Arztstrafrecht Medizinstrafrecht
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Lehrauftrag an der Martin-Luther-Universität
Rechtsanwalt Dr. Sebastian T. Vogel ist im vierten Jahr in Folge der Lehrauftrag für die Vorlesung "Arztstrafrecht und Arzthaftungsrecht aus praktischer Sicht" an der renommierten Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) erteilt worden. Im Rahmen des Masterstudiengangs Medizin-Ethik-Recht referiert er vor einem interdisziplinären Auditorium vor Medizinern, Juristen, Psychologen, Pflegewissenschaftlern und Ethikern über das materielle und prozessuale Arztstrafrecht sowie mögliche Annexverfahren. Die Vorlesung am Interdisziplinären Zentrum Medizin-Ethik-Recht der MLU beginnt am 3. Mai 2019.
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Dr. Sebastian T. Vogel
Geschäftsmäßige Suizidbeihilfe vor Gericht
Bundesverfassungsgericht verhandelt über § 217 StGB
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe und damit ein existenzielles Thema. Mehr als nur eine Strafnorm steht zur Debatte. Es könnte der Grundtenor auch für jedes Strafverfahren sein, in dem höchstpersönliche Rechtsgüter von Patienten wie Gesundheit, Leben und Selbstbestimmung in Rede stehen: Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle suchte die Erwartungen gleich an den ersten von zwei Verhandlungstagen zu dämpfen, indem er sagte, es gehe bei dem Verfahren betreffend die Strafnorm der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung einzig um deren Verfassungsmäßigkeit – nicht um eine moralische oder politische Beurteilung des Suizids. Ähnlich schwierig aber, wie es ist, etwa ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren frei von Irrationalitäten und Bauchgefühlen zu halten, wird es auch sein, das bundesverfassungsgerichtliche Verfahren auf die rechtliche Subsumtion zu fokussieren.
Cybercrime im Gesundheitswesen
Malware, Ransomware und der Handel um Patientendaten
Während Wörter wie Industriespionage, das Hacken von Social-Media-Profilen und Phishing noch halbwegs bekannt sind, sind die aus dieser Kenntnis gezogenen Lehren oft nur gering. Der Satz „Warum sollte ausgerechnet mir das passieren?“ wird zur Grundlage guter Hoffnungen gemacht – privat wie beruflich.
Cybercrime im Gesundheitswesen
Neue Publikation - und Realität
Das Thema "Cybercrime im Gesundheitswesen - Malware, Ransomware und der Handel mit Patientendaten" greift Rechtsanwalt Dr. Vogel in der neuesten Ausgabe der ZfMER, der Zeitschrift für Medizin-Ethik-Recht (dort S. 6 ff.), auf. Das Thema ist brisanter denn je zuvor: Erst im Juli 2019 legte ein Hackerangriff die Systeme in elf Krankenhäusern und vier Altenpflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz und dem Saarland lahm - verbunden mit einer Lösegeldforderung. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten war noch möglich, wenngleich umständlicher. Und doch zeigen diese Fälle, wie verwundbar solche Systeme sein können. Hier ist - wie offenkundig dort geschehen - eine schnelle Reaktion gefragt, um weiteren Schaden abzuwenden.
Schlichtungsstellen der BÄK: rund 2.200 Behandlungsfehler 2017
Keine Aussage über Strafverfahren gegen Ärzte
Für das Jahr 2017 vermelden die Schlichtungsstellen und Gutachter der Bundesärztekammer (BÄK) 2.213 Behandlungsfehler. In 1.783 Fällen führten die Fehler zu Gesundheitsschäden, davon in 62 Fällen zum Tod des Patienten. Ist auch jeder Einzelfall ein Fall zu viel, ist die Statistik im Ganzen gleichwohl nicht dramatisch angesichts von 19,5 Millionen Krankenhausbehandlungen und rund einer Milliarde Arzt-Patienten-Kontakten in Arztpraxen jährlich insgesamt. Über die Gefahr, als Arzt, Ärztin oder Pflegekraft zum oder zur Beschuldigten eines Strafverfahrens zu werden, sagt die Statistik indes wenig bis nichts.
Schottdorf-Urteil: Freispruch laborärztlicher Praxisbetreiber
Vorwurf des Abrechnungsbetrugs
Mögen die noch immer relativ neuen Vorschriften zur Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a f. StGB) die medizinische wie medizinrechtliche Diskussion nach wie vor bestimmen, hat der Vorwurf des Abrechnungsbetruges nichts von seiner Aktualität und Brisanz verloren. Neben vermeintlichen Abrechnungsbetrügereien bei niedergelassen Ärzten, im MVZ-Bereich sowie in der Pflege sind wiederkehrend auch Laborleistungen Gegenstand von Strafverfahren. In einem Großverfahren mit einem behaupteten Schadensvolumen in Höhe von 79 Millionen Euro hat der Bundesgerichtshof nunmehr am 12. Juli 2017 ein freisprechendes Urteil gefällt (Az. 1 StR 535/16).
Sterbehilfe: OLG Hamburg bejaht Rettungspflicht trotz Sterbewunsch
Vorwurf der versuchten Tötung auf Verlangen
Wer sich in einer schwierigen Lebenslage befindet, etwa im Endstadium unheilbar krank ist und – trotz der Möglichkeit palliativmedizinischer Angebote – freiverantwortlich, wohlerwogen und ernstlich den Wunsch nach einem selbstbestimmten Sterben hegt, sieht sich aktuell einem Dilemma ausgesetzt. Will er nicht seine Angehörigen, die er eigentlich um sich zu haben wünscht, bevor die den eigenen Tod bringenden Medikamente ihre Wirkung entfalten, der Gefahr eines Strafverfahrens aussetzen, wird ein Sterben in Einsamkeit als die rechtssicherste Variante anempfohlen werden müssen – dem OLG Hamburg sei „dank“, das in einem Beschluss vom 8. Juni 2016 (1 Ws 13/16) das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen bei freiverantwortlichem Suizid als versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassen bewertet hat. Wiewohl diese Entscheidung inhaltlich falsch ist, sie der unmissverständlichen Tendenz der neueren BGH-Rechtsprechung zuwiderläuft und auch Landgerichte und Staatsanwaltschaften in Entscheidungen neueren Datums mehr Rechtskenntnisse zeigen, ist der Beschluss des OLGs Hamburg aber zumindest geeignet, für Unsicherheit bei Heilberufsangehörigen, den Betroffenen selbst und deren Verwandten zu sorgen.
Allen Unkenrufen zum Trotz: Vertragsarztuntreue gibt es noch
Kassenärzte keine Beauftragten der Krankenkassen, aber vermögensbetreuungspflichtig
Nachdem der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen 2012 entschied, dass niedergelassene Vertragsärzte keine Beauftragten der Krankenkassen seien, mithin der die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr regelnde § 299 StGB keine Anwendung auf sie finde, stimmten Literatur und (zumindest obiter dicta) die Rechtsprechung schon den Abgesang auf die Vertragsarztuntreue an. Den, der kein Beauftragter der Krankenkasse sei, könne auch keine Vermögensbetreuungspflicht dieser gegenüber treffen. Der BGH indes mochte hierin nicht einstimmen und hat eine Bestrafung eines Arztes wegen Untreue zu Lasten der betroffenen Krankenkassen nunmehr bestätigt (BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16).
Das neue Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen
Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie: Ihren Medizinstrafrechtler
Am 14. April 2016 im Bundestag verabschiedet, werden die neuen §§ 299a ff. StGB nach ihrem In-Kraft-Treten – (wohl) zur Jahresmitte – den Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämtern neues gesetzliches Rüstzeug an die Hand geben, um korruptive Verhaltensweisen im Gesundheitssektor strafrechtlich zu verfolgen. Wiewohl nicht wirklich mehr verboten ist, als auch schon zuvor durch das Berufsrecht und das Vertragsarztrecht sanktioniert werden konnte, dürften nunmehr zahlreiche Mediziner und sonstige Angehörige von Heilberufen ihre Kooperationsmodelle mit Laboren, Apothekern, anderen Ärzten oder Pharmaunternehmen skeptischer beäugen – und sie sollten es auch, weil die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und verbotener Korruption nicht immer trennscharf abzugrenzen sind.
Zunehmende Plausibilitätsprüfungen bei Anästhesisten
Ophthalmochirurgie: Katarakt-OPs und Abrechnung der EBM Ziffer 31822
Die Kassenärztlichen Vereinigungen nehmen vermehrt Katarakt-Operationen von Augenoperateuren in den Blick, bei denen Anästhesisten ihre Leistungen oft – und vermeintlich fehlerhaft – über die Leistungsziffer EBM 31822 (Kombinationsnarkose) abrechnen. Dabei werden seitens der KV die Abrechnungen auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft (Plausibilitätsprüfung) und nicht selten sofort gemäß § 81 a SGB V und § 197a SGB V an die Staatsanwaltschaft wegen eines Anfangsverdachts des Abrechnungsbetruges abgegeben.