Compliance
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BGH zum Einfluss von Compliance auf ein Bußgeld
Beschlagnahmefreiheit für anwaltliche Compliance-Ombudspersonen?
Anmerkungen zu der katastrophalen und falschen Entscheidung des LG Bochum vom 16.03.2016
Dürfen Informationen anonymer Hinweisgeber bei als Compliance-Ombudspersonen fungierenden Rechtsanwälten beschlagnahmt werden?
Die Frage, ob von Rechtsanwälten im Rahmen interner Untersuchungen erstellte Unterlagen der Beschlagnahme zugänglich sind, ist von der Rechtsprechung bis dato nur uneinheitlich beantwortet worden. Während das LG Hamburg 2010 entschied, dass anwaltliche Unterlagen aus Internal Investigations sowohl bei dem Unternehmen als auch beim Anwalt beschlagnahmt werden dürfen (Beschl. v. 10.10.2010 – 608 Qs 18/10), verneinte das LG Mannheim zwei Jahre später immerhin die Möglichkeit der Beschlagnahme in der Anwaltskanzlei (Beschl. v. 03.07.2012 – 24 Qs 1/12), sofern sich der Anwalt nicht als Außendepot für Mandantenunterlagen missbrauchen lässt. Das LG Braunschweig letztlich (Beschl. v. 21.07.2015 – 6 Qs 116/15) ließ eine Beschlagnahme weder bei dem Anwalt noch beim Unternehmen zu.
Die Frage, wie es um die Beschlagnahmefähigkeit von Informationen von und über Hinweisgeber bei Compliance-Ombudspersonen bestellt ist, hat nunmehr das LG Bochum erstmals beantwortet – und zu Gunsten einer Beschlagnahme bejaht (Beschl. v. 16.03.2016 – 6 Qs 1/16). Wir hoffen dringend, dass die nachfolgende Rechtsprechung eine ähnliche Entwicklung nehmen wird wie in den drei oben erwähnten Fällen um die Internal Investigations.
Wir halten die Entscheidung für falsch. Die Rechtslage wird nicht erfasst, und die Entscheidung konterkariert die Bemühungen von Unternehmen und der öffentlichen Hand, Ombudsleute und Vertrauensanwälte als Mittel von Criminal Compliance zu etablieren.
Schutz von Whistleblowern - das neue Hinweisgebersystem der BaFin
§ 4 d FinDAG schafft einen gesetzlichen Schutz von Hinweisgebern
Hinweisgeber können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren. Damit sich potentielle Hinweisgeber entschließen, von ihnen wahrgenommene Missstände aufzudecken, bedürfen sie allerdings eines effektiven gesetzlich gewährleisteten Schutzes.
Im Finanzsektor wird ein solcher Schutz künftig bezüglich externer Meldungen an die BaFIN gewährt. Der neue § 4d FinDAG könnte und sollte eine Vorbildfunktion erlangen.
Beschlagnahme und Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen aus Internal Investigations
Dürfen von Rechtsanwälten im Rahmen interner Untersuchungen erstellte Unterlagen beim Unternehmen und/oder in der Anwaltskanzlei beschlagnahmt werden?
Interne Untersuchungen – Internal Investigations, auch als interne Erhebungen bezeichnet – sind in großen und mittleren Unternehmen an der Tagesordnung. Sie zielen auf Aufklärung innerbetrieblicher Verdachtsfälle, um die Sanktion von Rechtsverstößen zu ermöglichen und Rechts- und Regeltreue in der Zukunft zu gewährleisten. Insbesondere die durch externe Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer durchgeführten internen Untersuchungen sind zu einem nicht mehr wegzudenkenden Bestandteil effektiver Compliance-Management-Systeme geworden.
Im Rahmen von internen Untersuchungen werden durch die mit den Ermittlungen betrauten Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Dokumente erstellt: Protokolle über Interviews von Mitarbeitern, Zwischen- oder Abschlussberichte. Diese Dokumente sind auch für die staatlichen Ermittlungsbehörden von Interesse.
Beschleunigungszahlungen an Amtsträger - Vorteilsgewährung oder Bestechung?
Sind Beschleunigungszahlungen strafbar nur als Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB oder doch als Bestechung gem. § 334 StGB?
Beschleunigungszahlungen zielen nicht auf ein rechtswidriges Ergebnis des Handelns des begünstigten Amtsträgers, sondern darauf, dass er sich der Sache beschleunigt annimmt. Schaut man auf das Ergebnis, könnte es sich um bloße Vorteilsgewährung handeln. Blickt man hingegen auf das Verfahren, dann könnte Bestechung gegeben sein.
Kommt in Deutschland ein neues Unternehmensstrafrecht?
Wird es in Deutschland demnächst eine direkte strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen geben?
Die Ausgangslage
Gegenwärtig gibt es in Deutschland keine Norm, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen selbst begründet. Als Status quo gilt immer noch der Grundsatz „societas delinquere non potest“.
Der deutsche Gesetzgeber hatte sich nämlich für ein schuldorientiertes, also an eine Person anknüpfendes Strafrecht entschieden. Bei einem Unternehmen gibt es aber keine Handlungsfähigkeit der Gesellschaft selbst und daher auch keine Schuldfähigkeit.
Korruption - Anzeigepflicht vs. Steuergeheimnis
Betriebsprüfer der Finanzämter müssen bei Korruptionsverdacht die Staatsanwaltschaft einschalten
Bestechung und Bestechlichkeit: Beginn der Verfolgungsverjährung
§§ 331 bis 334 StGB, §§ 78, 78 a StGB: Beginn der Verjährung von Bestechung erst bei vollständiger Erfüllung der Unrechtsvereinbarung (BGH 1 StR 633/10 vom 06.09.2011)
Zuwendungen zur Klimapflege als strafbare Vorteilsgewährung
BGH: Großzügige Einladungen an Bundesbahndirektor sind nach §§ 331, 333 StGB strafbar
Zuwendungen an Amtsträger, die der „allgemeinen Klimapflege“ oder „politischen Landschaftspflege“ dienen, sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig strafbar als Vorteilsgewährung an Amtsträger gemäß § 333 StGB und als Vorteilsnahme durch den Amtsträger gemäß § 331 StGB. Die hier vorzustellende Entscheidung betrifft Zuwendungen eines Bauunternehmers an einen Bundesbahndirektor der Deutsche Bahn Netz AG.
Der Unternehmensanwalt im Strafrecht
Bundesrechtsanwaltskammer beschreibt Tätigkeitsfelder, Aufgaben und Pflichten des Unternehmensanwalts im Strafrecht
Unternehmen nehmen in wachsendem Umfang auf dem Gebiet des Strafrechts die Dienstleistungen von Rechtsanwälten in Anspruch. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in einem Thesenpapier die Aufgaben und Pflichten des Unternehmensanwalts im Strafrecht bei der Beratung (präventiv oder auf den Einzelfall bezogen) und Vertretung von Unternehmen beschrieben.