Compliance
News
EU-weiter Whistleblowerschutz und Pflicht zur Schaffung von Hinweisgebersystemen
EU-Kommission stellt Richtlinienentwurf vor
Mit einer neuen Richtlinie will die EU-Kommission den Schutz von Hinweisgebern in der Europäischen Union verbessern. Die entsprechenden Pläne wurden Ende April in Brüssel vorgestellt.
Der jetzt vorgelegte Entwurf soll EU-weiten Schutz bei der Meldung von Verstößen gegen das EU-Recht in bestimmten Bereichen gewährleisten, z.B. öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz und Schutz der Privatsphäre. Geht es nach den Vorstellungen der Kommission, sollen die Mitgliedstaaten aber nicht nur in diesen Bereichen tätig werden, sondern darüber hinaus umfassende Rahmenbedingungen für den Schutz von Hinweisgebern schaffen.
Globale Bedeutung von Compliance
G-20 wollen Compliance-Strukturen stärken
Dass Korruption kein nationales Problem ist, haben auch die G-20-Staaten erkannt – seit vielen Jahren steht daher auch hier der Kampf gegen Korruption auf der Tagesordnung. In Hamburg beim Gipfeltreffen im Juli 2017 haben sich die Staats- und Regierungschefs mit konkreten möglichen Maßnahmen befasst.
Unternehmen erkennen die Bedeutung von Compliance, an der Umsetzung hapert es aber oft
Mehr und mehr Unternehmen erkennen die Bedeutung eines effektiven Compliance Managements. Das geht aus der aktuellen Berufsfeldstudie hervor, die die Quadriga Hochschule Berlin und der Bundesverband der Compliance Manager im Dezember veröffentlicht haben.
Die Untersuchung „Führung und Organisation der Compliance “ wurde im August und September 2017 als Online-Befragung durchgeführt, insgesamt haben 586 Compliance-Manager, überwiegend aus Deutschland, aber auch aus Österreich und der Schweiz, teilgenommen.
Hinweisgeberschutz: Auch anonyme Hinweise können in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen
Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2003 ist überholt
Die Entscheidung des BAG: Anonyme Teilnahme an der geistigen Auseinandersetzung ist nicht möglich
Das BAG hat im Jahr 2003 (BAG 2 AZR 235/02 vom 03.07.2003; NJW 2004, 1547) im Fall einer anonym erstatteten Strafanzeige entschieden, dass anonyme Äußerungen nicht dem Grundrecht der Meinungsfreiheit unterfallen; denn: "Ohne deutlich erkennbare Zuordnung der Äußerung ist eine Teilnahme an der geistigen Auseinandersetzung nicht möglich." Die Entscheidung muss heute als überholt angesehen werden.
Zur Beschlagnahmefreiheit bei Compliance-Anwälten und Vertrauensanwälten
Schweizer Bundesstrafgericht: Sachverhaltsaufklärung zur rechtlichen Bewertung ist geschützte anwaltliche Tätigkeit
Die Abgrenzung zwischen Anwaltstätigkeit und reiner Compliancetätigkeit ist nicht immer einfach zu treffen, hat aber weitreichende Folgen: Die Anwaltstätigkeit profitiert vom Beschlagnahmeschutz; geht es lediglich um die Durchführung oder Überprüfung konkreter Compliance-Aufgaben können die Strafverfolgungsbehörden zugreifen.
EU erwägt Ausweitung der Einsichtsrechte von Strafverfolgungsbehörden in Kontenregister
Öffentliche Konsultation gestartet
Die EU-Kommission hat eine Konsultation veröffentlicht, mit der sie Meinungen zu einem breiteren Zugang zu zentralen Bank- und Zahlungskontenregistern für Strafverfolgungsbehörden einholen will. Die Befragung richtet sich an Einzelpersonen, Behörden, internationale und regionale Organisationen, Strafverfolgungsbehörden, Finanzunternehmen, Verbraucherverbände und zivilgesellschaftlichen Organisationen.
Neues Gesetz zum Schutz von Whistleblowern in Italien
Deutschland hinkt beim Hinweisgeberschutz hinterher
Vor wenigen Tagen hat das italienische Parlament ein Gesetz zum Schutz von Whistleblowern verabschiedet. Auch auf EU-Ebene bewegt sich etwas. In Deutschland allerdings ist man noch lange nicht soweit.
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Menschenrechte im Focus der Compliance
Menschenrechte spielen in den Compliance Programmen der Unternehmen oft nur eine untergeordnete Rolle. Zumeist fehlt es jedenfalls an einem klaren Konzept und verbindlichen unternehmensinternen Vorgaben. Unternehmen sind allerdings gut beraten, das Thema Menschenrechte verstärkt und strategisch anzugehen. Denn Verbraucher, Geschäftskunden, Mitarbeiter und zunehmend Investoren erwarten Klarheit und Transparenz. Die Beachtung von Menschenrechtsstandards sollte wie Antikorruption Teil eines effektiven Compliance Management Systems sein, zumal Verflechtungen zwischen Korruption und Menschenrechtsverstößen ohnehin die Regel sind.
Informationsaustausch über Finanzkonten
Seit dem 30. September hat der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen der Bundesrepublik und 49 Staaten und Gebieten begonnen. Weitere Staaten und Gebiete werden zum 30. September 2018 folgen. Grundlage für den Informationsaustausch ist die multilaterale Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch, die 2014 unterzeichnet wurde und der sich in der Folgezeit zahlreiche Länder angeschlossen haben. Darin verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an diesen zu übermitteln. Der Austausch soll einmal jährlich stattfinden, erstmals ist der Besteuerungszeitraum 2016 betroffen. Finanzinstitute, dazu gehören u. a. Banken, Verwahrstellen, Makler und bestimmte Versicherungsgesellschaften, müssen Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge mitteilen. Die Umsetzung des Abkommens in innerstaatliches Recht erfolgte durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl I 2015, 2531).
Die neue Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO)
Was Unternehmen erwartet
Ab dem 25.05.2018 regelt die EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Verarbeitung personenbezogener Daten EU-weit einheitlich. Die DSGVO enthält dabei etliche neue Anforderungen, die zum Teil deutlich über das bisherige Bundesdatenschutzgesetz hinausgehen. Die DSGVO gilt ab dem genannten Zeitraum in den Mitgliedsstaaten direkt, das heißt ohne weitere Umsetzung ins nationale Recht.
Auf eine „Schonfrist“ in der Zeit nach dem 25.05.2018 sollte nicht spekuliert werden. Praktisch bedeutet das Datum für Unternehmen auf Grund der knapp bemessenen Zeit einen hohen Umsetzungsdruck, da die vorzunehmenden Änderungen erheblich in Unternehmensprozesse hineinwirken.