Der Bundestag hat am 21. März 2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschlossen und dabei beim Hinweisgeberschutz deutlich nachgebessert. Die Neuregelung soll die „Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ umsetzen. Die Frist dafür war bereits am 9. Juni 2018 abgelaufen.

Auch Unternehmen können für unerlaubte Offenlegungen durch ihre Mitarbeiter haften

Das neue GeschGehG definiert zunächst den Begriff „Geschäftsgeheimnisse“ sowie die erlaubten und nichterlaubten Handlungen zur Erlangung. Außerdem werden zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen für die Nutzung bzw. Offenlegung unerlaubt erlangter Geschäftsgeheimnisse festgelegt. Der Inhaber der genutzten bzw. offengelegten Informationen kann danach unter anderem Beseitigung und Unterlassung sowie die Vernichtung, Herausgabe und ggf. einen Rückruf verlangen. Außerdem werden Auskunftsrechte und Schadensersatzpflichten bei Verletzung der Auskunftspflichten statuiert. Dabei haftet neben dem eigentlichen Verletzer gegebenenfalls auch das Unternehmen, bei dem er angestellt oder beschäftigt ist. § 23 des neuen GeschGehG normiert einen selbstständigen strafrechtlichen Tatbestand für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

Tatbstandsausnahme für Hinweisgeber

Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde durch die Empfehlungen der Ausschüsse erheblich verändert. Von der Opposition, den angehörten Sachverständigen, aber auch in der Öffentlichkeit wurde beim Regierungsentwurf insbesondere ein mangelnder Schutz für Hinweisgeber kritisiert. Anders als zunächst vorgesehen, werden deshalb jetzt Whistleblower schon vom Tatbestand einer Geheimnisschutzverletzung ausgenommen. Die Bundesregierung hatte hier lediglich eine Rechtfertigung vorgesehen.

Ausschließlich „hehre“ Motivation nicht mehr erforderlich

Voraussetzung für diese Rechtfertigung war, dass die „offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Nach der jetzt neuen Ausnahmeregelung ist das nicht mehr erforderlich, sondern jetzt soll „die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet [sein], das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Die gemeldete rechtwidrige Handlung oder das Fehlverhalten müssen entweder tatsächlich vorliegen oder der Hinweisgeber zumindest entsprechend gutgläubig sein, um unter den Ausnahmetatbestand zu fallen.

Das neue Gesetz muss jetzt noch den Bundesrat passieren und soll dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Rechtsanwalt Dr. Rainer Frank:

Das GeschGehG stärkt den Hinweisgeberschutz. Diejenigen, die im öffentlichen Interesse auf rechtswidrige Handlungen hinweisen, sollen keine strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen befürchten müssen. Das ist aber nur der erste Schritt. Deutschland muss so bald wie möglich die Whistleblowerschutzrichtlinie, die in Brüssel vor ihrer Verabschiedung steht, umsetzen. Erst dann wird ein umfassender – und damit auch arbeitsrechtlicher – Hinweisgeberschutz gewährleistet. Die Whistleblowerschutzrichtlinie gibt genaue Vorgaben für unternehmensinterne Meldesysteme, welche die Vertraulichkeit der Identität von Hinweispersonen gewährleisten müssen. Mit einer schnellen Umsetzung gewinnen deshalb auch Unternehmen zeitnah Rechtssicherheit beim Umgang mit Hinweisgebern.