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Betrugsverdacht bei Corona-Testzentren
Durchsuchungen und Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Testcentern
Betreiber von Corona-Testzentren hatten zuletzt häufiger Besuch vom LKA, dem Landeskriminalamt: wegen vermeintlich falscher Abrechnungen von SARS-CoV-2-Tests und -Testkits. Der Vorwurf des versuchten Betruges oder des vollendeten Betruges nach § 263 StGB in Gestalt des Abrechnungsbetruges wurde dabei unterschiedlich begründet, doch immer waren Implausibilitäten in Abrechnungs- oder Meldezahlen die Ursache der Durchsuchung. Wer Pech hatte, bedarf der Verteidigung. Wer Glück hatte, sollte diese konzertierte Durchsuchungsaktion als Anlass nehmen, das eigene Melde- und Abrechnungswesen auf den Prüfstand zu stellen.
Legal Highs – illegales Zeug?
Zur Rechtslage bei als Badesalz & Co. deklarierten Highmachern
Was vermeintlich harmlos „Legal High“ heißt, hat zwei Zwecke: high machen, und den Anschein des Legalen erwecken. Nur weil „legal“ draufsteht, steckt aber noch lange nicht Legales drin. Kräutermischungen, Badesalze, Räuchermischungen, Reiniger & Co., auch bekannt als Herbal Highs, sind abseits der Gesundheitsgefahren auch (straf-)rechtlich riskant, denn sie können Ermittlungsverfahren nach sich ziehen und zu Geld- und Freiheitsstrafen führen.
Patientenaufklärung über Gesundheitsprobleme des Arztes
Urteil des Landgerichts Kempten: Ergebnis und Begründung indiskutabel
Das LG Kempten hat in einem Urteil vom 8. Oktober 2020 (Aktenzeichen: 3 Ns 111 Js 10508/14) entschieden, dass ein Arzt zur Aufklärung über solche in seiner Person liegenden Risiken verpflichtet sei, die Einfluss auf die sachgerechte Durchführung der ärztlichen Heilbehandlung haben können. Unterlässt er eine solche Aufklärung, mache er sich auch dann strafbar wegen Körperverletzung, wenn er die Behandlung sachgerecht ausführt. Dieses Ergebnis, das bisher noch kein höchstrichterliches Vorbild hat, ist in dieser Pauschalität falsch. Und: Das Gericht behauptet, statt zu begründen; es unterstellt, anstatt zu erklären. Entlastende Erwägungen, auf die man hätte kommen können und müssen, sind – um des Ergebnisses willen, wenngleich vielleicht psychologisch erklärlich – nicht angestellt worden. Die Kritik, die an dem Urteil entbrennen muss, ist nicht motiviert dadurch, dass da ein Arzt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist – sie begründet sich aus der Enttäuschung über die mangelnde Qualität der Entscheidung.
Der BGH zum Berliner Zwillingsfall
Verurteilung bestätigt, Begründung verfehlt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat per Beschluss vom 11. November 2020 (5 StR 256/20) das sog. Gemini-Urteil des Landgerichts Berlin dem Grunde nach bestätigt. Danach hätten sich die beteiligten Geburtsmediziner wegen Totschlags in einem minder schweren Fall strafbar gemacht, indem sie im Rahmen einer Zwillingsschwangerschaft das gesunde der beiden Kinder mittels Kaiserschnitt entbanden und im unmittelbaren Anschluss daran den schwer geschädigten Zwilling töteten. Es habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine Schwangerschaft gehandelt, bei der ein Abbruch nach § 218a Abs. 2 StGB möglich gewesen sei, sondern das Kind sei ein Mensch im Sinne der §§ 211 ff. StGB gewesen. Während der BGH den Schuldspruch damit aufrechterhielt, beanstandete er lediglich die Strafzumessung. Zu dieser Entscheidung, einen Totschlag dem Grunde nach anzunehmen, kann man kommen – wenn man es ordentlich begründet. Das haben weder das LG Berlin noch der BGH vermocht. Insbesondere der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig zeigt – nach den Urteilen zum Göttinger Organallokationsskandal (5 StR 20/16) und zur Strafbarkeit bei ärztlich assistierten Selbsttötungen (5 StR 132/18) – einmal mehr, dass gerade juristisch tragfähige Begründungen in medizinstrafrechtlichen Fällen so einfach nicht sind. Auch in dieser Entscheidung hier „menschelt“ es in Leipzig.
Corona und Arztstrafrecht
Zwischen Schweige- und Meldepflicht, Triage und Organisationsverschulden
Neue juristische Fragen kommen auf Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu. Wie verhalten sich die psychotherapeutische und die ärztliche Schweigepflicht und die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn ein Patient Symptome auf Corona zeigt? Darf sich ein Arzt Masken und Schutzkleidung von einem Vertragspartner schenken lassen? Wie ist zu entscheiden, wenn Beatmungsgeräte nicht reichen? Was gilt strafrechtlich für Ärztinnen, die schon im Ruhestand waren und nun zurück in die Praxis gehen? Welche organisatorischen Maßnahmen müssen Kliniken ergreifen mit Blick auf meldepflichtige Sachverhalte? Auf solche Fragen gibt es alte Antworten und neue, pauschale und solche für den Einzelfall. Ganz leicht ist keine von ihnen.
Corona – Bußgelder und Strafen
Sanktionen nach Infektionsschutzgesetz und Co.
Die derzeitige Corona-Pandemie verlangt uns als Gesellschaft Einiges ab. Es gibt Kontaktverbote, Grundrechte werden eingeschränkt, Regeln aufgestellt und durchgesetzt. Das Infektionsschutzgesetz hält Bußgeld- und Straftatbestände bereit, mit denen gegen vermeintliche Regelbrecher vorgegangen werden kann. Die Bundesländer erlassen nach und nach eigene Bußgeldkataloge, um die Kontaktverbote durchzusetzen. Argwöhnisch beäugen Nachbarn, wer wann mit wem warum vor die Tür geht. Bei all den Regeln kann der Überblick verlorengehen, können Nachbarn und Behörden Maß und Mitte verlieren. Regeln einzuhalten ist wichtig – gegen unverhältnismäßige und falsche Bußgeldbescheide und Strafvorwürfe kann und sollte man sich aber wehren.
Verbot der Suizidbeihilfe verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht: § 217 StGB ist nichtig
Die Diskussionen um den Tatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung hat das Bundesverfasssungsgericht vorerst beendet. Es hat § 217 StGB für nichtig erklärt und einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung eine Absage erteilt. Damit ist die Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor Dezember 2015 bestand.
Grundsätzlich galt und gilt: An einer Handlung, die nicht tatbestandsmäßig ist, kann sich niemand strafbewehrt beteiligen. Das war auch lange Zeit für die Frage der Beihilfe zu einem Suizid so: Weil die Selbsttötung keine tatbestandsmäßige Handlung ist, ist die Beihilfe hierzu – eigentlich, obigen Regeln folgend – straflos. Die Situation war schon immer anders, wenn der Suizident nicht frei und eigenverantwortlich agierte oder die Tatherrschaft bei der helfenden Person lag. Seit Dezember 2015, mit Einführung des § 217 StGB, war aber auch die Beihilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid unter Umständen strafbar: nämlich dann, wenn die Suizidassistenz geschäftsmäßig erfolgte. Ziel der Regelung war es, Sterbehilfevereine zu verhindern. Angebote der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid, so die Begründung, könnten eine Art Erwartungsdruck erzeugen, diese Angebote auch wahrzunehmen, um die eigene Familie und die Gesellschaft als Ganzes von dieser „Last“ zu befreien.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm nun in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2020 aufgehoben (2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16).
Abrechnungsbetrug durch MVZ-Gründung
Strohmann schützt vor Strafe nicht
Sich wegen Abrechnungsbetruges strafbar zu machen geht auch dann, wenn sämtliche Leistungen lege artis erbracht worden sind. Luftleistungen braucht es nicht zwingend. So nämlich wird mit der Unterschrift unter der Quartalsabrechnung gegenüber der KV nicht nur erklärt, die Leistungen tatsächlich erbracht zu haben. Miterklärt wird z. B. auch konkludent, dass die Voraussetzungen zur Gründung des MVZ, in dem man tätig ist, eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 1a SGB V nicht vor, etwa weil Geschäftsanteile von einem Apotheker erworben werden sollen, und wird diese Regelung durch den Einsatz eines Strohmannes umgangen, können horrende Schadenssummen auflaufen – und beträchtliche Freiheitsstrafen ausgeurteilt werden, wie das LG Hamburg jüngst entschied (Urt. v. 11.03.2019 – 618 KLs 2/17).
Gefälschte Pflegedokumentation
Grund zur Kündigung – und für Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrug
Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs in der Pflege reißen nicht ab. Nicht in jedem Falle, in dem die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt, kommt es zu Verurteilungen: Bloße Fehler führen ebenso wenig zu einer Strafbarkeit der Betreiber des Pflegedienstes wie jedwede Auffälligkeit, etwa auf den ersten Blick unplausible Leistungszeiten. Einen Fall, der einen strafrechtlichen Anfangsverdacht auch für die Geschäftsführung des Pflegedienstes mit Sicherheit hätte begründen können, ohne dass ein Abrechnungsbetrug vorlag, hat das Arbeitsgericht Siegburg am 7. August 2019 entschieden (Urt. v. 07.08.2019 – 3 Ca 992/19).
Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten und Honorarpflegekräften
Bundessozialgericht bestätigt Praxis der Versicherungsträger
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteilen vom 6. Juni 2019 und vom 7. Juni 2019 entschieden, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen seien, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterlägen (Az. 12 R 11/18 R als Leitfall). Entsprechendes gelte für Honorarpflegekräfte (Az. 12 R 6/18 R als Leitfall). Das kann Auswirkungen haben auch auf das Strafrecht.