Compliance
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Unternehmen erkennen die Bedeutung von Compliance, an der Umsetzung hapert es aber oft
Mehr und mehr Unternehmen erkennen die Bedeutung eines effektiven Compliance Managements. Das geht aus der aktuellen Berufsfeldstudie hervor, die die Quadriga Hochschule Berlin und der Bundesverband der Compliance Manager im Dezember veröffentlicht haben.
Die Untersuchung „Führung und Organisation der Compliance “ wurde im August und September 2017 als Online-Befragung durchgeführt, insgesamt haben 586 Compliance-Manager, überwiegend aus Deutschland, aber auch aus Österreich und der Schweiz, teilgenommen.
Hinweisgeberschutz: Auch anonyme Hinweise können in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen
Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2003 ist überholt
Die Entscheidung des BAG: Anonyme Teilnahme an der geistigen Auseinandersetzung ist nicht möglich
Das BAG hat im Jahr 2003 (BAG 2 AZR 235/02 vom 03.07.2003; NJW 2004, 1547) im Fall einer anonym erstatteten Strafanzeige entschieden, dass anonyme Äußerungen nicht dem Grundrecht der Meinungsfreiheit unterfallen; denn: "Ohne deutlich erkennbare Zuordnung der Äußerung ist eine Teilnahme an der geistigen Auseinandersetzung nicht möglich." Die Entscheidung muss heute als überholt angesehen werden.
Zur Beschlagnahmefreiheit bei Compliance-Anwälten und Vertrauensanwälten
Schweizer Bundesstrafgericht: Sachverhaltsaufklärung zur rechtlichen Bewertung ist geschützte anwaltliche Tätigkeit
Die Abgrenzung zwischen Anwaltstätigkeit und reiner Compliancetätigkeit ist nicht immer einfach zu treffen, hat aber weitreichende Folgen: Die Anwaltstätigkeit profitiert vom Beschlagnahmeschutz; geht es lediglich um die Durchführung oder Überprüfung konkreter Compliance-Aufgaben können die Strafverfolgungsbehörden zugreifen.
EU erwägt Ausweitung der Einsichtsrechte von Strafverfolgungsbehörden in Kontenregister
Öffentliche Konsultation gestartet
Die EU-Kommission hat eine Konsultation veröffentlicht, mit der sie Meinungen zu einem breiteren Zugang zu zentralen Bank- und Zahlungskontenregistern für Strafverfolgungsbehörden einholen will. Die Befragung richtet sich an Einzelpersonen, Behörden, internationale und regionale Organisationen, Strafverfolgungsbehörden, Finanzunternehmen, Verbraucherverbände und zivilgesellschaftlichen Organisationen.
Neues Gesetz zum Schutz von Whistleblowern in Italien
Deutschland hinkt beim Hinweisgeberschutz hinterher
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Menschenrechte im Focus der Compliance
Menschenrechte spielen in den Compliance Programmen der Unternehmen oft nur eine untergeordnete Rolle. Zumeist fehlt es jedenfalls an einem klaren Konzept und verbindlichen unternehmensinternen Vorgaben. Unternehmen sind allerdings gut beraten, das Thema Menschenrechte verstärkt und strategisch anzugehen. Denn Verbraucher, Geschäftskunden, Mitarbeiter und zunehmend Investoren erwarten Klarheit und Transparenz. Die Beachtung von Menschenrechtsstandards sollte wie Antikorruption Teil eines effektiven Compliance Management Systems sein, zumal Verflechtungen zwischen Korruption und Menschenrechtsverstößen ohnehin die Regel sind.
Informationsaustausch über Finanzkonten
Seit dem 30. September hat der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen der Bundesrepublik und 49 Staaten und Gebieten begonnen. Weitere Staaten und Gebiete werden zum 30. September 2018 folgen. Grundlage für den Informationsaustausch ist die multilaterale Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch, die 2014 unterzeichnet wurde und der sich in der Folgezeit zahlreiche Länder angeschlossen haben. Darin verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an diesen zu übermitteln. Der Austausch soll einmal jährlich stattfinden, erstmals ist der Besteuerungszeitraum 2016 betroffen. Finanzinstitute, dazu gehören u. a. Banken, Verwahrstellen, Makler und bestimmte Versicherungsgesellschaften, müssen Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge mitteilen. Die Umsetzung des Abkommens in innerstaatliches Recht erfolgte durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl I 2015, 2531).
Die neue Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO)
Was Unternehmen erwartet
Ab dem 25.05.2018 regelt die EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Verarbeitung personenbezogener Daten EU-weit einheitlich. Die DSGVO enthält dabei etliche neue Anforderungen, die zum Teil deutlich über das bisherige Bundesdatenschutzgesetz hinausgehen. Die DSGVO gilt ab dem genannten Zeitraum in den Mitgliedsstaaten direkt, das heißt ohne weitere Umsetzung ins nationale Recht.
Auf eine „Schonfrist“ in der Zeit nach dem 25.05.2018 sollte nicht spekuliert werden. Praktisch bedeutet das Datum für Unternehmen auf Grund der knapp bemessenen Zeit einen hohen Umsetzungsdruck, da die vorzunehmenden Änderungen erheblich in Unternehmensprozesse hineinwirken.
BGH zum Einfluss von Compliance auf ein Bußgeld
Beschlagnahmefreiheit für anwaltliche Compliance-Ombudspersonen?
Anmerkungen zu der katastrophalen und falschen Entscheidung des LG Bochum vom 16.03.2016
Dürfen Informationen anonymer Hinweisgeber bei als Compliance-Ombudspersonen fungierenden Rechtsanwälten beschlagnahmt werden?
Die Frage, ob von Rechtsanwälten im Rahmen interner Untersuchungen erstellte Unterlagen der Beschlagnahme zugänglich sind, ist von der Rechtsprechung bis dato nur uneinheitlich beantwortet worden. Während das LG Hamburg 2010 entschied, dass anwaltliche Unterlagen aus Internal Investigations sowohl bei dem Unternehmen als auch beim Anwalt beschlagnahmt werden dürfen (Beschl. v. 10.10.2010 – 608 Qs 18/10), verneinte das LG Mannheim zwei Jahre später immerhin die Möglichkeit der Beschlagnahme in der Anwaltskanzlei (Beschl. v. 03.07.2012 – 24 Qs 1/12), sofern sich der Anwalt nicht als Außendepot für Mandantenunterlagen missbrauchen lässt. Das LG Braunschweig letztlich (Beschl. v. 21.07.2015 – 6 Qs 116/15) ließ eine Beschlagnahme weder bei dem Anwalt noch beim Unternehmen zu.
Die Frage, wie es um die Beschlagnahmefähigkeit von Informationen von und über Hinweisgeber bei Compliance-Ombudspersonen bestellt ist, hat nunmehr das LG Bochum erstmals beantwortet – und zu Gunsten einer Beschlagnahme bejaht (Beschl. v. 16.03.2016 – 6 Qs 1/16). Wir hoffen dringend, dass die nachfolgende Rechtsprechung eine ähnliche Entwicklung nehmen wird wie in den drei oben erwähnten Fällen um die Internal Investigations.
Wir halten die Entscheidung für falsch. Die Rechtslage wird nicht erfasst, und die Entscheidung konterkariert die Bemühungen von Unternehmen und der öffentlichen Hand, Ombudsleute und Vertrauensanwälte als Mittel von Criminal Compliance zu etablieren.