Im Technikstrafrecht ist das Ermittlungsverfahren, lange vor einer Hauptverhandlung, oft der entscheidende Verfahrensabschnitt: Hier werden technische Abläufe, Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten erstmals umfassend aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden bewertet. Unsere Verteidigung setzt bewusst früh an – idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren –, um Verfahren verfahrensrechtlich, materiell-rechtlich und verfahrenspsychologisch zu strukturieren und eine möglichst frühe, günstige Erledigung anzustreben.

Ausgangslage: Unfall, Störung, behördliche Maßnahmen

Typische Ausgangssituationen im Technikstrafrecht sind Betriebsunfälle mit Personen- oder Sachschäden, Brand- oder Explosionsereignisse sowie Umweltschäden, nach denen Polizei, Staatsanwaltschaft, Fachbehörden und/oder Berufsgenossenschaften tätig werden. Häufig folgen

  • Sicherungsmaßnahmen am Unfallort,
  • Ermittlungen in Betrieb und Verwaltung,
  • Anzeigen gegenüber dem Unfallversicherungsträger und ggf. an die Arbeitsschutzaufsicht,
  • erste Zeugenvernehmungen,
  • Ankündigungen oder die Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Betriebsstätten oder Verwaltungen,
  • unter Umständen bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen konkrete Verantwortungsträger.

Gerade in dieser Phase ist es entscheidend, keine unbedachten Einlassungen abzugeben. Insbesondere muss beachtet werden, dass, während gegenüber den Strafverfolgungsbehörden keine Angaben gemacht werden müssen, gegenüber dem Unfallversicherungsträger und ggf. gegenüber der Arbeitsschutzbehörde Anzeige- und Informationspflichten bestehen können, die mit den Interessen im Strafverfahren vorsichtig in Einklang gebracht werden müssen. Es ist deshalb frühzeitig eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die technische und organisatorische Besonderheiten ebenso berücksichtigt wie verfahrenspsychologische Dynamiken.

Erste Schritte: Akteneinsicht, Strukturierung, Schutz der Mandanten

Wie in vielen anderen Bereichen gilt auch im Technikstrafrecht: Verteidigung beginnt mit Informationen. Regelmäßig ist erster Schritt neben der Sammlung interner Informationen die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde und die Beantragung von Akteneinsicht; Äußerungen zur Sache ohne Kenntnis der Akte sind nur in Ausnahmefällen sinnvoll.

Wir klären zunächst:

  • Wie wurde das Verfahren eingeleitet und mit welchen Informationen (Strafanzeige, behördliche Meldung, Unfallbericht, Medienberichterstattung)?
  • Welche technischen Unterlagen, Gutachten oder internen Berichte befinden sich bereits in der Akte?
  • Welche Personen sind als Beschuldigte oder Zeugen in den Blick geraten – Leitungsebene, Betriebsorganisationsverantwortliche, technische Fachvorgesetzte?
  • Welche Annexfolgen können drohen (aufsichtsrechtliche Maßnahmen, berufs- oder beamtenrechtliche Konsequenzen, interne Verfahren im Unternehmen)?

Auf dieser Grundlage wird das Verfahren beruhigt, Vernehmungstermine werden – wo angezeigt und möglich – abgesagt oder abgestimmt, und die weitere Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden wird strukturiert. Nicht selten stützen sich unsere Einlassungen und die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden auf Ergebnisse interner Ermittlungen (internal investigations), die wir im Rahmen der Technik-Compliance und internen Aufklärung begleiten und die eine belastbare Tatsachengrundlage für das Verfahren schaffen.

Technik verstehen: Gutachten, Organisation und „Stand der Wissenschaft und Technik“

Verfahren im Technikstrafrecht sind häufig gutachtenbestimmt: Fachgutachter bewerten technische Abläufe, Anlagenzustände und Sicherheitskonzepte. Wir nehmen diese Sachverständigengutachten nicht nur rechtlich, sondern auch technisch ernst – und prüfen,

  • welche Annahmen und Referenzwerte dem Gutachten zugrunde liegen,
  • wie der Stand von Wissenschaft und Technik definiert wird,
  • ob frühere Genehmigungen, Prüfberichte oder interne Dokumentationen korrekt eingeordnet wurden, und
  • ob aus späteren Erkenntnissen unzulässig auf frühere Entscheidungen geschlossen wird.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem sog. Rückschaufehler (Hindsight Bias): Gutachter und Entscheidungsträger können dazu tendieren, Maßnahmen im Nachhinein strenger zu beurteilen, weil sie das Schadensereignis und dessen Verlauf kennen. Die Tatbestandsmerkmale der Sorgfaltspflichtverletzung sowie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadensereignisses sind Einfallstore für solch eine Verzerrung; es erfolgt eine Vermischung zwischen Ex-post- und Ex-ante-Betrachtung. Eine verfahrenspsychologisch sensibilisierte Verteidigung arbeitet heraus, welcher Entscheidungsmaßstab ex ante realistisch war, welche Informationen tatsächlich vorlagen und wie Risiken damals plausibel bewertet werden konnten. So werden technische Gutachten nicht einfach hingenommen, sondern kritisch und differenziert ausgewertet. Die verfahrenspsychologische Sensibilität für Muster wie den Rückschaufehler ist dabei kein Annex, sondern fester Bestandteil unseres Ansatzes im Technikstrafrecht und findet sich in der Organisation von Verfahren ebenso wieder wie in unseren internen Ermittlungen (internal investigations).

Organisationsverantwortung und Verantwortungszurechnung

Ein wesentlicher Teil der Verteidigung im Technikstrafrecht betrifft die Frage, wie Pflichten im Unternehmen oder in der Behörde verteilt und wahrgenommen wurden. Wir analysieren

  • die Aufbau‑ und Ablauforganisation,
  • Delegationsketten (Leitung, Betriebs- und Abteilungsleitungen, technische Verantwortliche, Sicherheitsfunktionen wie SiGeKo),
  • Schulungs- und Einweisungskonzepte,
  • die internen Meldewege und den Umgang mit Hinweisen oder Auflagen.

Ziel ist es, Zurechnungen von Verantwortlichkeit nachvollziehbar einzuordnen und vorschnelle Annahmen von Organisationsverschulden zu korrigieren, wenn die reale Organisation tragfähig war oder Verantwortlichkeiten anders lagen als zunächst angenommen. Dies betrifft nicht nur die Unternehmensleitung, sondern auch die Frage, ob einzelne Fachvorgesetzte oder Sicherheitsbeauftragte zu Unrecht in den Fokus geraten sind.

Verfahrensstrategie: frühe Erledigung, Schutz vor Folgewirkungen

Unsere Verteidigungsstrategie zielt – wo immer möglich – auf eine frühe, rechtlich tragfähige Erledigung des Verfahrens ab, etwa durch

  • überzeugende schriftliche Einlassungen, die technische und organisatorische Zusammenhänge präzise darstellen und so zudem Empathie im Sinne einer kognitiven Perspektivenübernahme ermöglichen,
  • die Einordnung von Gutachten, ggf. mit Gegenüberstellung eigener technischer Bewertungen,
  • das Herausarbeiten verfahrenspsychologischer Verzerrungen (z. B. Rückschaufehler, Drang des Menschen zur Kausalitätserklärung und zum Strafen, Druck durch Öffentlichkeit oder interne Erwartungen, zu frühe Meinungsbildung) und deren Einfluss auf Bewertungen,
  • Darlegung der übergeordneten Compliance-Strukturen und -Maßnahmen, die den Willen zur systemischen Vermeidung von Rechtsverstößen demonstrieren (Compliance-Defence),
  • die frühzeitige Klärung von Annexfolgen (aufsichtsrechtliche, berufs- oder beamtenrechtliche Konsequenzen, innerbetriebliche Verfahren) und deren Berücksichtigung in der Gesamtstrategie.

Dabei orientieren wir uns an den materiell-rechtlichen, strafprozessualen und verfahrenspsychologischen Spezifika, wie sie auch in anderen Bereichen, in denen meist Fahrlässigkeitstaten in Rede stehen, eine Rolle spielen, wie etwa im Medizinstrafrecht, übertragen diese aber auf die technische und organisatorische Realität des jeweiligen Betriebs.

Kommunikation: Mandanten, Behörden, Betroffene, Öffentlichkeit

Verteidigung im Technikstrafrecht bedeutet auch, Kommunikation zu strukturieren:

  • gegenüber Mandantinnen und Mandanten, die nach einem Unfall oder einer Störung nicht selten unter Druck stehen und schnelle Antworten benötigen,
  • gegenüber Ermittlungsbehörden, Fachbehörden und Berufsgenossenschaften,
  • ggf. gegenüber internen Gremien (Aufsichtsrat, Betriebsrat) und – in besonderen Fällen – gegenüber der Öffentlichkeit oder, wenn Menschen zu Schaden gekommen sind, gegenüber den Geschädigten oder deren Angehörigen.

Zu frühe oder unkoordinierte Äußerungen können ein Verfahren „kontaminieren“ oder Annexfolgen verschärfen; eine sorgfältig geplante Kommunikationsstrategie trägt dazu bei, rechtliche Risiken zu begrenzen und persönliche wie institutionelle Integrität zu schützen.

Unsere Verteidigung im Technikstrafrecht ist Teil eines Dreiklangs aus frühzeitiger strafrechtlicher Verteidigung, präventiver Technik-Compliance und internen Ermittlungen (internal investigations) nach Unfällen und Störungen, wie auf unseren entsprechenden Seiten dargestellt. Jeder Fall ist individuell – unsere Verteidigung ist es auch.

Ansprechpartner
Dr. David Albrecht
Prof. Dr. Sebastian T. Vogel
Fabian Breuer