Rechtsanwälte sind bereits mit der 2. EU-Geldwäsche-Richtlinie seit 2002 verpflichtet und unterliegen – im Gegensatz zu Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – nicht generell den Pflichten des GwG, sondern nur wenn sie an sog. Kataloggeschäften mitwirken, insbesondere  

  • Finanz- oder Immobilientransaktionen
  • M&A-Beratung
  • Hilfeleistung in Steuersachen
  • Beratung über die Kapitalstruktur
  • Verwaltung von Vermögenswerten 

Berufsgeheimnisträger haben im Anwendungsbereich des GwG grundsätzlich die Pflicht, 

  • eine eigene Risikoanalyse zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren
  • Sorgfaltspflichten in Bezug auf Ihre Mandanten durchzuführen
  • interne Sicherungsmaßnahmen umzusetzen
  • Meldungen an die FIU zu erstatten
  • den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachzukommen (wegen § 97 StPO getrennt von der Handakte)
  • Behörden (Kammer nach § 52 GwG) Auskunft zu erteilen und ggf. Dokumente vorzulegen
  • Unstimmigkeitsmeldungen an das Bundesverwaltungsamt zu erstatten, § 23 a GwG
  • Auslagerungen der Behörde anzuzeigen

Für angestellte Rechtsanwälte gelten hingegen Besonderheiten, insbesondere 

  • können sich diese unter bestimmten Voraussetzungen die Risikoanalyse Ihres Arbeitgebers zu eigen machen
  • können Sorgfaltspflichten im Rahmen der internen Kanzleistruktur und dem Mandanten-Onboarding zentral durch
  • andere Organisationseinheiten (Back-Office) durchgeführt werden
  • geht nach § 6 Abs. 3 GwG die Pflicht zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen auf die BAG über.

Die Pflichten des GwG treffen dabei den Rechtsanwalt persönlich, nicht die Berufsausübungsgemeinschaft (Sozietät, Partnerschaft, Kanzlei, Gesellschaft). Sozietäten mit mehr als 30 Berufsträgern haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Bei der Mitwirkung an Immobilientransaktionen (Share-Deals), sind die Meldepflichten der neuen GwGMeldV-Immobilien zu beachten. Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht wird in diesen Fällen durchbrochen. Trotz der teilweise sehr weiten Regelbeispiele (Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten, Auffälligkeiten im Zusammenhang mit beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität, Stellvertretung) gewährt § 7 GwGMeldV-Immobilien die Möglichkeit, ausnahmsweise keine Meldung an die FIU erstatten zu müssen. 

Viele Fragen sind nach wie vor gerichtlich ungeklärt, z. B. 

  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsschwellen, Unverzüglichkeit, Nachmeldungen, Fristfälle
  • Abwägungen zwischen Verschwiegenheitspflicht und Verdachtsmeldungen, § 43 GwG
  • Positive Kenntnis der Bemakelung nach Honorarannahme
  • Geltung des Strafverteidigerprivilegs auch in anderen Bereichen 
  • Geldwäscheverdachtsmeldung als Selbstanzeige und Verschwiegenheitspflicht
  • Unterlassen von Sorgfaltspflichten als Indiz der Leichtfertigkeit im Rahmen von § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • Reichweite des tipping-off-Verbots, § 47 GwG
  • Fernidentifizierung und Auslagerung auf andere Verpflichtete
  • Prüfungsbefugnisse Aufsichtsbehörde und Abgrenzungen bei mehrfachqualifizierten Berufsträgern
  • Besonderheiten von Treuhandkonstruktionen und Trusts
  • Kanzleiinterne Hinweisgebersystem
  • Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten