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OLG Hamm zu Kündigung wegen Compliance-Verstoß
OLG Hamm erkennt gravierenden Compliance-Verstoß eines Geschäftsführers als Kündigungsgrund an, der keine Abmahnung voraussetzt
In zweiter Instanz hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 19. Mai 2019 (Az. 8 U 146/18) die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund aufgrund eines gravierenden Compliance-Verstoßes für rechtmäßig anerkannt. Das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung bestehe bei der Kündigung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund nicht.
BverfGE zur Bedeutung des Whistleblowings
Einschüchterung eines Whistleblowers kann bei der Begründung des Haftgrundes der Verdunklungsgefahr herangezogen werden
Im Beschluss vom 1. April 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines sich in der Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dabei Ausführungen zur Bedeutung des Whistleblowerschutzes gemacht (BVerfG 2 BvR 382/19 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 1. April 2019).
Identitätsschutz für Whistleblower
Technik statt Recht?
Ein faktischer Beschlagnahmeschutz für Informationen von Whistleblowern besteht im Rahmen von Durchsuchungen bei anwaltlichen Ombudspersonen durch das Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Unterlagen technisch so verschlüsselt sind, dass sie ohne ein der Ombudsperson bekanntes Passwort nicht zugänglich sind.
Hinweisgebersystem: Anwesenheitspflicht des Betriebsrates bei Personalgespräch kann Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen
In einer Entscheidung vom 11. Dezember 2018 hat das BAG eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung zur Anwesenheitspflicht des Betriebsrates beim Personalgespräch für unwirksam nach § 75 Abs. 2 BetrVG erklärt (BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 ABR 12/17, veröffentlicht auf juris). Die Entscheidung ist auch mit Blick auf entsprechende Beteiligungsregelungen in Hinweisgebersystemen relevant.
Whistleblowing – durch das EU-Parlament gewählte Abstufung der Meldewege entspricht EGMR-Rechtsprechung
Am 16. April 2019 hat das europäische Parlament die EU-Richtlinie zum Whistleblower-Schutz verabschiedet (P8_TC1-COD(2018)0106, in deutscher Sprache abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0366_DE.pdf). Die noch im Kommissionsvorschlag vorgesehene Stufenlösung hat sich im Parlamentsentwurf nicht vollumfänglich durchsetzen können. Die nunmehr gefundene Lösung entspricht der schon länger vom EGMR in seiner Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzung zwischen internen/externen Meldewegen und der Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit, sodass insoweit eine Angleichung zwischen der Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofes und den EU-Vorgaben erfolgen wird.
LAG Baden-Württemberg: Der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers vs. Anonymität von Whistleblowern
Im Dezember 2018 hat das LAG Baden-Württemberg zum Nachteil von internen Hinweisgebenden entschieden, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten über interne Untersuchungen hat – auch wenn dadurch die Identität des Hinweisgebenden offenbart wird.
Das Urteil bedeutet nicht zwingend einen geringeren Schutz von Whistleblowern. Die Anonymität von Hinweisgebenden kann insbesondere sichergestellt werden, indem interne Untersuchungen über externe Anwälte als Ombudspersonen durchgeführt werden. Statt als Rückschlag sollte das Urteil als Versuch gesehen werden, Wege zu einem effektiven Schutz von Hinweisgebern aufzuzeigen.
Schutz von betrieblichen Geheimnissen – Whistleblower ausgenommen
Der Bundestag hat am 21. März 2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschlossen und dabei beim Hinweisgeberschutz deutlich nachgebessert. Die Neuregelung soll die „Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ umsetzen. Die Frist dafür war bereits am 9. Juni 2018 abgelaufen.
Einigung zur europäischen Whistleblower-Richtlinie
Europäisches Parlament, Rat und Kommission haben sich im so genannten Trilog-Verfahren auf eine Endfassung der EU-Whistleblower-Richtlinie geeinigt. Dem jetzt gefundenen Kompromiss müssen Parlament und Rat noch formal zustimmen.
Mit der neuen Richtlinie sollen Hinweisgeber, die Missstände berichten, stärker als bisher geschützt werden. Die Richtlinie sieht unter anderem vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro verpflichtet werden sollen, vertrauliche Meldesysteme einzurichten. Auch staatliche Verwaltungsstellen, regionale Verwaltungen und Dienststellen, Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und sonstige Personen des öffentlichen Rechts sollen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Für die einzurichtenden Meldekanäle macht der Richtlinientext detaillierte Vorgaben. Wichtigstes Ziel ist zu gewährleisten, dass Hinweisgeber ihre Identität gegenüber dem Unternehmen nicht aufdecken müssen und somit so weit wie möglich vor Nachteilen geschützt werden.
Whistleblowerschutz aus Brüssel
Mit Hochdruck verhandeln derzeit Europäischer Rat, Europäisches Parlament und Europäische Kommission über die geplante Whistleblower-Richtlinie. Die Kommission hatte im vergangenen Frühjahr einen entsprechenden Entwurf vorgelegt, das Parlament hatte seine Position Anfang Dezember beschlossen und vor wenigen Tagen haben sich die Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Standpunkt geeinigt. Bis Anfang April sollen die Verhandlungen abgeschlossen werden.
Gesetzentwurf des BMJV zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Schwächen beim Whistleblowerschutz
Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung veröffentlicht. Damit soll eine europäische Richtlinie umgesetzt werden. Die Frist dafür läuft allerdings bereits am 9. Juni 2018 ab.