Das BMV hat eine von der Hausleitung gesetzlich unabhängige interne Meldestelle eingerichtet, damit Hinweisgeber – unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit – Hinweise in Form von Meldungen abgeben können. Diese Meldungen können abgegeben werden von

  • Beschäftigten und
  • Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern.

Meldefähige Informationen

Die gemeldeten Verstöße müssen in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, da die interne Meldestelle nicht zuständig ist für Informationen über privates Fehlverhalten. Der Konnex zur beruflichen Tätigkeit wird weit verstanden. Daher liegt ein solcher Zusammenhang z.B. vor, wenn Sie sich Repressalien ausgesetzt sehen könnten, sollten Sie diese Informationen etwa an Ihre/n Vorgesetzte/n melden.

Bei ihrer Meldung müssten Sie zumindest einen Grund zur Annahme haben, dass Ihre Information in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Zu dem sachlichen Anwendungsbereich gehören insbesondere Informationen über Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen bestimmte EU-Rechtsakte.

Bei Ordnungswidrigkeiten besteht die Einschränkung, dass die betroffene Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen muss (z.B. Verstoß ihres Vorgesetzten gegen das Arbeitszeitgesetz, vgl. § 22 Arbeitszeitgesetz). Auch lediglich missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen, die dem Ziel oder dem Zweck von Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 Hinweisgeberschutzgesetz fallen, können gemeldet werden.

Beim Beurteilen, ob der Hinweisgeber einen Grund zu der Annahme hatte, dass der Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, wird auf das tätigkeitsspezifische Wissen und Verständnis abgestellt. Daher wird von juristischen Laien keine juristische Prüfung des Sachverhalts verlangt. Eine Meldung, die aus Versehen nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fällt, hat keinerlei Konsequenzen für den Hinweisgeber.

Demgegenüber wird ein Hinweisgeber, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Information über einen Verstoß meldet, nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz geschützt. Dies bedeutet, dass kein Schutz für die Vertraulichkeit der Identität bestehen würde und dass von einer geschädigten Person Schadensersatz verlangt werden könnte.

Abgabe einer Meldung

Sie können sich vertraulich über folgende Meldekanäle an die interne Meldestelle wenden:

  • E-Mail an das Funktionspostfach: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
  • Anruf unter: 030 318685-902
  • persönliche Zusammenkunft mit den Rechtsanwälten von FS-PP Berlin, der Treffpunkt und Zeitpunkt wird individuell vereinbart.
  • Per Post: FS-PP Berlin Part mbB, Interne Meldestelle BMV, Potsdamer Platz 8, 10117 Berlin

Besonders geschützte Kontaktaufnahme über das FS-PP BKMS® System

Die interne Meldestelle bearbeitet auch anonym abgegebene Hinweise und bietet einen anonymen Rückkanal an.

Das FS-PP BKMS® System gibt Hinweisgebern die Möglichkeit, sich einen geschützten Postkasten einzurichten, über den mit der Meldestelle sicher kommuniziert werden kann, ohne dass der Hinweisgeber die Identität preisgeben muss.

guetesiegel bkms

Wahrung der Vertraulichkeit

Es ist ein zentraler Bestandteil der Aufgaben der internen Meldestelle, die Vertraulichkeit des Hinweisgebers zu wahren. Aus diesem Grund drohen erhebliche finanzielle Geldbußen von bis zu 50.000 Euro für den Fall, dass sie Rückschlüsse auf die Identität des Hinweisgebers oder einer der Personen, die von der Meldung betroffen sind, zulassen sollte. Die Abläufe der internen Meldestelle sind so konzipiert, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers sowie aller Personen, die Gegenstand der Meldung sind, gewahrt wird.

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Hinweisgebers wird seine Identität grundsätzlich keinen anderen Personen als gegenüber den befugten Beschäftigten offengelegt. Ausnahmsweise darf die Identität dieser Person nach § 9 HinSchG offengelegt werden, insbesondere

  • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
  • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Meldestelle hat den Hinweisgeber grundsätzlich vorab über die Weitergabe seiner Identität zu informieren.

Auch der Hinweisgeber sollte sorgfältig darauf achten, den Schutz der Vertraulichkeit nicht selbst durch eigenes Verhalten zu beeinträchtigen.

Folgemaßnahmen

Die Interne Meldestelle ist zunächst dazu verpflichtet, im Kontakt mit dem Hinweisgeber die Stichhaltigkeit der Meldung zu prüfen. Sie kann angemessene Folgemaßnahmen wie selbstständige Untersuchungen durchführen, bestehende Missstände abstellen oder das Verfahren beispielsweise an die Ermittlungsbehörden abgeben.

Als Hinweisgeber erhalten Sie binnen sieben Tagen eine Eingangsbestätigung zu Ihrem Hinweis. Binnen drei Monaten ab Eingangsbestätigung erhalten Sie eine Rückmeldung über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.

Verweis auf die externen Meldestellen des Bundes

Als Hinweisgeber haben Sie ein Wahlrecht zwischen der Abgabe einer Meldung an eine Interne oder Externe Meldestelle. Interne Meldungen sind dabei häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es dem Hinweisgeber unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Es gibt mit dem Bundesamt für Justiz, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Bundeskartellamt insgesamt drei externe Meldestellen, auf deren Homepage Sie weitere Informationen finden können.

Mehr Informationen zum Hinweisgeberschutz finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz.

Für Fragen steht Ihnen die Interne Meldestelle des BMV gerne zur Verfügung.

Portrait Dr David Albrecht Portrait Sophia Hoffmeister

Bitte informieren Sie sich auch über unsere Datenschutzhinweise zum FS-PP Hinweisgebersystem.