Non-Governmental-Organizations (NGOs) sind grundsätzlich nicht nach dem GwG verpflichtet. Sie scheinen auf den ersten Blick nicht anfällig für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Gemeinnützige Unternehmen (Non-Profit-Organisations, kurz: NPOs) sind ein bedeutender gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Faktor mit einer jährlichen Bruttowertschöpfung von ca. 89 Milliarden EUR.

Da immer wieder NGOs und NPOs zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungszwecken missbraucht werden, hat das Bundesministerium des Inneren diesen Organisationen im Jahr 2020 eine sog. Sektorale Risikoanalyse gewidmet.

NGOs/NPOs sind besonders gefährdet, wenn sie Bezugspunkte zu Risikoländern haben, in denen häufig Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten stark ausgeprägt sind oder in denen Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. 

NGOs/NPOs sollten sich daher immer mit ihrer Risikoexposition hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auseinandersetzen. Auch wenn diese Organisationen nicht GwG-verpflichtet sind, besteht ein erhöhtes Risiko der strafrechtlichen Verfolgung wegen des Vorwurfs leichtfertiger Geldwäsche gem. § 261 StGB und anderer Straftaten. 

Spiegelbildlich sollten GwG-Verpflichtete ein besonderes Verständnis für die potentiellen Risikosituationen bei NGOs/NPOs entwickeln. 

Folgende Risikofaktoren gelten als bekannt und sind daher kritisch zu prüfen 

  • Zuwendungen/vorteilhafte Verträge an problematische Gruppierungen in Krisengebieten
  • Schmuggel von Bargeld/Gütern als verdeckte Hilfsgüter
  • (teilweise) Unterwanderung durch extremistische Personen; Verbreitung von Propaganda; erkennbarer ideologischer
  • Hintergrund; aktuell sind insbesondere Jihadisten, Salafisten, Rechtsextreme und regionale Terrororganisationen in der
  • Finanzierung über NPOs aktiv
  • hoher Bargeldumsatz
  • Einsatz von NPOs als Tarnunternehmen zur Schaffung einer Infrastruktur 
  • Einsatz von ad-hoc-NPOs, z. B. bei Naturkatastrophen oder in Krisengebieten unter Zweckentfremdung von Spenden (Betrug / Untreue)
  • risikoreduzierend sind hinreichende interne Compliance-Strukturen sowie ein entsprechendes Präventionsbewusstsein
    im Rahmen humanitärer Hilfe kann eine Bundesförderung risikomindernd sein, da umfangreiche Prüfungen durchgeführt werden (bloße Gemeinnützigkeit oder staatliche Förderung sind hingegen nicht grundsätzlich risikomindernd)