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Schlichtungsstellen der BÄK: rund 2.200 Behandlungsfehler 2017
Keine Aussage über Strafverfahren gegen Ärzte
Für das Jahr 2017 vermelden die Schlichtungsstellen und Gutachter der Bundesärztekammer (BÄK) 2.213 Behandlungsfehler. In 1.783 Fällen führten die Fehler zu Gesundheitsschäden, davon in 62 Fällen zum Tod des Patienten. Ist auch jeder Einzelfall ein Fall zu viel, ist die Statistik im Ganzen gleichwohl nicht dramatisch angesichts von 19,5 Millionen Krankenhausbehandlungen und rund einer Milliarde Arzt-Patienten-Kontakten in Arztpraxen jährlich insgesamt. Über die Gefahr, als Arzt, Ärztin oder Pflegekraft zum oder zur Beschuldigten eines Strafverfahrens zu werden, sagt die Statistik indes wenig bis nichts.
Schottdorf-Urteil: Freispruch laborärztlicher Praxisbetreiber
Vorwurf des Abrechnungsbetrugs
Mögen die noch immer relativ neuen Vorschriften zur Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a f. StGB) die medizinische wie medizinrechtliche Diskussion nach wie vor bestimmen, hat der Vorwurf des Abrechnungsbetruges nichts von seiner Aktualität und Brisanz verloren. Neben vermeintlichen Abrechnungsbetrügereien bei niedergelassen Ärzten, im MVZ-Bereich sowie in der Pflege sind wiederkehrend auch Laborleistungen Gegenstand von Strafverfahren. In einem Großverfahren mit einem behaupteten Schadensvolumen in Höhe von 79 Millionen Euro hat der Bundesgerichtshof nunmehr am 12. Juli 2017 ein freisprechendes Urteil gefällt (Az. 1 StR 535/16).
Sterbehilfe: OLG Hamburg bejaht Rettungspflicht trotz Sterbewunsch
Vorwurf der versuchten Tötung auf Verlangen
Wer sich in einer schwierigen Lebenslage befindet, etwa im Endstadium unheilbar krank ist und – trotz der Möglichkeit palliativmedizinischer Angebote – freiverantwortlich, wohlerwogen und ernstlich den Wunsch nach einem selbstbestimmten Sterben hegt, sieht sich aktuell einem Dilemma ausgesetzt. Will er nicht seine Angehörigen, die er eigentlich um sich zu haben wünscht, bevor die den eigenen Tod bringenden Medikamente ihre Wirkung entfalten, der Gefahr eines Strafverfahrens aussetzen, wird ein Sterben in Einsamkeit als die rechtssicherste Variante anempfohlen werden müssen – dem OLG Hamburg sei „dank“, das in einem Beschluss vom 8. Juni 2016 (1 Ws 13/16) das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen bei freiverantwortlichem Suizid als versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassen bewertet hat. Wiewohl diese Entscheidung inhaltlich falsch ist, sie der unmissverständlichen Tendenz der neueren BGH-Rechtsprechung zuwiderläuft und auch Landgerichte und Staatsanwaltschaften in Entscheidungen neueren Datums mehr Rechtskenntnisse zeigen, ist der Beschluss des OLGs Hamburg aber zumindest geeignet, für Unsicherheit bei Heilberufsangehörigen, den Betroffenen selbst und deren Verwandten zu sorgen.
Allen Unkenrufen zum Trotz: Vertragsarztuntreue gibt es noch
Kassenärzte keine Beauftragten der Krankenkassen, aber vermögensbetreuungspflichtig
Nachdem der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen 2012 entschied, dass niedergelassene Vertragsärzte keine Beauftragten der Krankenkassen seien, mithin der die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr regelnde § 299 StGB keine Anwendung auf sie finde, stimmten Literatur und (zumindest obiter dicta) die Rechtsprechung schon den Abgesang auf die Vertragsarztuntreue an. Den, der kein Beauftragter der Krankenkasse sei, könne auch keine Vermögensbetreuungspflicht dieser gegenüber treffen. Der BGH indes mochte hierin nicht einstimmen und hat eine Bestrafung eines Arztes wegen Untreue zu Lasten der betroffenen Krankenkassen nunmehr bestätigt (BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16).
Das neue Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen
Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie: Ihren Medizinstrafrechtler
Am 14. April 2016 im Bundestag verabschiedet, werden die neuen §§ 299a ff. StGB nach ihrem In-Kraft-Treten – (wohl) zur Jahresmitte – den Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämtern neues gesetzliches Rüstzeug an die Hand geben, um korruptive Verhaltensweisen im Gesundheitssektor strafrechtlich zu verfolgen. Wiewohl nicht wirklich mehr verboten ist, als auch schon zuvor durch das Berufsrecht und das Vertragsarztrecht sanktioniert werden konnte, dürften nunmehr zahlreiche Mediziner und sonstige Angehörige von Heilberufen ihre Kooperationsmodelle mit Laboren, Apothekern, anderen Ärzten oder Pharmaunternehmen skeptischer beäugen – und sie sollten es auch, weil die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und verbotener Korruption nicht immer trennscharf abzugrenzen sind.
Zunehmende Plausibilitätsprüfungen bei Anästhesisten
Ophthalmochirurgie: Katarakt-OPs und Abrechnung der EBM Ziffer 31822
Die Kassenärztlichen Vereinigungen nehmen vermehrt Katarakt-Operationen von Augenoperateuren in den Blick, bei denen Anästhesisten ihre Leistungen oft – und vermeintlich fehlerhaft – über die Leistungsziffer EBM 31822 (Kombinationsnarkose) abrechnen. Dabei werden seitens der KV die Abrechnungen auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft (Plausibilitätsprüfung) und nicht selten sofort gemäß § 81 a SGB V und § 197a SGB V an die Staatsanwaltschaft wegen eines Anfangsverdachts des Abrechnungsbetruges abgegeben.
Arztstrafrecht - Neue Schwerpunktstaatsanwaltschaften in München, Nürnberg und Hof
Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Gleich drei neue Schwerpunktstaatsanwaltschaften haben in Bayern seit dem 01.10.2014 die Arbeit aufgenommen. Bayern geht damit in die Offensive gegen Bestechung im Gesundheitswesen. Die strafrechtliche Verfolgung von Korruptions- und Vermögensdelikten (Bestechung, Bestechlichkeit, Untreue sowie Abrechnungsbetrug) von Angehörigen der akademischen Heilberufe im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung wird in Zukunft von speziell ausgebildeten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten verfolgt.
Manipulation der Zuteilungsreihenfolge bei der Vergabe von Spenderorganen soll versuchte Tötung sein
Das OLG Braunschweig entschied im Rahmen einer Haftentscheidung: Die Manipulation der Zuteilungsreihenfolge von Spenderorganen durch einen Arzt zum Vorteil der eigenen Patienten sei als versuchte Tötung der dadurch benachteiligten anderen Patienten zu qualifizieren, strafbar nach §§ 212, 22, 23 StGB. Das kann wenig überzeugen.
Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit
§ 332 und § 299 StGB: Großer Senat für Strafsachen entscheidet: Keine Strafbarkeit des Kassenarztes bei Verordnung von Arzneimitteln (GSSt 2/11)
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 entschieden, dass Kassenärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, sich nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB im Rahmen der Delikte zur Amtsträgerkorruption strafbar machen.
Pharmamarketing - weitere Vorlage an Großen Senat für Strafsachen
Sind Vertragsärzte auch Amtsträger?
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des BGHs hat dem Großen Senat für Strafsachen am 21. Juli 2011 ebenfalls die Frage vorgelegt, ob Vertragsärzte (Kassenärzte) Amtsträger oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs sind, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und ihre Klärung zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (5 StR 115/11). Die Vorlage nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf den inhaltsgleichen Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 5. Mai 2011 (3 StR 458/10). Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt damit in greifbarer Nähe.