Der Begriff Technik-Compliance oder Technical Compliance (auch: Tech Compliance) ist seit einigen Jahren in die Compliance-Diskussion gelangt. Anlass sind größere Technikskandale (z. B. der Diesel-Skandal) und die Einsicht, dass Technik keinen rechts- und regelfreien Raum bildet, sondern einer Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit bußgeld- und strafbewehrten Geboten und Verboten unterliegt. Die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung im Technikstrafrecht knüpft nicht nur an konkrete Unfälle oder Störungen an, sondern an die Frage, wie ein Betrieb organisiert ist und wie technische Aspekte rechtlich eingebettet werden. Technik-Compliance bedeutet daher, organisatorische Strukturen, Delegationen und Meldewege so zu gestalten und zu dokumentieren, dass rechtliche Risiken gesteuert und Verantwortlichkeiten nachvollziehbar zugeordnet sind – im Vorfeld und nach Schadensereignissen.

Präventive Technik-Compliance: Leitungspflichten und Delegation

Die Pflicht, rechtliche Risiken aus Technik und Organisation zu steuern, ist Leitungspflicht. Sie trifft Geschäftsführungen, Vorstände und sonstige Leitungsorgane, die sich ordnungswidrigkeitenrechtlich – etwa im Rahmen von Unternehmensgeldbußen und Aufsichtspflichtverletzungen nach §§ 130, 30 OWiG – und strafrechtlich an einer tragfähigen Organisation messen lassen müssen. Compliance-Management-Systeme sollen Risiken steuern, indem sie identifiziert, bewertet und durch organisatorische Regelungen und Verfahrensanweisungen kontrolliert werden. Genau das ist im technischen Bereich möglich und deshalb auch geboten.

Die Technik in Unternehmen unterliegt einer Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Vorschriften des nationalen und europäischen Rechts. Diese beschränken sich nicht nur auf Erlaubnisverfahren für Errichtung und Inbetriebnahme, sondern gelten während des gesamten Betriebs bis hin zur Stilllegung. Viele dieser Vorschriften enthalten dynamische Verweisungen auf den Stand der Sicherheitstechnik, sodass sich der organisatorische Anpassungsbedarf fortlaufend verändern kann.

Wir unterstützen Verantwortliche dabei,

  • die bestehende Aufbau- und Ablauforganisation mit Blick auf Technik- und Arbeitsschutzpflichten zu analysieren,
  • Delegationsentscheidungen (von der Leitungsebene auf Betriebs- und Abteilungsleitungen, technische Verantwortliche, Sicherheitsfunktionen wie SiGeKo) klar zu fassen, schriftlich zu dokumentieren und einer systematischen Kontrolle zu unterwerfen,
  • Schulungs- und Einweisungskonzepte sowie interne Meldewege so zu gestalten, dass Pflichtverletzungen möglichst früh erkannt und adressiert werden,
  • technische Regelwerke wie BetrSichV und UVV organisatorisch zu verankern, ohne selbst technische Parameter vorzugeben,
  • Zuständigkeiten sowie Informations- und Meldewege für den Krisenfall festzulegen und Mitarbeiter für den Umgang mit Behörden zu instruieren und zu sensibilisieren.

Ziel ist eine Organisation, in der sowohl Behörden als auch Gerichte sehen können, wer welche Verantwortung trägt, welche Ressourcen und Kompetenzen zugewiesen wurden und wie die Leitung ihrer Überwachungs- und Steuerungspflicht nachgekommen ist.

Interne Aufklärung und interne Ermittlungen (internal investigations) nach Unfällen und Störungen

Kommt es zu einem Unfall, einer technischen Störung oder einem Umweltereignis, sollte anhand vorab festgelegter Zuständigkeiten und Abläufe sichergestellt werden, dass die Kommunikation mit Ermittlungs- und Verwaltungsbehörden rechtmäßig, geordnet und koordiniert erfolgt. Dabei sind gesetzliche Melde-, Auskunfts-, Duldungs- und Vorlagepflichten ebenso zu berücksichtigen wie bestehende Aussage- und Selbstbelastungsschutzrechte. Relevante Unterlagen und Daten sollten gesichert und in ihrem ursprünglichen Zustand erhalten werden. Mitarbeiter sollten über Zuständigkeiten, Dokumentationsanforderungen und die rechtmäßige Kommunikation mit Behörden informiert werden, ohne dass inhaltlich auf Aussagen Einfluss genommen wird. Die organisatorische Verantwortung der Leitung bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Aufgaben auf andere Personen oder Stellen übertragen wurden; erforderlich sind eine sachgerechte Auswahl, klare Instruktion und eine risikoadäquate Überwachung der Delegierten.

Im Anschluss an das Schadensereignis und häufig parallel zu den behördlichen Ermittlungen kann eine interne Klärungsphase erfolgen – häufig in Form von internen Ermittlungen (internal investigations). Wir begleiten diese Phase, indem wir zeitnah in das Unternehmen gehen, den Hergang mit den Verantwortlichen und Beteiligten besprechen und eine erste strukturierte Tatsachengrundlage erarbeiten. Wir befragen Auskunftspersonen gezielt, um technische und organisatorische Abläufe aus ihrer Perspektive zu verstehen, und sichten relevante Unterlagen – Delegationsnachweise, Betriebsanweisungen, Schulungsunterlagen, Prüfberichte, interne Hinweise oder behördliche Auflagen.

Wir verstehen uns dabei nicht als technische Gutachter, sondern als juristisch-organisatorische Berater: Wir helfen, den Sachverhalt so aufzubereiten, dass er gegenüber Staatsanwaltschaft, Fachbehörden und Berufsgenossenschaften konsistent und nachvollziehbar dargestellt werden kann. Im besten Fall trägt diese interne Aufklärung dazu bei, dass Ermittlungsbehörden Informationen erhalten, die eine Einstellung des Verfahrens oder eine Reduktion von Strafen und Bußgeldern, einschließlich einer möglichen Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG bei entsprechenden aufsichtspflichtbezogenen Vorwürfen nach § 130 OWiG, ermöglichen. Interne Ermittlungen helfen dabei nicht nur, den Sachverhalt zu klären, sondern auch interne Rückschaufehler zu vermeiden, die aus der menschlichen Verzerrung entstehen können, ein Schadensereignis im Nachhinein „härter“ zu beurteilen, als es dem damaligen Informationsstand entsprach.

Verbindung zu Verteidigung und Rückschaufehler

Interne Ermittlungen sind eng mit der Strafverteidigung im Technikstrafrecht verknüpft. Die in der internen Aufklärung gewonnenen Erkenntnisse fließen ein in schriftliche Einlassungen, die technische und organisatorische Zusammenhänge präzise darstellen, in die Diskussion mit Sachverständigen, insbesondere dort, wo der Stand von Wissenschaft und Technik und frühere Genehmigungen oder Prüfungen bewertet werden, und in die verfahrenspsychologische Einordnung von Bewertungen. Mit Blick auf den Rückschaufehler (Hindsight Bias) hilft die interne Aufarbeitung, zu klären, welche Informationen ex ante vorhanden waren, wie Risiken damals eingeschätzt wurden und welche Entscheidungsmaßstäbe realistisch waren, sodass spätere Bewertungen nicht unzulässig verschärft werden. Wie auf unserer Seite Verteidigung im Technikstrafrecht dargestellt, fließen die Ergebnisse dieser internen Ermittlungen unmittelbar in die strafrechtliche Verteidigungsstrategie ein und tragen dazu bei, Bewertungen von Sorgfaltspflichten und Organisationsverantwortung verfahrenspsychologisch informiert und technisch-organisatorisch präzise zu gestalten.

Technik-Compliance als Teil eines konsistenten Systems

Unsere Arbeit im Bereich Technik-Compliance ist Teil eines konsistenten Systems: Die Hauptseite Technikstrafrecht beschreibt die Rechtsgrundlagen, Risikoachsen und die Bedeutung von Organisation und Stand der Technik. Die Seite Verteidigung im Technikstrafrecht stellt dar, wie wir im Ermittlungs- und Hauptverfahren agieren, technische Gutachten einordnen und verfahrenspsychologische Erkenntnisse nutzen. Die Seite betreffend Compliance und interne Aufklärung hier zeigt, wie wir Leitungspflichten, Delegation und interne Meldewege präventiv strukturieren und wie wir nach Unfällen und Störungen interne Ermittlungen (internal investigations) begleiten. Damit bildet Technik-Compliance zusammen mit der strafrechtlichen Verteidigung und den internen Ermittlungen nach Schadensereignissen bestenfalls ein geschlossenes System zur Steuerung von Verantwortung und Risiko im Technikstrafrecht.

Gemeinsam tragen diese Perspektiven dazu bei, Unternehmen und Verantwortungsträgern ein strafrechtlich und ordnungswidrigkeitenrechtlich belastbares Organisations- und Verteidigungskonzept im Technikstrafrecht an die Hand zu geben – ohne technische Beratung im engeren Sinne, aber mit einem klaren Blick auf rechtliche Verantwortung und verfahrenspraktische Anforderungen.

Ansprechpartner
Dr. David Albrecht
Fabian Breuer