationen verhelfen dem CMS zu fortlaufender Wirksamkeit und Aktualität.
Wozu das Ganze?
Sollte die Novelle des BayRDG das Gesetzgebungsverfahren in diesem Punkt unverändert überstehen, gälte die Pflicht für ein CMS ab 1. Januar 2025 („um den Durchführenden ausreichend Zeit zu geben, mit der notwendigen Sorgfalt ein Compliance Management System zu entwickeln und zu implementieren“, so die Gesetzesbegründung). Wer in Bayern Rettungsdienste anbieten will, kann die Frage nach dem Warum deshalb schnell beantworten: weil er muss.
Wer mehr wissen will: Die Gesetzesbegründung benennt als Ziel dieser Regelung, hierdurch werde „der in staatlicher Verantwortung stehende Leistungsbereich Rettungsdienst, in welchem mit hohen Leistungssummen der Sozialversicherungsträger bei den Durchführenden des Rettungsdienstes umgegangen wird, angemessen abgesichert.“ Die Staatsregierung Bayerns hat mithin eher fiskalische Zwecke im Blick: Abrechnungsbetrug soll verhindert werden, Geldverschwendung Einhalt geboten, Untreue verunmöglicht.
Das ist richtig – und doch nicht alles.
Hygiene, Medikamentenmanagement, Medikamentensicherheit, die Sicherstellung der Behandlungsstandards sind noch die klarsten Themen, die ohnehin jeder regelt. Doch was tun bei Betäubungsmittelfunden bei Patienten? Wie umgehen mit Patientenverfügungen? Wie reagiert man richtig bei einer Verweigerung des Transportes? Was muss dokumentiert werden? Wie ist das mit der Schweigepflicht, hinsichtlich Eltern, hinsichtlich Strafverfolgungsbehörden? Wenn die Polizei nach einem Patienten fragt, was dann? Korruptionsprävention: Von der Auftragsvergabe über Zulieferer und Spender ist alles dabei. Und dann kommen noch solch abseitige Themen wie die Fuhrpark-Compliance, die Technik-Compliance, der Umgang mit Strafverfolgungsbehörden generell, Datenschutz.
Nicht jedes dieser Themen muss man in größtmöglicher Detailtiefe angehen, doch unwesentlich ist nichts davon. Nicht nur in Bayern gilt deshalb: Wer vorsorgt, hat seltener das Nachsehen.
Ansprechpartner
Fabian Breuer
Dr. Sebastian T. Vogel
Compliance-Untersuchungen hemmen nicht die zweiwöchige Kündigungsfrist
Wegsehen setzt die Frist in Gang
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund muss gem. § 626 Abs.2 BGB innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg legt mit Urteil vom 3. November 2021 strenge Maßstäbe an die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist im Rahmen von internen Untersuchungen an.
Kein Hinweisgeberschutz ohne Datenschutz
Ohne Datenschutzkonzept werden Hinweisgebersysteme selbst zum Rechtsrisiko
Nicht erst seit dem Erlass der EU-Richtlinie zum Whistleblowerschutz (RL 2019/1937) ist die Einrichtung eines Hinweisgebersystems wichtiger Baustein einer funktionierenden Unternehmens-Compliance. Zur Realisierung eines Hinweisgebersystems gilt allerdings, eine Vielzahl rechtlicher Erfordernisse zu beachten. Dass auch das Datenschutzrecht bei der Einrichtung eines Hinweisgebersystems nicht ausgeblendet werden darf, hat die italienische Datenschutzbehörde nun mit der Verhängung einer Geldbuße gegen den Flughafen Bologna veranschaulicht.
Bundesarbeitsgericht zum Regress wegen Kosten für interne Untersuchungen
Sorgfältige Dokumentation der Untersuchung ist entscheidend
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. 8 AZR 276/20) erstmals die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Arbeitgeber die für die Durchführung einer unternehmensinternen Untersuchung entstandenen Anwaltskosten vom betroffenen Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis von Compliance-Untersuchungen.
Der Gesetzesentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
Wie zuletzt angekündigt hat das Bundeskabinett nun den Regierungsentwurf für das Lieferkettengesetz, genauer das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“, verabschiedet und veröffentlicht. Wir geben Ihnen einen Überblick, warum sich auch nicht unmittelbar verpflichtete, kleinere und mittlere Unternehmen auf das Gesetz einstellen müssen und wie die Pflichten zur Analyse und Steuerung von sozialen und ökologischen Risiken in der Lieferkette für deutsche Unternehmen im Einzelnen zu erfüllen sind.
Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt – Hinweisgebersystem jetzt implementieren
Die sog. Whistleblower-Richtlinie ist bis zum Ende des Jahres umzusetzen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat dazu bereits einen Referentenentwurf vorgelegt. Mit dem erwarteten Hinweisgeberschutzgesetz wird die Implementierung eines funktionierenden Hinweisgebersystems zur Pflicht für Unternehmen. Ein schnelles Handeln ist insbesondere für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angezeigt.